BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 249/02 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 6. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.
Dezember 2001 - 6 S 3071/01 - verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht
zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer
die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG).
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1. Der Beschwerdeführer begehrte im
Ausgangsverfahren vom beklagten Grundstücksnachbarn die
Bewilligung einer Grunddienstbarkeit in der Form eines
Leitungsrechts. Die im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücke
der Parteien des Ausgangsrechtsstreits waren 1980 über
Leitungen, die über das Grundstück des Beklagten führen, an
die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen worden. Das
Amtsgericht gab der Klage des Beschwerdeführers, gestützt auf
Art. 233 § 5 EGBGB, statt.
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Das Landgericht hat sie dagegen mit dem
angegriffenen Urteil abgewiesen. Entgegen der
Rechtsauffassung des Amtsgerichts liege in dem gemeinsamen
Antrag der Rechtsvorgänger der Parteien auf Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgung keine formgerechte Vereinbarung
über die Mitbenutzung des Beklagtengrundstücks im Sinne von
Art. 233 § 5 EGBGB in Verbindung mit den
§§ 321, 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik (im Folgenden: ZGB). Der Berufung auf
die fehlende Einhaltung der Schriftform stehe § 242 BGB
nicht entgegen. § 116 SachenRBerG greife nicht ein.
Entsprechend der Regelungsabsicht des Gesetzgebers setze
diese Vorschrift voraus, dass die Mitbenutzung überhaupt
nicht, auch nicht mündlich, vertraglich geregelt sei. Wenn
die Parteien - wie hier - eine mündliche Vereinbarung über
die Mitbenutzung getroffen hätten, sei für § 116
SachenRBerG deshalb kein Raum. Indem sie sich entgegen
§ 321 Abs. 1 Satz 3 ZGB mit einem nur mündlichen Vertrag
begnügt hätten, hätten sie konkludent auf eine nach dem Recht
der Deutschen Demokratischen Republik mögliche Absicherung
verzichtet. Es sei unsinnig, in einem solchen Fall
nachträglich eine Sicherung zu schaffen, die die Parteien im
Zeitpunkt des Abschlusses der Mitbenutzungsvereinbarung nicht
gewollt hätten.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer neben der Verletzung von Art. 103 Abs.
1 GG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Bedeutung als Willkürverbot. Das Landgericht habe in krass
fehlerhafter Weise verkannt, dass in der gemeinsamen
Beantragung des Anschlusses an die Wasserversorgung durch die
damaligen Grundstückseigentümer eine
Mitbenutzungsvereinbarung nach § 321 ZGB zu sehen sei
und daher Art. 233 § 5 EGBGB seinem Sinn und Zweck
nach eingreifen müsse. Außerdem habe das Landgericht die
Anwendbarkeit des § 116 SachenRBerG aus sachfremden
Erwägungen verneint.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der
Bundesgerichtshof und der Beklagte des Ausgangsverfahrens
geäußert.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen
vor.
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1. Das angegriffene Urteil verletzt
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Willkürverbot.
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a) Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes
allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht schon
willkürlich (vgl. BVerfGE 89, 1 ). Dagegen
ist es willkürlich, wenn die Auslegung eines Gesetzes diesem
einen Sinn unterlegt, den der Gesetzgeber offensichtlich
nicht hat verwirklichen wollen, den er nicht ausgedrückt und
den das Gesetz auch nicht im Verlaufe einer Rechtsentwicklung
aufgrund gewandelter Anschauungen erhalten hat (vgl. BVerfGE
86, 59 ).
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b) Nach diesen Grundsätzen kann das
angegriffene Urteil keinen Bestand haben.
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aa) Die Auslegung und Anwendung von
Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB durch das Landgericht
sind allerdings im Hinblick auf das Willkürverbot
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Das Landgericht hat den Unterschied zu der vom
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Mai 1999 (vgl. VIZ 1999,
S. 489) entschiedenen Fallkonstellation darin gesehen, dass
ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien zwar
konkludent auch eine zusätzliche rechtsgeschäftliche
Vereinbarung über die Mitbenutzung eines Grundstücks
enthalten könne, einem von zwei Antragstellern
unterzeichneten Antrag aber keine Einigung im Verhältnis der
Antragsteller zueinander zu entnehmen sei. Das ist
nachvollziehbar und lässt sachfremde Erwägungen nicht
erkennen.
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Das Gleiche gilt, soweit das Landgericht dem
Einwand des Beklagten, es sei kein - jedenfalls kein
formgerechter - Vertrag zustande gekommen, nicht im Hinblick
auf die jahrelange Duldung der Nutzung durch ihn § 242
BGB entgegengehalten hat. Die vom Landgericht damit
entschieden Frage ist streitig (vgl. einerseits OLG Rostock,
VIZ 2000, S. 553, und andererseits Böhringer, in: Eickmann,
Sachenrechtsbereinigung, Art. 233 § 5 EGBGB Rn. 7
FN 6
Arnstadt, VIZ 2001, S. 449). Für die unterschiedlichen
Auffassungen werden jeweils nachvollziehbare Gründe
angeführt. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht
zu entscheiden, welcher dieser Auffassungen zur Anwendung
einfachen Rechts der Vorrang gebührt (vgl. BVerfGE 42, 64
).
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bb) Rechtlich nicht mehr vertretbar und daher
willkürlich ist aber die Beschränkung des Anwendungsbereichs
des § 116 SachenRBerG auf Fälle, in denen sich die
Beteiligten weder schriftlich noch mündlich über eine
Mitbenutzung geeinigt haben. Die dem zugrunde liegende
Auslegung des Landgerichts lässt sich weder mit dem Wortlaut
noch mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereinbaren
und überschreitet daher das mögliche Normverständnis in einer
verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise. Sie gibt
der Norm einen Sinn, den der Gesetzgeber offensichtlich nicht
hat verwirklichen wollen.
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(1) Der Wortlaut des § 116 Abs. 1
SachenRBerG stützt die einschränkende Auslegung durch das
Landgericht nicht, weil es danach für den Anspruch des
Nutzers nur darauf ankommt, dass eine Nutzung vor Ablauf des
2. Oktober 1990 begründet wurde, die Nutzung des Grundstücks
für die Erschließung oder Entsorgung eines Grundstücks des
Nutzers erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach den
§§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde.
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(2) Die Auslegung des Landgerichts lässt sich
auch nicht mit der in der Begründung zum Regierungsentwurf
eines Sachenrechtsänderungsgesetzes zum Ausdruck kommenden
Regelungsabsicht des Gesetzgebers vereinbaren.
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Ziel des Gesetzes ist es danach, für nicht
abgesicherte Mitbenutzungen fremder Grundstücke eine Regelung
zum Schutz getätigter Investitionen zu treffen (vgl. BTDrucks
12/5992, S. 61, 65, 92, 179). Eine solche Mitbenutzung ist
auch dann gegeben, wenn eine mündliche Vereinbarung nichtig
ist und die gegenwärtigen Eigentümer der beteiligten
Grundstücke deshalb nicht binden kann. Die Gesetzesbegründung
spricht im Übrigen ausdrücklich davon, dass bei einer
Mitbenutzung im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer
eine Grunddienstbarkeit zu bestellen sei, die der mit
Einverständnis des Eigentümers begründeten Mitbenutzung
inhaltlich entspreche. In einem solchen Fall solle die dem
Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechende Absicherung ohne
Entgelt eingeräumt werden (vgl. a.a.O., S. 180). Der
Gesetzgeber hat also auch den Fall mitregeln wollen, dass
eine Mitbenutzung einvernehmlich, aber nicht in der Form des
§ 321 Abs. 1 Satz 3 ZGB erfolgte. Auch insoweit wollte
er es demnach nicht dabei belassen, dass der mit der
Mitbenutzung einverstandene Eigentümer diese weiterhin nur
dulden muss, ohne dass der Mitnutzer eine abgesicherte
Rechtsposition erhält.
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Der Gesetzgeber hatte zwar primär solche Fälle
im Auge, in denen eine landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaft oder ein energiewirtschaftlicher
Volkseigener Betrieb ohne Zustimmung der
Grundstückseigentümer Versorgungsleitungen über fremde
Grundstücke legte (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 179; Eickmann,
a.a.O., § 116 SachenRBerG Rn. 1; Vossius,
Sachenrechtsbereinigungsgesetz, 1995, § 116 Rn. 1;
Hartmann, in: Soergel, BGB, 12. Aufl., Bd. 10, 1996,
Art. 233 EGBGB Anh Rn. 512; Smid, in: Münchener
Kommentar zum BGB, Bd. 6, 3. Aufl. 1997, § 116
SachenRBerG Rn. 1). Auf die Regelung dieser vom Fehlen eines
Einverständnisses des Grundstückseigentümers geprägten
Konfliktlage ist § 116 SachenRBerG aber nicht
beschränkt. Denn die Gesetzesbegründung versteht derartige
Konfliktlagen ausdrücklich nur als Beispiel: "Solche
Sachverhalte sind vor allem (aber nicht ausschließlich) auf
den vormals genossenschaftlich genutzten Flächen anzutreffen"
(vgl. BTDrucks 12/5992, S. 61).
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Keine Erwähnung findet in den
Gesetzesmaterialien die für das Landgericht offenbar
maßgeblich gewesene Erwägung, bei der Bestimmung des
Anwendungsbereichs von § 116 SachenRBerG sei auch zu
berücksichtigen, dass derjenige nicht schutzwürdig sei, der
sich sehenden Auges in eine möglicherweise
konfliktbegründende Situation - hier die gemeinsame Nutzung
einer Wasserleitung mit dem Nachbarn - begeben hat, ohne die
von der Rechtsordnung vorgesehene (vgl. dazu Rohde,
Bodenrecht, 1989, S. 219 ff.) und ihm oder seinem
Rechtsvorgänger zugänglich gewesene Möglichkeit einer
Absicherung zu nutzen. Der systematische Zusammenhang mit
§ 118 Abs. 2 Nr. 2 Sachen-RBerG spricht im Übrigen für
das Gegenteil. In dieser Vorschrift ist für den Fall, dass
die Mitbenutzung mit dem Einverständnis des Eigentümers des
belasteten Grundstücks erfolgte, die Unentgeltlichkeit der
Bestellung der Dienstbarkeit geregelt. Dies setzt voraus,
dass die §§ 116 ff. SachenRBerG auch dann anwendbar
sind, wenn über die Nutzung des belasteten Grundstücks
Einvernehmen bestanden hatte. Wenn eine Mitbenutzung aufgrund
eines Einverständnisses mit dem Eigentümer erfolgte, lag auch
eine zumindest konkludente Vereinbarung vor, die allerdings
bei nur mündlich erklärtem Einverständnis nicht den
Erfordernissen des § 321 Abs. 1 Satz 3 ZGB
entsprach.
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c) Das Berufungsurteil beruht auf dem Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen,
dass das Landgericht zu einem für den Beschwerdeführer
günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es den
Anwendungsbereich des § 116 SachenRBerG nicht in der von
ihm angenommenen Weise beschränkt hätte.
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Das Urteil ist deshalb aufzuheben, ohne dass
es auf die weiter erhobene Gehörsrüge noch ankommt. Die Sache
ist nach § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs.
2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen, das im
Hinblick darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 116 Abs. 1 SachenRBerG zwischen den Parteien des
Ausgangsverfahrens streitig sind, weitere tatsächliche
Feststellungen wird treffen müssen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).