BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2492/15 -
gegen
1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2015 - S 5 AS 393/15 -,
2.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2015 - S 5 AS 1348/14 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. März 2016 einstimmig beschlossen:
1
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.