BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2494/09 -
- 1 BvR 1257/10 -
- 1 BvR 2494/09 -,
- 1 BvR 1257/10 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihnen kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder
grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt;
denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür,
dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt
gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer
verstoßen, sind auf der Grundlage des Vorbringens der
Verfassungsbeschwerden nicht ersichtlich.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.