Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 24/96 -
des Herrn P...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Theodor Gerlach undgegen a) den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Seidl,
den Richter Grimm
und die Richterin Haas
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. März 1996 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen zur Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
I.2
Gesichtspunkte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) erfordern die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht.
3
1. Die Deutung der umstrittenen Äußerung durch das Amtsgericht ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat erkannt, daß die Äußerung mehrdeutig ist, und sich - wenn auch nur knapp und bezogen auf den Vorsatz des Beschwerdeführers - mit den möglichen Deutungen auseinandergesetzt und ist zu einem Verständnis gelangt, das auch bei der erforderlichen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 85, 1 ) nicht anders zu erwarten gewesen wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat niemals entschieden, daß mehrdeutige Äußerungen stets zugunsten des sich Äußernden auszulegen seien.
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2. Auch die Anwendung von § 185 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Amtsgericht die Äußerung als ehrverletzendes Werturteil angesehen hat. Allerdings hat das Amtsgericht die Anforderungen nicht beachtet, die sich für die Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben (vgl. BVerfGE 82, 272 ). Das angegriffene Urteil beruht aber nicht auf diesem Fehler. Denn auch wenn die Äußerung als ehrenrührige, aber nicht schmähende eingestuft worden wäre, spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, daß die Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und des Ehrenschutzes anders hätte ausfallen können.
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3. Der Brief des Beschwerdeführers stellt auch keine vom Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfaßte vertrauliche Äußerung dar, die unter bestimmten Umständen eine Verurteilung wegen Beleidigung ausschließt (vgl. BVerfGE 90, 255 ). Er richtete sich nicht an einen engen Vertrauten des Beschwerdeführers, sondern an einen ihm persönlich unbekannten Amtsträger, den er gerade wegen dessen öffentlicher Funktion zum Adressaten des Schreibens gemacht hatte.
II.6
Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 376 StPO ist nichts ersichtlich.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Seidl Grimm Haas