BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2490/10 -
der Frau S...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 15. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
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Die Beschwerdeführerin begehrt die
rückwirkende Zahlung einer Rente im Rahmen des verlängerten
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
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1. Die Beschwerdeführerin wurde 1989
geschieden. Im Scheidungsurteil wurde der
Versorgungsausgleich auch hinsichtlich der Anwartschaften des
Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung
durchgeführt. Der geschiedene Ehemann starb am 10. Juli
1999.
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a) Mit Schreiben vom 28. August 1999 verlangte
die Beschwerdeführerin einen Unterhaltsbeitrag vom ehemaligen
Arbeitgeber des geschiedenen Ehemannes, der E. AG. Mit
Schreiben vom 8. September 1999 begehrte die
Beschwerdeführerin, über die Voraussetzungen eines
Unterhaltsbeitrags aufgeklärt zu werden. Mit erneutem
Schreiben vom 8. März 2000 erklärte die Beschwerdeführerin,
sie wolle einer abschlägigen Mitteilung „nicht
widersprechen“, bitte aber noch einmal um „wohlwollende
Prüfung“.
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Im Dezember 2002 beantragte die
Beschwerdeführerin, den Versorgungsausgleich neu zu regeln
und die E. AG zu verpflichten, im Rahmen des verlängerten
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3a des
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
(VAHRG) die unterbliebene Versorgungsrente an sie zu zahlen.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführerin
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2000
bewilligt.
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b) Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe
vom 18. Februar 2005 wurde die E. AG verpflichtet, mit
Wirkung erst ab dem 1. Januar 2003 monatlich eine verlängerte
schuldrechtliche Ausgleichsrente an die Beschwerdeführerin zu
zahlen.
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Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 25. November 2005 - 2 UF 75/05 - wurde die Beschwerde der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen zurückgewiesen. Aus dem
Verweis in § 3a Abs. 6 VAHRG auf § 1585b Abs. 2 und
3 BGB ergebe sich, dass die verlängerte Ausgleichsrente trotz
vorheriger Erfüllung der Voraussetzungen erst ab dem
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beziehungsweise der
Inverzugsetzung verlangt werden könne. Der Beschwerdeführerin
stehe danach kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen vor dem 1.
Januar 2003 zu. Die E. AG sei vor diesem Zeitpunkt nicht in
Verzug geraten. Die Schreiben der Beschwerdeführerin aus dem
Jahr 1999 seien vor Fälligkeit des Anspruchs aus § 3a
VAHRG, der den Renteneintritt der Beschwerdeführerin am 1.
Januar 2000 voraussetze, eingegangen. Aber auch das Schreiben
vom 8. März 2000 habe keine verzugsbegründende Wirkung, da
das Schreiben kein Leistungsverlangen, sondern nur eine Bitte
um Überprüfung unter Billigkeitsgesichtspunkten enthalten
habe.
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c) Ein weiteres Abänderungsverfahren, das
aufgrund eines Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin an das
Amtsgericht Bingen am Rhein abgegeben wurde, blieb bis vor
dem Oberlandesgericht Koblenz erfolglos.
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d) Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 erkannte die
Deutsche Rentenversicherung Bund an, dass die
Anspruchsvoraussetzungen für die Rente der Beschwerdeführerin
wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 3. Februar 1999 erfüllt
waren. Daraufhin begehrte die Beschwerdeführerin in einem
erneuten Abänderungsantrag, ihr die Betriebsrente ab dem 1.
September 1999 rückwirkend zu zahlen.
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e) Mit Beschluss des Amtsgerichts Bingen am
Rhein vom 10. Juni 2010 - 80 F 58/10 - wurde der Antrag
zurückgewiesen, da der Betriebsrentenversicherungsträger vor
dem 1. Januar 2003 nicht in Verzug geraten sei. Verzug sei
nur bei Vertretenmüssen möglich. Im Hinblick auf die
rechtskräftigen Vorentscheidungen hätte der
Betriebsrententräger weitere Zahlungen gar nicht leisten
dürfen. Die erneute Antragstellung aufgrund einer
korrigierten Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung
könne den Verzug nicht rückwirkend wieder aufleben
lassen.
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f) Mit - angegriffenem - Beschluss des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. August 2010 - 11
UF 411/10 - wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin
zurückgewiesen. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
nach § 3a VAHRG setze einen bereits eingetretenen
Rentenbezug voraus. Trotz des neuen Rentenbescheids vom 15.
Juni 2009 habe die Beschwerdeführerin Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit tatsächlich nicht vor dem 1. Januar 2003
bezogen. Außerdem fehle es an einer verzugsbegründenden
Mahnung. Sie habe einen Rentenbezug ihrem verstorbenen
Ehemann beziehungsweise der Witwe ihres geschiedenen Mannes,
Frau S., mit ihren Schreiben nicht anzeigen können, weil ein
solcher nicht stattgefunden habe. Frau S., nicht die E. AG,
sei Gegnerin des Verfahrens.
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g) Mit - angegriffenem - Beschluss vom 30.
August 2010 wurden die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge der
Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Ihr Vorbringen sei
umfassend gewürdigt worden. Eine weitere Anhörungsrüge und
Gegenvorstellung wurde mit - angegriffenem - Beschluss vom 7.
September 2010 zurückgewiesen.
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2. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin, die angegriffenen Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Koblenz ließen außer Acht, dass gemäß
§ 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB eine Erwerbsunfähigkeit und
nicht allein der tatsächliche Rentenbeginn den verlängerten
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erlaube. Die
Entscheidungen des Oberlandesgerichts seien insofern
willkürlich und verletzten ihr Recht auf rechtliches Gehör
aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden
beigezogen. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hatte
Gelegenheit zur Stellungnahme, hat davon jedoch nicht
Gebrauch gemacht.
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Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen,
weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin geboten ist. Die Kammer ist für diese
Entscheidung zuständig, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
allerdings nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör.
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Art. 103 Abs.1 GG verpflichtet das
erkennende Gericht, den Vortrag der Beteiligten zu
berücksichtigen, das heißt zur Kenntnis zu nehmen und bei
seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 65,
293 ; 87, 363 ; 96, 205
). Vorliegend hat sich das
Oberlandesgericht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
nicht auf einer Gehörsverletzung. Dass das Gericht zu einer
anderen rechtlichen Bewertung gelangt als die
Beschwerdeführerin, begründet keine Gehörsverletzung.
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2. Jedoch verletzt der Beschluss des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. August 2010
Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Zwar begründet eine fehlerhafte Anwendung
einfachen Rechts allein noch keinen Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 67, 90
). Ist eine Entscheidung jedoch sachlich
schlechthin unhaltbar, so ist sie objektiv willkürlich. Ohne
dass es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des
Gerichts ankäme, stellt eine derartige willkürliche
Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1
GG abzuleitende Verbot dar, offensichtlich unsachliche
Erwägungen zur Grundlage einer staatlichen Entscheidung zu
machen (vgl. BVerfGE 58, 163 ; 62, 189
; 71, 122 ; 71, 202 ).
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b) Von einer derart fehlerhaften Entscheidung
ist hier auszugehen.
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Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 VAHRG in
Verbindung mit § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf
Seiten des Berechtigten nicht allein auf den Rentenbezug,
sondern alternativ auf das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit
abzustellen, die angesichts des von der Beschwerdeführerin
vorgelegten Rentenbescheids bereits seit Februar 1999
bestand. Die zweite Alternative in § 1587g Abs. 1 Satz 2
BGB hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt. Diese
nicht mehr verständliche Entscheidung begründet einen Verstoß
gegen das Willkürverbot.
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Überdies ist gemäß § 3a Abs. 1 VAHRG
Anspruchsgegner der Träger der auszugleichenden Versorgung,
nicht - wie vom Oberlandesgericht angenommen - der
Rechtsnachfolger des inzwischen verstorbenen Ehegatten. Es
ist unverständlich, warum eine andere Person als der
Schuldner der Ausgleichsrente Empfänger einer
verzugsbegründenden Mahnung für den Anspruch auf Zahlung
einer Ausgleichsrente in der Vergangenheit gemäß § 3a
Abs. 6 VAHRG in Verbindung mit § 1585b Abs. 2,
§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB sein sollte.
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Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
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3. Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung des Beschlusses des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 18. August 2010 beruht auf § 93c Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
Die ebenfalls angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts
Koblenz über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 30.
August und 7. September 2010 werden damit gegenstandslos.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.