BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 249/10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe (§ 93a Abs. 2
BVerfGG) nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig, da sie nicht binnen der Frist des § 93 Abs.
1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden ist.
2
Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2, 3 BVerfGG
beginnt die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde
bereits mit Verkündung der Entscheidung zu laufen, wenn die
Zustellung oder Bekanntgabe einer in vollständiger Form
abgefassten Entscheidung in den maßgebenden
verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht zwingend
vorgeschrieben ist (vgl. BVerfGE 9, 109 ;
18, 192 ). So liegt es hier. Die
Strafprozessordnung, die gemäß § 2 Abs. 2 JGG im
Jugendgerichtsverfahren Anwendung findet, sieht die
Zustellung oder Bekanntgabe des letztinstanzlichen Urteils in
vollständig abgefasster Form nicht zwingend vor; vielmehr
sind Abschriften der Entscheidungen, die in Anwesenheit des
Betroffenen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StPO durch
Verkündung bekannt gemacht werden, nur auf Antrag zu
erteilen, § 35 Abs. 1 Satz 2 StPO. Soweit in Praxis
tatsächlich, etwa auf Grundlage von Nr. 140 Abs. 1 Satz 1
RiStBV auf andere Weise verfahren wird und dem Verurteilten
regelmäßig auch ohne Antrag eine in vollständiger Form
abgefasste Ausfertigung rechtskräftiger Urteile zumindest
formlos übersandt wird, ist dies für die Frage des
Fristbeginns unerheblich. Der Gesetzgeber hat die
Formulierung des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, wonach es
auf den Zeitpunkt der Zustellung oder Bekanntmachung der in
vollständiger Form abgefassten Entscheidung dann ankommt,
wenn diese nach den „maßgebenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften“ von Amts wegen vorzunehmen ist, bewusst
gewählt, um sicherzustellen, dass nur verfahrensrechtlich
notwendige Mitteilungen den Lauf der Frist beginnen lassen.
Soweit eine Bekanntmachung der in vollständiger Form
abgefassten Entscheidung lediglich auf Grundlage von
Verwaltungsvorschriften oder langjähriger gerichtlicher Übung
erfolgt, stellt dies keine für den Fristbeginn maßgebliche
Mitteilung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dar
(vgl. BVerfGE 9, 109 ; 18, 192
). Im Falle eines in Anwesenheit
verkündeten Strafurteils kommt es daher nicht auf eine
spätere Zustellung oder Bekanntgabe des vollständig
abgefassten Urteils, sondern auf den Zeitpunkt der Verkündung
an (vgl. statt vieler Hömig,
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, München, Loseblatt, 31.
Erg.Lieferung, Stand: Oktober 2009, § 93 Rn. 20;
Lechner/Zuck, BVerfGG, 5. Aufl., München 2006, § 93 Rn.
31; vgl. mittelbar auch BVerfGE 12, 113 ; 20, 336
; 21, 245 ; 28, 151 ).
3
Das Jugendgerichtsgesetz sieht eine hiervon
abweichende Regelung nicht ausdrücklich, jedenfalls nicht mit
der für die Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
gebotenen Eindeutigkeit vor (vgl. anders allein Eisenberg,
Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl., München 2009, § 54 Rn.
45).
4
Dem Interesse des Betroffenen, sich über die
Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst dann schlüssig werden
zu müssen, wenn er anhand des vollständig abgefassten Urteils
prüfen kann, ob seine Grundrechte beeinträchtigt sind, trägt
§ 93 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BVerfGG Rechnung. Danach
hat der Betroffene die Möglichkeit, den Lauf der
Verfassungsbeschwerdefrist zu unterbrechen, indem er
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die
Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten
Entscheidung beantragt.
5
Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt,
dass das Berufungsurteil, welches hier gemäß § 55 Abs. 2
Satz 1 JGG den Rechtsweg abschließt, ausnahmsweise in ihrer
Abwesenheit verkündet worden wäre, so dass die Frist zur
Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1
Satz 3 BVerfGG mit Verkündung des Berufungsurteils am 28.
Oktober 2009 zu laufen begann. Da sie auch nicht dargelegt
haben, dass sie binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG einen Antrag nach § 93 Abs. 1 Satz 3, 2.
Halbsatz BVerfGG gestellt hätten, ist die am 16. Januar 2010
eingegangene Verfassungsbeschwerde verfristet.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.