BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2491/97 -
der Frau H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
3. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Beschleunigung der Anhebung des Renteneintrittsalters für
Frauen von 60 auf 65 Jahre durch das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996.
2
1. Seit der Reform des
Rentenversicherungsrechts durch das Arbeiterrenten- und das
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar
1957 (BGBl I S. 45, 88) konnten Frauen vorzeitig ohne
Abschläge zu ihrem 60. Geburtstag in Rente gehen, wenn sie
die Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt und nach ihrem 40.
Lebensjahr mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge geleistet
hatten. Für Arbeitslose galt eine ähnliche Regelung. Das
regelmäßige Renteneintrittsalter wurde bei 65 Jahren
belassen. Das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl I
S. 1965) führte eine Altersgrenze von 63 Jahren für
langjährig Versicherte ein.
3
a) Im Zuge der auf die Einfügung des Sechsten
Buches (SGB VI) in das Sozialgesetzbuch gerichteten
Rentenreform 1989/1992 entschied sich der Gesetzgeber dafür,
die vorgezogenen Altersrenten stufenweise abzuschaffen, da
sich das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und
Leistungsempfängern ständig verschlechtert hatte. Diese
Entwicklung beruhe neben anderen Faktoren, auf die der
Gesetzgeber keinen Einfluss habe, wie der
Wirtschaftsentwicklung, der Geburtenzahl und der längeren
Lebenserwartung, wesentlich auf dem Rentenzugangsalter, das
stark gesunken sei. Dieser Trend müsse gebrochen werden
(BTDrucks 11/4124, S. III, 136 f., 144 f.). Dadurch
könne der Anstieg der Rentenversicherungsbeiträge gebremst
werden.
4
§ 41 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des
Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember
1989 (BGBl I S. 2261) sah deshalb eine Anhebung des
Renteneintrittsalters für Frauen und für Arbeitslose auf die
Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Diese Anhebung sollte
stufenweise erfolgen, mit dem Geburtsjahrgang 1941, also mit
Wirkung für das Rentenzugangsjahr 2001, einsetzen und mit dem
Geburtsjahrgang 1952, demnach im Jahr 2017, abgeschlossen
sein. Für die Jahrgänge 1941 bis 1944 sollte das
Eintrittsalter um einen Monat je vier Monate, danach um einen
Monat je zwei Monate kürzere Lebenszeit steigen. Ein
vorzeitiger Rentenbeginn war für Versicherte mit Geburtstag
ab November 1950 ab 61 und 62, für die älteren Jahrgänge ab
60 möglich. Die vorzeitige Inanspruchnahme führte aber zu
einem dauerhaften Abschlag von 0,3 vom Hundert je Monat
(§ 77 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a SGB VI). Das
Rentenreformgesetz 1992 trat am 1. Januar 1992 in
Kraft.
5
b) Auch nach der Reform 1992 sank das
durchschnittliche Renteneintrittsalter weiter auf weniger als
60 Jahre (vgl. BTDrucks 13/4610, S. 19, 22). Die Belastung
der Rentenkassen und die Beitragssätze stiegen weiter an. Ein
besonderes Problem bestand im Zusammenhang mit der
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; die Frühverrentungspraxis
weitete sich noch aus. Viele Unternehmen nutzten diese
Möglichkeit zur Personalverringerung. Der Gesetzgeber
befürchtete, diese Tendenz werde in den folgenden Jahren, in
denen zahlenmäßig starke Jahrgänge ins Rentenalter kommen
würden, noch zunehmen. Die Arbeitslosigkeit könne ohne
Belastung der Rentenkassen durch Altersteilzeitmodelle
bekämpft werden. Wer vorzeitig in Rente gehen wolle, solle
die Kosten hierfür selbst tragen (vgl. BTDrucks 13/4336, S.
1 ff.). Änderungen bei der Rente wegen Arbeitslosigkeit
müssten gleichermaßen die Rente für Frauen betreffen,
insbesondere um Ausweichreaktionen zu vermeiden.
6
Auf der Grundlage dieser Erfahrungen zog der
Gesetzgeber die durch das Rentenreformgesetz 1992 erfolgte
Anhebung der Altersgrenze für Renten wegen Arbeitslosigkeit
durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung eines
gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl
I S. 1078) vor und beschleunigte sie. Sie setzte schon ab dem
Jahrgang 1937 ein, also für das Rentenzugangsjahr 1997. Für
rentennahe Jahrgänge blieb es aus Vertrauensschutzgründen bei
der Staffelung nach dem Rentenreformgesetz 1992. Für alle
Betroffenen wurde durch § 187 a SGB VI die
Möglichkeit eingeführt, die Renteneinbuße bei vorzeitigem
Rentenbeginn durch nachträgliche Zahlung von Beiträgen zu
vermeiden.
7
Die entsprechende Neuregelung für Frauen
enthielt Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung
des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den
Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung
(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG; im
Folgenden: WFG 1996) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461).
Nach § 41 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit Anlage 20 in
der Fassung dieses Gesetzes begann die Anhebung bereits mit
dem Jahrgang 1940, also ab dem Rentenzugangsjahr 2000. Die
Anhebung wurde beschleunigt. Nunmehr stieg das
Renteneintrittsalter durchgehend um einen Monat pro Monat
kürzerer Lebenszeit. Die Anhebung wird im Jahre 2009 mit dem
Jahrgang 1944 beendet sein. Alle betroffenen Frauen können
vorzeitig mit 60 Jahren in Rente gehen. Dies führt aber zu
einem Abschlag von bis zu 18 vom Hundert. Das WFG 1996 trat
am 1. Januar 1997 in Kraft.
8
Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde der
Beginn der Anhebung weniger stark vorgezogen als bei den
Renten wegen Arbeitslosigkeit. Außerdem enthielt das WFG 1996
eine Übergangsregelung. Nach § 237 a Abs. 1 SGB VI in
der Fassung dieses Gesetzes blieb es für bis zum 7. Mai 1941
geborenen Frauen bei der Regelung aus dem Rentenreformgesetz
1992, wenn sie am 7. Mai 1996 arbeitslos waren oder ihr
Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder
Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt war, nach dem
6. Mai 1996 beendet worden ist. Dies sollte die rentennahen
Jahrgänge über 55 schützen. Im so genannten Montanbereich
wurden alle mehr als 52 Jahre alten Frauen von der
Übergangsregelung erfasst. Der 7. Mai 1996 war der Tag, an
dem das Bundeskabinett den Entwurf des WFG 1996 beschlossen
hatte (vgl. BTDrucks 13/4610, S. 25).
9
c) Durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG
1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) wurde der
besondere Zugang von Frauen zur Altersrente ganz abgeschafft.
Nach § 237 a Abs. 1 SGB VI ist eine vorzeitige
Inanspruchnahme mit Abschlägen nur noch bis zum Jahrgang 1951
möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen nach dem WFG 1996 ist
jetzt in § 237 a Abs. 2 SGB VI, die
Übergangsregelung für die vor dem 7. Mai 1941/1944 geborenen
Frauen in § 237 a Abs. 3 SGB VI geregelt. Dort wurden in
Nr. 3 zusätzlich Frauen bis zum Geburtsjahrgang 1941 und 45
Jahren mit Pflichtbeiträgen in die Vertrauensschutzregelung
aufgenommen.
10
2. Die Beschwerdeführerin ist am 4. Januar
1942 geboren. Sie arbeitete beitragspflichtig von 1958 bis
1964 und nach einer Familienpause wieder ab 1970. Ihr Ehemann
ist 17 Jahre älter als sie. Er hatte bei der Scheidung seiner
ersten Ehe Teile seiner Versorgungsanwartschaften seiner
früheren Ehefrau übertragen. Nachdem er mit 65 Jahren in
Rente gegangen war, wollte auch die Beschwerdeführerin ihre
Erwerbstätigkeit beenden. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis
zum 31. Januar 1992, als sie die Halbbelegung nach dem
40. Geburtstag erreicht hatte. Die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hatte die
Beschwerdeführerin in einer Auskunft im Juni 1991 auf die
bevorstehenden Änderungen durch das Rentenreformgesetz 1992
hingewiesen, ebenso darauf, dass sich aus künftigen
Rechtsänderungen weitere Abweichungen ergeben könnten. Nach
dem Rentenreformgesetz 1992 hätte die Beschwerdeführerin bei
Rentenbeginn ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres eine um 1,2
vom Hundert geminderte oder bei einem Rentenbeginn vier
Monate später, am 1. Juni 2002, die volle Rente erhalten.
11
1997 teilte die BfA der Beschwerdeführerin
mit, sie könne nach den nun maßgeblichen Bestimmungen des WFG
1996 erst mit 62 Jahren und einem Monat am 1. März 2004 eine
volle Rente beziehen. Gehe sie mit 60 Lebensjahren in Rente,
so müsse sie eine Einbuße von 7,5 vom Hundert, etwa
160 DM monatlich, hinnehmen. Diese Einbuße könne sie
durch eine Nachzahlung von ca. 36.000 DM verhindern.
12
3. Mit ihrer am 19. Dezember 1997
eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin direkt gegen § 41 Abs. 2
SGB VI in der Fassung des WFG 1996. Sie trägt vor, schon
das Gesetz beschwere sie, weil es sie zu Dispositionen für 21
Monate ohne Rente oder die hohe Rentenminderung bei
vorzeitigem Bezug zwinge; damit habe sie nicht gerechnet. Sie
habe darauf vertraut, mit 60 Lebensjahren oder nach den
Regelungen des Rentenreformgesetzes 1992 zumindest vier
Monate später die volle Rente zu erhalten. Bis zu ihrem
Renteneintritt sei sie bei einem Tod ihres Mannes nicht
ausreichend abgesichert. Diesen Zeitraum habe das WFG 1996
erheblich verlängert. Die Anhebung der Altersgrenzen verletze
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Vor allem habe der Gesetzgeber
den Grundsatz des Vertrauensschutzes missachtet, als er schon
nach vier Jahren eine detaillierte, lang in die Zukunft
weisende Übergangsregelung zu ihrem Nachteil verändert habe.
Jedenfalls hätte er Frauen wie sie, die im Hinblick auf den
vorherigen Rechtszustand ihre Berufstätigkeit aufgegeben
hätten, in die neue Übergangsregelung einbeziehen müssen.
Außerdem rügt die Beschwerdeführerin, der Grundsatz der
Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt,
weil das neue Recht nur künftige Rentenbezieher und nur
bestimmte Gruppen von ihnen treffe.
13
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie hat im Ergebnis keine Aussicht
auf Erfolg (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
14
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angegriffene Vorschrift,
gegen die sie fristgemäß Verfassungsbeschwerde eingelegt hat,
selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Zwar muss ein
Normadressat grundsätzlich einen besonderen Vollzugsakt
abwarten, den ein Gesetz voraussetzt (vgl. BVerfGE 58, 81
; stRspr). Ausnahmsweise trifft ihn aber
ein Gesetz unmittelbar, wenn es ihn bereits vor dessen
Vollzug zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen
zwingt oder zu Dispositionen veranlasst, die er nicht oder
nur schwer wieder rückgängig machen kann (vgl. BVerfGE 65, 1
; 72, 39 ). Eine solcher Fall
liegt hier vor. Ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin
mit welchen Abschlägen in Rente gehen kann, ergibt sich
unmittelbar aus der von ihr angegriffenen Bestimmung. Bereits
1997 musste sie im Hinblick auf die veränderte
rentenrechtliche Situation entscheiden, ob sie wieder
erwerbstätig werden, Beiträge nachzahlen oder privat
vorsorgen sollte. Diese Schritte hätte sie später nicht oder
nur schwer wieder rückgängig machen können.
15
2. Die Verfassungsbeschwerde hat jedoch keine
Aussicht auf Erfolg. Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Regelung verletzt die Beschwerdeführerin nicht
in ihren Grundrechten.
16
Es ist hier nicht zu prüfen, ob die im RRG
1992 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, den
Regelzugang zur Altersrente für Mann und Frau gleichermaßen
auf das vollendete 65. Lebensjahr festzulegen und eine
Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen schrittweise ab
dem Geburtsjahrgang 1941 vorzunehmen, im Einklang mit dem
Grundgesetz steht. Diese Regelung, von der die 1942 geborene
Beschwerdeführerin bereits betroffen wurde, ist nicht
Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde. Die Kammer
braucht auch nicht zu entscheiden, ob die gesetzliche
Gewährung einer ungeminderten Altersrente bei Vollendung
eines bestimmten Lebensjahres zur grundrechtlich geschützten
Rentenanwartschaft zählt (vgl. BVerfGE 22, 241 ).
Bejaht man dies, läge zwar ein Eingriff vor, weil die
angegriffene Regelung auch die rentenrechtliche Position
solcher Frauen minderte, die im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des WFG 1996 – bis auf das Eintrittsalter -
bereits alle Voraussetzungen einer vollen Rente ab 60
Lebensjahren erfüllt hatten. Im Falle der Beschwerdeführerin
wurde insbesondere der Abschlag bei vorzeitigem
Renteneintritt von 1,2 auf 7,5 vom Hundert erhöht; dies
minderte den Wert ihres Rentenanspruchs um weitere
6,3 vom Hundert. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung im
Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügt die
angegriffene Regelung jedoch verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
17
a) Die in Frage stehende Regelung ist von
gewichtigen öffentlichen Interessen getragen. Der Gesetzgeber
wollte mit dem WFG 1996 ebenso wie schon vorher mit dem RRG
1992 die Beitragssätze senken oder jedenfalls stabilisieren,
um so die Rentenversicherung dauerhaft für die
Beitragspflichtigen bezahlbar zu erhalten und den
Produktionsfaktor Arbeit im Interesse der Schaffung oder
jedenfalls der Erhaltung von Arbeitsplätzen von zusätzlichen
Lohnnebenkosten frei zu halten. Diese Ziele dienen dem
allgemeinen Wohl im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG
und sind legitim (vgl. BVerfGE 103, 293
).
18
b) Die angegriffene Regelung ist auch
verhältnismäßig im weiteren Sinne.
19
aa) Die Regelung war geeignet, die vom
Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen. Ihm steht im
Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, auf künftige
Entwicklungen ausgelegten Rechtsbereichen ein weiter
Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 37, 104 ;
78, 249 ). Von diesem Einschätzungsspielraum sind
die Vorschriften über die beschleunigte Anhebung des
Renteneintrittsalters gedeckt. Sie veranlassen regelmäßig die
Versicherten, länger erwerbstätig zu sein und Beiträge in die
Sozialkassen zu zahlen. Anreize zur Frühverrentung, die sich
mit dem Anstieg der Arbeitslosigkeit seit den 1980er Jahren
stark verbreitet hatte (vgl. Binne, DRV 1996, 145
), werden vermindert. Auch die Altersrente für
Frauen löste solche Anreize aus, denn gerade sie konnte wegen
des Erfordernisses der Halbbelegung nach dem
40. Lebensjahr überwiegend nur von berufstätigen Frauen
in Anspruch genommen werden. Auf der anderen Seite wurde die
durchschnittliche Rentenbezugsdauer der Frauen um den
Zeitraum bis zu dem späteren Renteneintritt verringert. Der
Gesetzgeber schätzte das Einsparvolumen als Folge des
veränderten Rentenzugangsrechts des WFG 1996 auf
27,0 Mrd. DM (BTDrucks 13/4610, S. 3). Diese
Einschätzung hat sich nicht als offensichtlich unhaltbar
erwiesen. Das Bundesverfassungsgericht kann sie daher seiner
Prüfung zu Grunde legen (vgl. BVerfGE 50, 290
).
20
bb) Die beschleunigte Anhebung der
Altersgrenze durch das WFG 1996 war auch erforderlich. Dem
Gesetzgeber stand kein milderes, die Betroffenen insgesamt
weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit dem er seine
Ziele ebenso gut erreichen konnte. Der Gesetzgeber kann nicht
darauf verwiesen werden, eine Einsparung an anderer, von dem
betreffenden Gesetz nicht erfasster Stelle zu erzielen (vgl.
BVerfGE 75, 78 ; 103, 172 ). Er
war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes
nicht verpflichtet, die Bestandsrenten abzusenken oder auf
eine Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung
zu verzichten. Ebenso wenig musste er zur Finanzierung eines
höheren Bundeszuschusses Steuern einführen oder erhöhen.
21
cc) Die Regelung ist auch verhältnismäßig im
engeren Sinne. Sie war durch einen massiven Anstieg der
Ausgaben der Rentenversicherungsträger veranlasst, der zu
immer höheren Beiträgen geführt hatte. Die nachteiligen
Folgen dieser Entwicklung für Beitragszahler, Wirtschaft und
Arbeitsmarkt durfte er als gewichtig bewerten. Für die
Zukunft wurden Beiträge von 26 bis 28 vom Hundert befürchtet;
vor der Reform 1989/1992 waren sogar Sätze von 40 vom Hundert
prognostiziert worden (Ruland, DRV 1997, S. 94 ).
Dem stand auf Seiten der betroffenen Frauen ein Eingriff in
eine Rentenanwartschaft und nicht in einen schon bestehenden
Rentenanspruch gegenüber. Anwartschaften sind aber wegen des
großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung
des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der
für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse
unterworfen. Die in ihrer Wertigkeit durch den Zeitpunkt des
Renteneintritts mitbestimmten Anwartschaften waren bereits
durch die Reform 1992 – die nicht Gegenstand der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde ist – geschwächt. Die Versicherten
hatten sich bereits darauf einstellen müssen, länger im
Erwerbsleben zu verbleiben oder eine zusätzliche Absicherung
aufzubauen.
22
Zudem beließ auch das WFG 1996 den Frauen die
Wahlmöglichkeit, zu dem geplanten Zeitpunkt mit Abschlag in
Rente zu gehen oder länger zu arbeiten und den Rentenantrag
hinauszuschieben, um so die Einbuße zu vermeiden. Letztlich
diente die in Frage stehende Regelung auch den betroffenen
Frauen selbst, weil sie es - auch im Interesse der
Funktionsfähigkeit des Rentenversicherungssystems - der
erwerbstätigen Generation erleichterte, den Aufwand für die
Altersrente durch Beiträge zu finanzieren.
23
c) Die Neuregelung durch das WFG 1996 genügte
auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes. Dabei kann offen bleiben, ob sich dieser
Grundsatz bei Rentenanwartschaften aus Art. 14
Abs. 1 GG ergibt oder aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3
GG hergeleitet wird (vgl. BVerfGE 67, 1
).
24
aa) Die hier angegriffene Regelung stellt sich
für die Beschwerdeführerin als nachteilige Abänderung einer
Übergangsregelung dar, die die Grundsatzentscheidung des
Gesetzgebers für eine Anhebung des Lebensalters als
Voraussetzung des Zugangs der Frauen zur Altersrente
flankieren und sie abmildern sollte. Diese
Grundsatzentscheidung hat die Beschwerdeführerin rechtlich
nicht angegriffen.
25
bb) Beseitigt der Gesetzgeber
Übergangsregelungen, die er aus Vertrauensschutzgründen
erlassen hat, vor Ablauf der für den Übergang vorgesehenen
Zeit zu Lasten des Berechtigten, so muss seine Regelung im
Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz
besonders strengen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 102,
68 ). Mit Übergangsregelungen verwirklicht er sein
Konzept, in welchem Zeitraum und in welchen Stufen er ein
Ziel erreichen will. Dadurch setzt er einen besonderen
Vertrauenstatbestand. Der Bürger darf davon ausgehen, dass
der Gesetzgeber sein Konzept für den Übergangszeitraum
durchdacht hat und insbesondere künftige Entwicklungen,
soweit sie vorhersehbar sind, berücksichtigt. Auf diese
Übergangsregelungen stellt sich der Bürger ein. Deshalb darf
der Gesetzgeber sein Konzept nur ändern, wenn sich die für
die Ausgestaltung der Übergangsregelung ursprünglich
maßgebenden Umstände nachträglich geändert haben und wenn
darüber hinaus – vorausgesetzt, das Interesse der Betroffenen
auf einen Fortbestand der Regelung ist schutzwürdig und hat
hinreichendes Gewicht – schwere Nachteile für wichtige
Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind, falls die geltende
Übergangsregelung bestehen bleibt (BVerfG, a.a.O.).
26
Diese Grundsätze gelten auch für befristete
Übergangsregelungen, die noch nicht zur Anwendung gekommen
sind. In diesen Fällen wiegt jedoch der gesetzgeberische
Eingriff weniger schwer. Die durch die Übergangsregelung
bewirkte Begünstigung wird nicht beseitigt. Sie wird nur
abgeschwächt. Hat der Vollzug einer Übergangsregelung
- wie hier - noch nicht zu dem Zeitpunkt begonnen,
zu dem sie geändert wird, so verbleibt den Betroffenen ein
größerer Zeitraum, sich – erneut – auf die neue Rechtslage
einzustellen und etwa getroffene Dispositionen anzupassen.
Weiter sind geringere Anforderungen an die Änderung von
Übergangsrecht zu stellen, wenn dieses langfristig angelegt
ist. Je länger dieser Zeitraum ist, umso wahrscheinlicher ist
es, dass sich die für das Übergangskonzept maßgeblichen
Umstände ändern und den Gesetzgeber vor eine neue Situation
stellen. Die mit langfristigen Regelungen, auch mit solchen
des Übergangsrechts, verbundene Unsicherheit ist regelmäßig
dem Bürger auch bewusst.
27
Eine solche Situation war hier gegeben. Die
Regelungen des RRG 1992 sollten erst mit dem Jahr 2001
einsetzen; 1996 war dieser Zeitpunkt noch fünf Jahre
entfernt. Der vorzeitige Rentenbeginn für Frauen wurde nicht
abgeschafft, sondern zeitlich hinaus geschoben. Es blieb
zudem die Möglichkeit erhalten, mit etwas höheren Abschlägen
den auf Grund der alten Rechtslage geplanten Zeitpunkt für
die Stellung des Rentenantrags wahrzunehmen. Die
ursprüngliche Regelung war bis zum Jahre 2017 auf einen
Vollzug angelegt. Dies ist vom In-Kraft-Treten des RRG 1992
ab immerhin ein Zeitraum von fast 28 Jahren.
28
cc) Der Gesetzgeber konnte 1996 für die von
ihm vorgenommene Änderung des Übergangsrechts gewichtige
Belange des Gemeinwohls geltend machen, die ihre Grundlage in
den nach der Rentenreform 1992 entstandenen Verhältnisses
hatten. Die Beiträge stiegen nach 1992 weiter, von 17,7 vom
Hundert im April 1991 bis auf 19,2 vom Hundert 1996 und sogar
20,3 vom Hundert 1997 (vgl. BfA,
www.bfa.de/ger/ger_zahlenfakten.8/ger_rvwerte.81/ger_81_beitragssatz.html
).29
dd) Die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung
der dargestellten Gemeinwohlbelange mit den Interessen der
betroffenen Frauen ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die den Frauen durch die Regelung zugefügten
Nachteile sind noch zumutbar, zumal die Möglichkeit einer
vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente sogar erweitert
wurde. Dass es zu diesen Nachteilen als Folge einer
veränderten Altersgrenze kommen würde, war seit 1989 bekannt.
Für die rentennahen Jahrgänge wurde die alte Staffelung
beibehalten. Allen anderen Betroffenen stand eine erneute
Anpassungszeit von mindestens fünf Jahren offen, bei der
Beschwerdeführerin sogar der Zeitraum von Mai 1996 bis zu
ihrem nach dem RRG 1992 eröffneten Rentenbeginn im Juni 2002.
Dieser Zeitraum kann bei generalisierender Betrachtungsweise
als noch ausreichend angesehen werden, um schon getroffene
Dispositionen an die neue Rechtslage anzupassen.
30
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.