BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2492/06 -
1. des Herrn G...,
2. des Herrn W...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des
Bundesverwaltungsgerichts, die die atomrechtliche Genehmigung
zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus den Blöcken B und C
des Kernkraftwerks Gundremmingen II im Standortzwischenlager
in Gundremmingen betreffen. Die Beschwerdeführer und Kläger
des Ausgangsverfahrens, die vier beziehungsweise fünf
Kilometer von dem Standortzwischenlager entfernt wohnen,
sehen sich durch die gerichtlichen Entscheidungen in ihren
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14
Abs. 1 GG verletzt.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22
) nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG. Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte der
Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist größtenteils
unzulässig (1.) Im Übrigen hat sie jedenfalls in der Sache
keine Aussicht auf Erfolg (2.).
3
1. Die Verfassungsbeschwerde wird größtenteils
dem Begründungserfordernis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG, wonach ein Beschwerdeführer innerhalb der
Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung
des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung
enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen
muss (vgl. BVerfGE 81, 208 ; stRspr), nicht
gerecht.
4
Das Bundesverfassungsgericht soll durch die
Beschwerdebegründung in die Lage versetzt werden, den
angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen
einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl.
etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
18. Dezember 2006 - 1 BvR 1930/05 -, juris). Je nach
Angriffsgegenstand kann dies erfordern, neben den
angegriffenen Entscheidungen auch andere relevante
Entscheidungsgrundlagen, beispielsweise vorangegangene
Gerichtsentscheidungen oder Sachverständigengutachten,
vorzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 10. Mai 1999 - 2 BvR 2259/97 -, juris; Magen, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92
Rn. 39). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen
gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte
Darlegung einer Grundrechtsverletzung zudem in der Regel eine
argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der
angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 85, 36 ;
101, 331 ; 105, 252 ; BVerfG, Beschluss
der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2001 -
2 BvR 1275/01 -, juris).
5
Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerdebegründung größtenteils nicht. Sie prüft im Stile
eines Gutachtens im Rahmen einer „verwaltungsrechtlichen
Beurteilung“ die Zulässigkeit und Begründetheit der Klagen
der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren. Mit den
angegriffenen Entscheidungen und der darin enthaltenen
rechtlichen Würdigung setzen sich die Beschwerdeführer nicht
in hinreichend differenzierter und verfassungsrechtlich
erheblicher Art und Weise auseinander. Die Gutachten, auf die
der Verwaltungsgerichtshof sich bei Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 und
Nr. 4 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der
Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
stützt, haben die Beschwerdeführer zudem nicht vorgelegt.
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2. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen,
eine Verletzung ihrer Grundrechte resultiere daraus, dass die
rechtzeitige Inbetriebnahme eines Bundesendlagers bis zum
Ablauf der Gültigkeitsdauer der auf vierzig Jahre befristeten
Aufbewahrungsgenehmigung unmöglich sei und das
Standortzwischenlager deshalb faktisch zu einem Endlager
werde, hat die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache
keine Aussicht auf Erfolg.
7
Mit ihrem diesbezüglichen Einwand werfen die
Beschwerdeführer in der Sache die Frage auf, ob die
Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität trotz der fortbestehenden Schwierigkeiten bei
der Lösung der Endlagerungsfrage - wenn auch „nur“ für die
Dauer der Restlaufzeiten der in Betrieb befindlichen
Kernkraftwerke - noch verantwortet werden kann.
8
Die Frage nach der Zulässigkeit der
Kernenergienutzung zu beantworten obliegt indessen nicht dem
Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht hat
bereits entschieden, dass die Verfassung selbst die „Nutzung
der Kernenergie zu friedlichen Zwecken“ durch die mit Gesetz
zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl I
S. 813) in das Grundgesetz eingefügte Kompetenzvorschrift des
damaligen Art. 74 Nr. 11a GG im Grundsatz als zulässig
gebilligt hat und dass zur Grundsatzentscheidung für oder
gegen die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken
allein der Gesetzgeber berufen ist (vgl. BVerfGE 53, 30
; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar
1997 - BVerwG 11 C 7.95 -, NVwZ 1998, S. 623
). Hieran hat der Verfassungsgesetzgeber,
der durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.
August 2006 (BGBl I S. 2034) die Materie des
Kernenergierechts als solche unverändert in die
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
(Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG) verlagert hat, bislang
festgehalten. Eine Grundrechtsverletzung ist daher nicht
feststellbar.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 GG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.