BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2493/10 -
des Herrn L…,
vertreten durch seine Betreuerin W…,
F… e.V.,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 24. März 2011 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
sozialgerichtliches Verfahren, wonach die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der
Begründung versagt wurde, die wirtschaftliche Bedeutung der
Angelegenheit liege im Bagatellbereich.
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1. Der alleinstehende, unter Betreuung
stehende Beschwerdeführer bewohnt eine 28,94 qm große Wohnung
zur Miete. Im fachgerichtlich streitgegenständlichen Zeitraum
von November 2006 bis April 2007 hatte er für die Heizkosten
eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 57 € an den
Vermieter zu leisten. Der Grundsicherungsträger
berücksichtigte hingegen lediglich monatliche Heizkosten in
Höhe von 50 € (Bescheid vom 7. November 2006;
Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2007). Aus den Faktoren
„Jahresbedarf des jeweiligen Energieträgers (161,8 kWH)“,
„Brennstoffpreis (0,064 Euro)“ und „tatsächliche
Wohnungsgröße (28,94 qm)“ errechne sich an sich insoweit
sogar nur ein angemessener monatlicher Bedarf von
24,97 €. Aus Bestandsschutzgesichtspunkten sei für die
Heizkosten allerdings ein monatlicher Betrag in Höhe von
50 € angesetzt worden.
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2. Mit der beim Sozialgericht erhobenen Klage,
über die noch nicht entschieden ist, begehrt der
Beschwerdeführer unter Abänderung des Verwaltungsaktes vom 7.
November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
1. Oktober 2007 die Bewilligung von weiteren Leistungen für
Unterkunft und Heizung für November 2006 bis April 2007 in
Höhe von monatlich jeweils 7 €, mithin insgesamt
42 €.
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a) Den gleichzeitig gestellten Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom
3. Juni 2008 ab. Dem Beschwerdeführer stehe keine
Prozesskostenhilfe zu, da jemand, der aus eigenem Einkommen
oder Vermögen die Kosten für einen Prozess tragen müsste,
angesichts des geringen Wertes der durchzusetzenden Ansprüche
und bei offenem Ausgang dieses Verfahrens diesen
gerichtskostenfreien Prozess mit anwaltlicher Hilfe
vernünftigerweise nicht führen würde. Damit sei es nicht
erforderlich, den unbemittelten Beschwerdeführer in den Stand
zu versetzen, einen Rechtsanwalt ohne Beachtung des
Verhältnisses des Wertes der durchzusetzenden Position zum
Kostenrisiko beauftragen zu können.
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b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies
das Landessozialgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2010,
der am Folgetag zugestellt wurde, zurück. Ein Rechtsanwalt
könne nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO nur
beigeordnet werden, wenn und soweit Prozesskostenhilfe
bewilligt worden sei. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts solle durch die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ein Unbemittelter hinsichtlich der
Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend einem
Bemittelten gleichgestellt werden. Die Gewährung der
staatlichen Hilfe solle indessen nicht dazu führen, dass ein
Unbemittelter Rechtsschutz in einer Form oder einem Umfang in
Anspruch nehme, die der Bemittelte sich bei Abwägung von
Kosten und Nutzen versagen müsste oder würde. Zu
berücksichtigen sei daher auch, ob ein Bemittelter in der
Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt
mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. In
Anlegung dieses Maßstabes sei die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt. Denn die
wirtschaftliche Bedeutung des beim Sozialgericht anhängigen
Rechtsstreits liege mit 42 € im Bagatellbereich. Ein
Bemittelter würde bei Abwägung dieses Betrages mit dem
Kostenrisiko - allein die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des
Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) betrage zwischen 40 und 460 € - von der
Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen.
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3. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Februar
2010 beim Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine noch
zu erhebende Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts. Hierüber wurde mit Beschluss vom 24. August
2010 antragsgemäß entschieden. Diese Entscheidung wurde dem
Beschwerdeführer am 20. September 2010 zugestellt.
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4. Mit seiner am 28. September 2010
erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG.
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Die angefochtenen Entscheidungen verletzten
ihn in seinem Recht auf Rechtsschutzgleichheit. Das
Landessozialgericht zitiere zwar eine in diesem Zusammenhang
ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
verkenne jedoch deren wesentlichen Inhalt. Entgegen der
Ansicht von Sozialgericht und Landessozialgericht sei das
Gebot der „Waffengleichheit“ im Sozialgerichtsverfahren nicht
an einen vom erkennenden Gericht festzulegenden Mindestwert
oder an eine vom objektivierten Kläger anzustellende
Kosten-/Nutzenanalyse geknüpft. Das Bundesverfassungsgericht
habe hinsichtlich der Rechtsschutzgleichheit vielmehr darauf
abgestellt, ob die Sach- und Rechtslage von solchem
Schwierigkeitsgrad sei, dass ein bemittelter Rechtsuchender
sich anwaltlicher Hilfe bediene. Vorliegend weise das
Klageverfahren im Einzelnen einen solchen Grad der
Schwierigkeit auf, dass auch ein Bemittelter einen
Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Das Landessozialgericht
habe sich ferner nicht mit den einfachgesetzlichen Regelungen
von § 73a Abs. 1 SGG und § 114 ZPO
auseinandergesetzt. Eine Anwendung oder Auslegung der
Regelung des § 73a SGG, der die Ablehnung der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei geringen Streitwerten
nicht vorsehen würde, sei nicht erfolgt. Des Weiteren
berücksichtige das Landessozialgericht nicht, dass er um
existenzsichernde Leistungen streite. Auch habe das
Landessozialgericht verkannt, dass es sich bei der
Prozesskostenhilfe um Hilfe in besonderen Lebenslagen
handele.
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5. Die Regierungen der Länder Brandenburg und
Berlin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des
Ausgangsverfahrens sind beigezogen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
hierfür maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE
81, 347 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997 - 1 BvR
1440/96 -, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 18. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01 -, NZS
2002, S. 420; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai
2009 - 1 BvR 439/08 -, juris).
12
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Wegen der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 93
Abs. 1 BVerfGG eingelegten Verfassungsbeschwerde wird dem
Beschwerdeführer antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt. Zur Vermeidung der Benachteiligung von
Mittellosen ist einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu entsprechen, wenn der mittellose
Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1
BVerfGG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwaltes stellt und alle für die
hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben macht
und die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Wird dann über
seinen Antrag erst nach Ablauf der Monatsfrist entschieden,
hat der Beschwerdeführer die Fristüberschreitung wegen seiner
finanziellen Bedürftigkeit nicht im Sinne von § 93 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG verschuldet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00
-, NJW 2000, S. 3344; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10
-, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der
Beschwerdeführer hat schließlich nach Bewilligung der
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes binnen
zwei Wochen die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und eine
hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde erhoben. Soweit
er dieser nicht nochmals die bereits mit dem
Prozesskostenhilfegesuch eingereichten Anlagen zum Verfahren
beigefügt hat, ist dies unerheblich. Wurden diese, wie hier
geschehen, zusammen mit jenem Antrag binnen der Monatsfrist
zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß
§ 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt, liegt schon keine
Fristversäumung vor. Eine Rechtshandlung muss insoweit nicht
nachgeholt werden.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Sinne
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet. Die Beschlüsse des Sozialgerichts und
Landessozialgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
14
a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG
allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen
Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen
besonderen Ausdruck findet, gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81,
347 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.
Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209
). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe
ermöglicht der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen
weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten.
15
b) Zwar ist das Verfahren vor den
Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei
ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier
jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die
Beiordnung des Rechtsanwalts und dessen Befriedigung durch
die Staatskasse von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt
wird (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dem Unbemittelten
ist daher gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung
mit § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO auf seinen Antrag ein
Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
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c) Den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit,
dessen Auslegung und Anwendung in erster Linie den
Fachgerichten obliegt, haben Sozialgericht und
Landessozialgericht in einer Weise ausgelegt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der in Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit beruht (vgl. BVerfGE 81, 347
m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR 681/07 -, NJW-RR
2007, S. 1713 f.).
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aa) Die Erforderlichkeit im Sinne des
§ 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der
Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des
Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl.
BVerfGE 63, 380 ). Entscheidend ist, ob ein
Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise
einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen
beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn
im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien
ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar
1997 - 1 BvR 1440/96 -, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 - 1 BvR
681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 f.; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -,
juris Rn. 17).
18
bb) Diese Maßstäbe stellt das
Landessozialgericht der Prüfung der Erforderlichkeit zwar
voran, trägt ihnen jedoch nachfolgend nicht hinreichend
Rechnung. Das Landessozialgericht wie auch das Sozialgericht
reduzieren die Frage, ob die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint, auf eine ausschließliche
Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und
Kostenrisiko. Beide lassen dabei außer Betracht, dass
Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines
Rechtsanwalts vornehmlich ist, ob die besonderen persönlichen
Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz der
Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 -
1 BvR 681/07 -, NJW-RR 2007, S. 1713 ). Im
Übrigen erscheint es keinesfalls fernliegend, dass ein
Bemittelter auch verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten
nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung
seiner Aufwendungen rechnet.
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Die Ausführungen des Landessozialgerichts
rechtfertigen auch nicht den Schluss, dass hinsichtlich
Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien kein
Ungleichgewicht besteht. Zwar ist nichts dafür ersichtlich,
dass der unter Betreuung stehende Beschwerdeführer unter
solchen Beeinträchtigungen leidet, die ihm eine
Prozessführung zusätzlich erschweren. Zu berücksichtigen ist
aber, dass dem Beschwerdeführer rechtskundige und
prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -, juris Rn. 18). In einem
solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtsuchender regelmäßig
einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise
selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen
Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai
2009 - 1 BvR 439/08 -, juris Rn. 18). Ferner gibt es keine
Anhaltspunkte dafür, dass rechtliche Kenntnisse und
Fähigkeiten im vorliegenden Fall ausnahmsweise keine Relevanz
haben.
20
d) Die angegriffenen Beschlüsse des
Sozialgerichts und Landessozialgerichts beruhen auf dem
Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die
Gerichte bei der erforderlichen Beachtung der
verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zu einer anderen
Entscheidung gelangt wären.
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4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargetan, dass der
Wert des fachgerichtlichen Streitgegenstandes für ihn von
existentieller Bedeutung ist.
22
5. Weiterhin steht nicht mit der
erforderlichen Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer
auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im
Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22
).
23
Zwar haben die beiden für das
Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des
Bundessozialgerichts mittlerweile Grundsätze zur
Angemessenheit der Höhe der Heizkosten herausgebildet (vgl.
BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -, BSGE 104,
41 ; BSG, Urteil vom 22. September 2009 -
B 4 AS 70/08 R -, juris Rn. 18 f.). Danach sind jedoch
Leistungen für Kosten, die im Zusammenhang mit der Heizung
entstehen, grundsätzlich in Höhe der tatsächlich angefallenen
Aufwendungen zu erbringen, so dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung selbst unter Berücksichtigung mittlerweile
ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung weiterhin
Aussicht auf Erfolg bietet.
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6. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
25
7. Die Festsetzung des Gegenstandswertes
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.