BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2499/09 -
- 1 BvR 2503/09 -
- 1 BvR 2499/09 -,
- 1 BvR 2503/09 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 25. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren wird jeweils
auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen
zivilgerichtliche Verurteilungen, die die Unterlassung einer
Äußerung zum Gegenstand haben. Die Beschwerdeführerin rügt
jeweils die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) und aus
Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot).
2
1. Beiden Verfassungsbeschwerden liegt
derselbe Lebenssachverhalt zugrunde: Es geht um eine
Berichterstattung über einen Vorfall, in den die beiden Söhne
des Schauspielers O. verwickelt waren.
3
Die Beschwerdeführerin ist ein
Tochterunternehmen der Dresdner Druck- und Verlagshaus
GmbH & Co. KG. Diese verlegt die in Dresden
erscheinende Tageszeitung „Sächsische Zeitung“. Deren
redaktioneller Inhalt, sowie weitere Beiträge werden auch
über die Internetseite www.sz-online.de verbreitet. Die
Beschwerdeführerin ist verantwortlich für dieses
Internetangebot.
4
Kläger des Ausgangsverfahrens in der
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2499/09 ist der 1990
geborene Herr O.; Kläger des Ausgangsverfahrens in der
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2503/09 ist der 1991
geborene Herr O. Beide Kläger sind selbst Schauspieler und
Sänger. Sie wurden durch verschiedene Jugendfilme, z.B. aus
der Filmreihe „Wilde Kerle“, bekannt und erfreuen sich
insbesondere unter Jugendlichen recht großer Beliebtheit.
Beide waren Preisträger des Undine-Awards als „bester
Filmdebütant“. Sie sind auch schon in Shows wie „Wetten
dass?“ und „Johannes B. Kerner“ sowie „TV total“
aufgetreten. Beide haben sich schon in Interviews zu ihren
Plänen und Lebensansichten und zu ihrer Einstellung zu den
Medien und der Öffentlichkeit geäußert.
5
In der Nacht vom 30. April auf den
1. Mai 2008, der in Bayern sogenannten „Freinacht“,
waren die Kläger mit ca. acht weiteren Freunden in der
Innenstadt von München unterwegs. Die Gruppe wurde dabei
beobachtet, wie sie Fahrräder traktierte, Blumen aus einem
Blumenbeet herausriss sowie den Telefonhörer in einer
Telefonzelle abriss. Herr O. soll für den abgerissenen
Telefonhörer verantwortlich sein, Herr O. für das
Herausreißen einiger Tulpen aus einem Beet. Herr O. wurde von
der Polizei aufgegriffen und auf die Wache mitgenommen, wohin
ihn sein Bruder O. begleitete. Beide wurden nach Feststellung
der Personalien entlassen. Gegen keinen von beiden wurde ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet.
6
Die Beschwerdeführerin verbreitete in ihrem
Internetangebot „sz-online.de“ seit dem 10. Mai 2008
über diesen Vorfall einen Bericht unter der Überschrift
„München: Polizei schnappt O.-Söhne“. Unter Berufung auf die
BILD-Zeitung wird in dem Beitrag darüber berichtet, dass „die
beiden Nachwuchsschauspieler und -sänger nach wüster Randale
in der Münchener Innenstadt von der Polizei verhört“ worden
seien.
7
Der streitgegenständliche Beitrag wurde
insgesamt 2.014 Mal aufgerufen. Auch andere Print- und
elektronische Medien, u.a. der Kölner Stadt-Anzeiger, n24 und
der „Stern“, berichteten über den Vorfall.
8
2. a) Herr O. (1 BvR 2499/09)
verklagte die Beschwerdeführerin auf Unterlassung folgender
Äußerungen:
9
Polizei schnappt O.-Söhne,
10
er und sein Bruder haben Fahrräder traktiert,
Blumenbeete zerstört und eine Telefonzelle
auseinandergenommen.
11
Darüber hinaus begehrte er das Verbot,
12
im Zusammenhang mit dem Kläger über die
Tatsache einer Sachbeschädigung in der Nacht zum 1. Mai
2008 in der Innenstadt von München zu berichten.
13
b) Herr O. (1 BvR 2503/09) verklagte
die Beschwerdeführerin auf Unterlassung folgender
Äußerungen:
14
Polizei schnappt O.-Söhne,
15
er und sein Bruder haben Fahrräder traktiert,
Blumenbeete zerstört und eine Telefonzelle
auseinandergenommen,
16
er hat den Hörer aus der Telefonzelle
gerissen.
17
Darüber hinaus begehrte er das Verbot,
18
im Zusammenhang mit dem Kläger über die
Tatsache einer Sachbeschädigung in der Nacht zum 1. Mai
2008 in der Innenstadt von München zu berichten.
19
Beide begehrten außerdem die Freistellung von
Rechtsanwaltskosten.
20
3. Mit den angegriffenen Urteilen gab das
Landgericht jeweils den Klagen vollumfänglich statt.
21
Das Landgericht bejaht einen
Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1,
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, weil
das Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt sei.
Die Pressefreiheit der Beschwerdeführer habe zurückzutreten.
Das Landgericht stützt sich zum einen darauf, dass für den
Bereich der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anerkannt
sei, dass eine den Verdächtigen identifizierende
Berichterstattung nur zulässig sei, wenn an der Preisgabe der
Identität des in Verdacht Geratenen ein besonderes
öffentliches Interesse bestehe, es sich um eine Straftat von
erheblicher öffentlicher Bedeutung handele und ein nicht
unerheblicher Tatverdacht vorliege. Diese Grundsätze seien
erst recht anzuwenden, wenn es lediglich zur Aufnahme der
Personalien komme und die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens unterbleibe.
22
Zum anderen stützt sich das Landgericht auf
das junge Alter der Kläger, die ihre Plätze im Leben in
sozialer wie beruflicher Hinsicht noch nicht gefunden hätten,
und deren weiterer Werdegang in näherer Zukunft in vielfacher
Hinsicht von der Einschätzung ihrer Personen durch Dritte
abhängen werde. Die Kläger hätten deswegen ein gesteigertes
Interesse daran, dass Verfehlungen, die sie sich haben
zuschulden kommen lassen, nicht in die Öffentlichkeit
getragen würden. Zur Untermauerung dieser Argumentation zieht
das Landgericht die „grundsätzlichen Entscheidungen des
Gesetzgebers im Jugendgerichtsgesetz“ heran, wonach die
Verhandlung vor dem Jugendgericht nichtöffentlich sei. Daran
ändere auch der Umstand nichts, dass die Kläger als Söhne des
Schauspielers O. und aufgrund ihrer eigenen künstlerischen
Tätigkeit in der Öffentlichkeit bekannt seien.
23
4. Das Oberlandesgericht wies jeweils die
Berufungen der Beschwerdeführerin mit den angegriffenen
Urteilen zurück. Es verweist auf die jeweilige Begründung des
Landgerichts und ergänzt, dass im Rahmen der
Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin zu
beachten sei, dass ein öffentliches Informationsinteresse
daraus folge, dass die Kläger als Nachwuchsschauspieler und
-sänger vorwiegend bei einem jugendlichen Publikum eine
gewisse Prominenz erlangt hätten und bestrebt seien, diese
kommerziell zu nutzen. Allein ihre Popularität in ihrer
konkreten Ausprägung begründe jedoch noch kein normativ
schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden Information der
Öffentlichkeit über ihr Verhalten (vgl. BVerfGK 8, 205).
Vielmehr sei daneben auf ihre gesellschaftliche Stellung und
ihr bisheriges Verhalten in der Öffentlichkeit abzustellen.
Es sei nicht dargetan, dass ein etwa durch die Kläger
geprägtes Leitbild in einer Weise im Widerspruch zu ihrem
tatsächlichen Verhalten bei dem beschriebenen Vorfall stünde,
dass schon daraus ein besonderes öffentliches
Informationsinteresse erwüchse.
24
Das Gewicht des Informationsinteresses
verringere sich dadurch, dass Gegenstand der
Berichterstattung durchaus keine spektakulären Straftaten
gewesen seien, die im Gegensatz zu Kapitalverbrechen nicht
als solche von überwiegendem Allgemeininteresse seien. Die
Berichterstattung über eine begangene Straftat unter
Namensnennung des Täters stelle für diesen regelmäßig eine
erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar,
weil die Bekanntmachung seines Fehlverhaltens zu einer
negativen Bewertung des Betroffenen in der Öffentlichkeit
führe (BVerfGE 35, 202). In diesem Zusammenhang gewinne
besondere Bedeutung, dass die Kläger zum Zeitpunkt des
Vorfalls und der Veröffentlichung erst 18 bzw. 16 Jahre alt
gewesen seien, also junge Menschen bzw. Jugendliche, deren
Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei, und die ihren
sozialen und beruflichen Platz in der Gesellschaft noch nicht
gefunden hätten. Ihr öffentliches Auftreten als
Nachwuchskünstler schränke ihren Anonymitätsschutz gegen die
beanstandete Berichterstattung aus einem von ihrer
beruflichen Tätigkeit zu unterscheidenden persönlichen
Lebensbereich nicht ein.
25
Das Oberlandesgericht ließ die Revision
jeweils nicht zu.
26
5. In ihren Verfassungsbeschwerden rügt die
Beschwerdeführerin jeweils eine Verletzung ihres Grundrechts
auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG, und einen Verstoß gegen das Willkürverbot
gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
27
6. Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben
sich zu den Verfassungsbeschwerden nicht geäußert. Die
Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat eine
Stellungnahme abgegeben, in der sie sich im Wesentlichen den
Begründungen der angegriffenen Entscheidungen anschließt. Die
Akten der Ausgangsverfahren haben dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
28
Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
29
1. Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind
im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin jeweils in ihrem Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
30
a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit
fallen nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht nur Werturteile, sondern auch
Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von
Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ).
31
Dies ist hier der Fall. Der beanstandete
Bericht betrifft einen - in der Sache unstreitigen - Vorfall
über ein möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten
zweier „Jungstars“, die ein Image von „Wilden Kerlen“
aufgebaut haben und für nicht wenige jugendliche Anhänger ein
Idol darstellen. Durch den Bericht wird deren Handeln im
öffentlichen Raum aufgegriffen und damit ein Impuls für die
öffentlichen Diskussionen gesetzt, etwa das Image der Kläger
kritisch zu hinterfragen oder etwa auch - wie die
Beschwerdeführerin in den Raum stellt - anzuerkennen, dass
die Kläger „nur normale“ junge Leute mit Fehlern und
Schwächen sind.
32
b) Durch die angegriffenen Urteile, die ihnen
die streitgegenständlichen Äußerungen untersagen, wird die
Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingeschränkt.
33
c) Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist
allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine
Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von
den Gerichten angewandten Vorschriften der § 823 Abs.1,
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gehören. Auslegung
und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der
Fachgerichte, die hierbei jedoch das eingeschränkte
Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen,
damit dessen wertsetzender Gehalt auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 120, 180
; stRspr). Dies verlangt in der Regel eine
Abwägung zwischen der Schwere der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits
und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot
andererseits (BVerfGE 114, 339 ). Das Ergebnis der
Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 99, 185
). Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine
Nachprüfung begrenzt, ob die Zivilgerichte den
Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE
101, 361 ).
34
Die Fachgerichte lassen hier zunächst eine
Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, in welcher
Bedeutung und mit welchem Gewicht der Schutzbereich des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger betroffen ist.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt
insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder
Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor
allem ehrverletzenden Äußerungen (vgl. BVerfGE 54, 148
).
35
Der Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der
Veröffentlichung von Bildern einerseits und der
Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden
weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer
Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige
Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts
begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in
privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in
vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl.
BVerfGE 101, 361 ), ist dies bei
personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall.
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem
Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in
spezifischen Hinsichten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08 u.a. -,
ZUM-RD 2010, S. 657).
36
Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der
Berichterstattung an. Für die Berichterstattung über
Strafverfahren ist zwar durch das Bundesverfassungsgericht
anerkannt, dass die Namensnennung oder sonstige
Identifikation des Täters nicht immer zulässig sind (vgl.
BVerfGE 35, 202 ). Dies hat seinen Grund in dem
besonderen Gewicht, das einem Verfahren zukommt, das mit der
stärksten staatlichen Sanktion eines staatlichen
Unwerturteils enden kann, dessen Ausgang aber offen ist, so
dass bis zur rechtskräftigen Verurteilung für den Betroffenen
die Unschuldsvermutung gilt. Hiervon unterscheidet sich
jedoch eine Berichterstattung über das unstreitige Verhalten
einer Gruppe junger Leute auf offener Straße, über das
unabhängig von einem Strafverfahren berichtet wird, und das
auch der Sache nach allenfalls von geringfügiger
strafrechtlicher Relevanz ist.
37
Hier ist zwar naheliegend, dass der
Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen
ist, weil der Bericht über die Verfehlungen der Kläger
geeignet ist, diese in ihrem öffentlichen Ansehen
herabzusetzen. Es geht vorliegend allerdings lediglich um
eine Wortberichterstattung über einen unstreitigen Vorfall.
Insoweit aber gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihnen
nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden,
wie sie sich selber sehen oder gesehen werden möchten (vgl.
BVerfGE 101, 361 m.w.N.). Dabei (vgl. BVerfGE
101, 361 ) ist vorliegend auch zu berücksichtigen,
dass durch den Bericht nur die Sozialsphäre der Kläger
berührt ist. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
ist hier überdies auch dadurch verringert worden, dass die
Kläger insbesondere über das Fernsehen die Öffentlichkeit
unstreitig oft gesucht, ein Image als „Junge Wilde“ gepflegt
und ihre Idolfunktion kommerziell ausgenutzt haben und so
ihre Person selbst in die Öffentlichkeit gestellt haben.
38
Es ist nicht ersichtlich, dass die
Fachgerichte diese Umstände ausreichend in ihre Erwägungen
zur Reichweite des Schutzes des Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts eingestellt hätten.
39
d) Bei der Abwägung zwischen der
Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin einerseits und dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger andererseits ist
zunächst zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte
Berichterstattung verwiesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
21. November 2006 - VI ZR 259/05 -, NJW-RR 2007,
S. 619). Verfehlungen auch konkreter Personen
aufzuzeigen gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (vgl.
Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154).
Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den
widerstreitenden Interessen darüber hinaus vom
Wahrheitsgehalt ab, und wahre Aussagen müssen in der Regel
hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den
Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
40
Auf Seiten der Kläger ist anderseits
zweifelsohne ihr junges beziehungsweise jugendliches Alter in
die Erwägungen einzubeziehen. Junge Leute bedürfen eines
besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen
Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 101, 361
). Jedoch genügt es nicht den
verfassungsrechtlichen Vorgaben, eine Regelvermutung
dahingehend aufzustellen - wie hier durch die Fachgerichte
geschehen -, dass aufgrund der gesetzgeberischen Wertung im
Jugendgerichtsgesetz jedes Informationsinteresse hinter dem
Anonymitätsinteresse „grundsätzlich“ zurückzustehen habe,
wenn nicht die begangene Tat von außergewöhnlicher Schwere
sei.
41
Vielmehr ist in die Abwägung einzustellen,
dass die durch die Fachgerichte zutreffend vorgenommene
Einordnung des Verhaltens der Kläger als Bagatelldelikte
zugleich geeignet erscheint, die Bedeutung der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung zu mindern. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass bei
der Berichterstattung über Strafverfahren die Schwere der in
Frage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche
Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der
entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange Bedeutung erlangen
kann. So wird bei einer sehr schwerwiegenden Tat zwar
einerseits ein hohes öffentliches Informationsinteresse
bestehen, andererseits aber die Gefahr einer Stigmatisierung
des noch nicht rechtskräftig verurteilten Betroffenen erhöht
sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350). Ein
entsprechendes Verhältnis wird aber regelmäßig auch bei
besonders leichten Taten anzunehmen sein, sofern sie nur
überhaupt ein Berichterstattungsinteresse begründen (BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2010 -
1 BvR 1891/05 -, ZUM 2010, S. 961). Dies gilt erst recht,
wenn - wie hier - ein staatlicher Strafvorwurf gar nicht
Gegenstand der Berichterstattung ist.
42
Die von den Fachgerichten angenommene
Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit, sobald
schutzbedürftige Interessen von jungen Erwachsenen
beziehungsweise Jugendlichen in Rede stehen, ist aus
verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert. Sie
übergeht das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Auslegung
und berücksichtigt vorliegend das „Öffentlichkeitsimage“ der
Kläger zu wenig.
43
2. Angesichts der festgestellten Verstöße
gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann offenbleiben, ob
auch jeweils ein Verstoß gegen das Willkürverbot
vorliegt.
44
3. Das besondere Gewicht der
Grundrechtsverletzung ist durch die Verkennung des durch die
Meinungsfreiheit gewährten Schutzes indiziert (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
45
4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist
nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter
Befassung zu jeweils einer anderen Entscheidung in der Sache
kommen wird.
46
5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
47
6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG.