BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2485/06 -
der D...,
gesetzlich vertreten durch den Präsidenten,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 14. Mai 2007 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
11. April 2006 - X ZR 275/02 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1
des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 15. August 2006 - X ZR 275/02 - gegenstandslos.
Die Sache wird an den Bundesgerichtshof
zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der
Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 125.000
€ (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
Beweiswürdigung in einem Patentnichtigkeitsverfahren.
2
1. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist
Inhaberin eines mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents über die Fertigung
von Zündkerzen (Streitpatent). Das für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren maßgebliche Merkmal des
Streitpatents besteht in einer Schweißnaht, die eine Vielzahl
von einander überlappenden, benachbarten Schweißpunkten
derart umfasst, dass sie sich über den gesamten Umfang
erstreckt und eine näher bestimmte Eindringtiefe
erreicht.
3
Die Beschwerdeführerin ist eine japanische
Wettbewerberin der Beklagten. Sie begehrte die
Nichtigerklärung des Streitpatents für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung machte sie
geltend, die Lehre des Streitpatents sei weder neu noch
beruhe sie auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die dem
Patent zugrunde liegende Schweißtechnik dem Stand der Technik
entspreche und ihre Anwendung für einen Durchschnittsfachmann
nahe liege.
4
2. a) Das Bundespatentgericht wies die
Nichtigkeitsklage in den hier maßgebenden Punkten ab. Dem
Streitpatentgegenstand könne aufgrund der besonderen
Schweißtechnik die Patentfähigkeit nicht abgesprochen
werden.
5
Im von der Beschwerdeführerin angestrengten
Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof erstellte der
gerichtlich bestellte Sachverständige mit schriftlichem
Gutachten die folgende Expertise zu dem hier relevanten
Patentmerkmal der Schweißnaht:
6
"Die Schweißnaht besteht aus einer Vielzahl
sich überlappender und benachbarter Schweißpunkte. Diese
Aussage halte ich für eine äußerst ungewöhnliche Beschreibung
einer ganz gewöhnlichen Schweißnaht.
7
Jede Schweißnaht hat ein derartiges Aussehen.
Es ist nur eine Frage mit welcher Vergrößerung man die
Schweißnaht betrachtet.
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Oder sollte mit der Aussage '... einer Vielzahl
sich überlappender und benachbarter Schweißpunkte ...'
folgender Arbeitsablauf festgelegt werden:
9
Man setzt einen Schweißpunkt, d.h. die zu
verschweißenden Materialien werden aufgeschmolzen. Dann
bewegt man das Werkzeug um einen definierten Weg. In der
Zwischenzeit ist die Schmelze erstarrt. Mit der nächsten
Schweißung wird der schon erstarrte Schweißpunkt zum Teil, da
überlappend, wieder aufgeschmolzen.
10
Dieser Ablauf wäre eine kostenintensive und
unkonventionelle Schweißtechnik."
11
Abschließend kam der Sachverständige zu dem
Ergebnis, dass die Lehre des Streitpatents nicht neu sei und
auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe:
12
"... die Lehre ... ist, nach meiner Meinung,
nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit."
13
b) Einen Monat vor der auf den 11. April 2006
anberaumten Berufungsverhandlung teilte der Sachverständige
mit, bis zum 17. April 2006 krankgeschrieben zu sein und
deshalb den Termin nicht wahrnehmen zu können. Die
Beschwerdeführerin bat daraufhin um Terminsverlegung, um den
Sachverständigen zu etwa auftretenden Streitpunkten befragen
zu können. Auf Bitte des Vorsitzenden erklärte sie sich
jedoch später zunächst mit der Durchführung des Termins
einverstanden.
14
Im Berufungstermin vor dem Bundesgerichtshof
wurde das Patentmerkmal der Schweißnaht erörtert. Der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin trug wiederholt
seine Bedenken dagegen vor, dass der Senat auf die mündliche
Anhörung des Sachverständigen verzichten wolle. Schließlich
beantragte er hilfsweise die Vertagung der Verhandlung und
Ladung des Sachverständigen für den Fall, dass der erkennende
Senat dem Sachverständigengutachten nicht folge.
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c) Der Bundesgerichtshof wies die Berufung mit
am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil
zurück. Dem Streitpatent komme bei richtiger Auslegung die
Patentfähigkeit zu. Diese Auslegung habe der Senat selbst
vorzunehmen, eine weitere Aufklärung durch Befragung des
Sachverständigen sei daher nicht erforderlich. Maßgeblich für
die Auslegung sei die Sicht des Fachmanns, der bestrebt sein
werde, dem Patent einen sinnvollen Gehalt zu geben. Dieser
Fachmann werde nicht die vom Sachverständigen genannte
"gewöhnliche" Schweißnaht setzen, sondern eine patentgemäße
Schweißnaht mit einzelnen Laserschüssen fertigen. Diese
zweite Deutung des Patents sei vom Sachverständigen technisch
nicht ausgeschlossen, sondern lediglich als "kostenintensiv
und unkonventionell" bezeichnet worden.
16
d) Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin
wies der Bundesgerichtshof als unbegründet zurück. Der Senat
habe das Patent in einer Weise ausgelegt, die der
Sachverständige ausdrücklich offen gehalten habe.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Der
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasse das Recht
auf mündliche Anhörung eines Sachverständigen. Dies gelte
erst recht, wenn das Gericht nicht dem
Sachverständigengutachten folge, sondern zu einem
gegensätzlichen Ergebnis komme. Zusätzlich sei das rechtliche
Gehör unter dem Aspekt der Überraschungsentscheidung
verletzt.
18
4. Das Bundesministerium der Justiz und die
Beklagte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten.
19
Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG sind
erfüllt.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93
c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Insbesondere sind die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung
rechtlichen Gehörs in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE
55, 1 ; 60, 305 ; 74, 228
; 86, 133 ; BVerfG, 1. Kammer
des Ersten Senats, Beschluss vom 3. Februar 1998
- 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273).
21
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdefähig. Auch
als ausländische juristische Person des Privatrechts kann sie
sich auf das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs.
1 GG berufen; Art. 19 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen
(vgl. BVerfGE 12, 6 ; 21, 362 ;
stRspr).
22
2. Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG.
23
a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass
sowohl die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts als
auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an
rechtlichem Gehör eröffnet, das dem Erfordernis eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes auch in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gerecht wird und den Beteiligten die
Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und
rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 55, 1
; 60, 305 ; 74, 228 ).
Diese Grundsätze sind auch in den vom Untersuchungsgrundsatz
beherrschten Verfahren wie dem des
Patentnichtigkeitsverfahrens (vgl. § 115 Abs. 1 PatG) zu
beachten (vgl. BVerfGE 7, 53 ; 75, 201
).
24
Beabsichtigt ein Zivilgericht, sich bei seiner
Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten zu stützen,
gehört es zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches
Gehör, den Parteien auf Antrag die Gelegenheit zur weiteren
Erläuterung des Sachverständigengutachtens einzuräumen. Dem
Zivilgericht ist es in diesem Fall versagt, einen Antrag auf
Erläuterung des Sachverständigengutachtens völlig zu
übergehen oder ihm allein deshalb nicht nachzukommen, weil
das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter
erörterungsbedürftig erscheint. Die zu gewährende Möglichkeit
der weiteren Erläuterung des Sachverständigengutachtens trägt
insoweit der entscheidenden Bedeutung des
Sachverständigengutachtens für den Ausgang des Verfahrens
Rechnung. Dabei bleibt es grundsätzlich dem Gericht
überlassen, auf welchem Weg es die gewünschte Erläuterung
herbeiführt; die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist
hierfür nur ein, wenn auch ein besonders geeignet
erscheinender Weg (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, Beschluss vom 3. Februar 1998 - 1 BvR
909/94 -, NJW 1998, S. 2273 f. m.w.N.).
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Diese Grundsätze müssen erst recht für den
Fall gelten, dass das Gericht dem Sachverständigengutachten
im Ergebnis gerade nicht folgt, sondern im Rahmen der
- allein ihm vorbehaltenen - Subsumtion der
technischen Feststellungen unter die rechtlichen Bestimmungen
an einer vom Sachverständigen letztlich verworfenen
Alternativlösung anknüpfen will. Denn in einem solchen Fall
tritt der zusätzliche Erörterungsbedarf der Partei, deren
Position durch das Sachverständigengutachten ursprünglich
gestärkt worden war, ohne weiteres offen zu Tage.
26
b) Diesem Maßstab wird das Urteil des
Bundesgerichtshofs nicht gerecht.
27
Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene
Auslegung des Streitpatents ist nicht allein Ergebnis
patentrechtlicher Erwägungen, die als solche weder nach einer
weiteren Erläuterung durch den Sachverständigen verlangten
noch der verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterlägen. Der
Bundesgerichtshof hat seiner Auslegung des Streitpatents
vielmehr eine vom Sachverständigen aufgeworfene
Deutungsalternative zugrunde gelegt, die dieser selbst
zunächst nur äußerst zurückhaltend und gleichsam ironisierend
aufgezeigt und schließlich resümierend gänzlich verworfen
hat. Das Sachverständigengutachten war insofern
streitentscheidend. Der Bundesgerichtshof hätte die dem
Sachverständigengutachten im Ergebnis zuwiderlaufende
Ausdeutung daher nicht vornehmen dürfen, ohne den Parteien
die Gelegenheit zur näheren Erläuterung dieser von ihm
bevorzugten Tatsachenalternative durch den Sachverständigen
einzuräumen. Dies gilt zumal die Beschwerdeführerin die
ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht nur
im Vorfeld der Berufungsverhandlung, sondern auch während
deren Verlauf angeregt und schließlich hilfsweise im Rahmen
ihres Abschlussplädoyers beantragt hat.
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Die weitere Erläuterung des Gutachtens durch
den Sachverständigen wäre auch ohne weiteres möglich gewesen.
Der Sachverständige hat verbunden mit seiner
Verhinderungsanzeige frühzeitig darauf hingewiesen, dass er
bereits eine Woche nach dem anberaumten Termin wieder zur
Verfügung stehe. Eine unzumutbare Verfahrensverzögerung wäre
also nicht zu gewärtigen gewesen.
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c) Nach all dem bedarf es keiner Überprüfung
der angegriffenen Entscheidungen unter dem Aspekt der
unzulässigen Überraschungsentscheidung.
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d) Das Urteil des Bundesgerichtshofs beruht
auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an den
Bundesgerichtshof zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2,
§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Urteils wird
der weiter angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs
gegenstandslos.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes
waren ausgehend von dem sich am Streitwert des
Ausgangsverfahrens in Höhe von 500.000 € orientierenden
subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin Abschläge für
die relative Geringfügigkeit von Umfang und Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren, für
die geschmälerte subjektive Bedeutung angesichts des
lediglich prozessualen Zwischenerfolges und für die fehlende
objektive Bedeutung des Falles in Höhe von jeweils einem
Viertel vorzunehmen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365).
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4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).