BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2495/04 -
des Herrn G ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Hömig,
Bryde,
Gaier
am 15. Dezember 2004 einstimmig
beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
sofortige Vollziehung der Untersagung der Vermittlung von
Sportwetten an einen Veranstalter in Österreich.
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1. Der Beschwerdeführer betreibt eine
Wettannahmestelle für Sportwetten in Nordrhein-Westfalen, was
ihm die im Ausgangsverfahren antragsgegnerische Behörde mit
Bescheid vom 14. Oktober 2002 unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung untersagte.
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Die erkennende Kammer des
Bundesverfassungsgerichts hob einen Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2004 - 4 B
858/03 - (GewArch 2004, S. 338), mit dem dem
Beschwerdeführer einstweiliger Rechtsschutz versagt worden
war, mit Beschluss vom 26. August 2004 (1 BvR
1446/04;
www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040826_1bvr144604.html) auf
und verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht
zurück.
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Mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss wies
das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des
Beschwerdeführers erneut zurück und stützte sich dabei
weitgehend auf die Gründe des aufgehobenen Beschlusses.
Zusätzlich führte das Oberverwaltungsgericht aus, es sprächen
keine überwiegenden Gründe dafür, dass das staatliche Monopol
in Deutschland nicht den vom Europäischen Gerichtshof
genannten Voraussetzungen entspreche. In Bezug auf die vom
Beschwerdeführer dargelegten Werbemaßnahmen staatlicher
Sportwetten-Veranstalter gehe das Oberverwaltungsgericht von
der Erwägung aus, dass der Staat seine Aufgabe, die
natürliche Neigung zum Spiel in einem ordnungspolitisch noch
vertretbaren Rahmen zu befriedigen und zu kanalisieren, wegen
der privaten Konkurrenz nur dann effektiv erfüllen könne,
wenn für das staatliche Wettangebot geworben werde, zumal,
wenn zwischen den staatlichen und den privaten Angeboten ein
"Attraktivitätsgefälle" zu Lasten der staatlichen Angebote
bestehe. In einer durchweg "reizstarken" Werbewelt seien
moderate Werbemaßnahmen grundsätzlich nicht geeignet, das von
den staatlichen Veranstaltern anzusprechende Publikum zu
erreichen. Ob unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte den
vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten rechtlichen
Maßstäben noch genügt sei, könne erst "nach umfänglicher
Aufklärung und einer komplexen Bewertung der dann
vorliegenden tatsächlichen Feststellungen" beurteilt werden.
Bei der notwendigen Bewertung der Wettangebote und deren
Gefährlichkeit sowie der staatlichen Werbemaßnahmen und ihrer
Auswirkungen auf das Spielverhalten könne "es unter Umständen
notwendig sein, sich der Hilfe von Sachverständigen zu
bedienen", was einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben
müsse.
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2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde wiederum eine Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Das
Oberverwaltungsgericht trage den Gründen des
Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht
hinreichend Rechnung, setze sich vielmehr über dessen
Bindungswirkung hinweg.
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3. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und
die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b, § 93 c BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig
(vgl. hierzu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 26. August 2004 - 1 BvR
1446/04 -, a.a.O.).
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2. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage
bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den
Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG
durch die Nichtgewährung von einstweiligem
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.
BVerfGE 79, 69 ).
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3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
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Zur Begründung verweist die Kammer im
Wesentlichen auf ihren Beschluss vom 26. August 2004
(1 BvR 1446/04, a.a.O.). Das Oberverwaltungsgericht hat
die darin enthaltenen Vorgaben und die Verbindlichkeit dieses
Beschlusses (§ 93 c Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 31 Abs. 1 BVerfGG) nur unzureichend beachtet.
12
Das Oberverwaltungsgericht hat wiederum nicht
überzeugend begründet, weshalb ihm eine Bewertung des
Verhaltens der staatlichen Wettanbieter im Eilverfahren nicht
möglich sein soll. Trotz eines Ansatzes zur Bewertung anhand
eines vermeintlichen Attraktivitätsgefälles zu Lasten der
staatlichen Wettanbieter sieht sich das
Oberverwaltungsgericht nicht in der Lage, auf der Grundlage
des umfangreichen Tatsachenvortrags, der - soweit
ersichtlich - im Wesentlichen unbestritten ist, zu einer
Prognose über die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des
Beschwerdeführers zu kommen.
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Die hierfür angegebenen Gründe bieten für
diese Versagung effektiven Rechtsschutzes keine
verfassungsrechtlich ausreichende Erklärung. Bei dem Hinweis
des Oberverwaltungsgerichts auf eine "unter Umständen"
notwendige "Hilfe von Sachverständigen" bleibt zum einen
offen, über welche Frage das Gericht durch die Einholung von
Sachverständigengutachten Beweis erheben will, da es sich
wohl fast durchweg um Rechtsfragen handeln dürfte. Zum
anderen bleibt unklar, weshalb eine gegebenenfalls notwendige
Beweisaufnahme in einem Eilverfahren, das bereits eine
erhebliche Dauer in Anspruch nimmt, zu einer nicht mehr
hinnehmbaren Verzögerung führen soll. Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Antragsgegnerin, die nach wie
vor den Widerspruch nicht zu bearbeiten scheint, sind
erkennbar vielmehr an einer fundierten Entscheidung
interessiert.
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Nicht verständlich ist ferner der Hinweis des
Oberverwaltungsgerichts, auch aus dem jüngsten Schriftsatz
des Beschwerdeführers ergebe sich weiterer Aufklärungsbedarf.
Die Berücksichtigung der in diesem Schriftsatz genannten
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verlangt vielmehr
eine rechtliche Bewertung anhand der Gesetzesmaterialen.
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Die Interessenabwägung des
Oberverwaltungsgerichts enthält nach wie vor nur einen
geringen konkreten Bezug zum Geschäftsgebaren des
Beschwerdeführers.
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4. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Gericht bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG
ergebenden Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer
günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
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5. Die Kammer hebt deshalb nach
§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG den angegriffenen Beschluss auf und
verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück.
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Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).