BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2492/08 -
1. des D…
und weiterer 11 Beschwerdeführer,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 1. August 2012 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die
Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf 20.000
€ (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.