BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 250/04 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20.
Dezember 1993 (BGBl I S. 2182)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 9
des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember
1993 (BGBl I S. 2182 ). Der Bundesgerichtshof hat
im Ausgangsverfahren in dieser Vorschrift eine mit
Art. 14 Abs. 1 GG vereinbare Inhalts- und
Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG gesehen (Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 129/03 -).
Die Beschwerdeführer teilen diese Auffassung nicht. Mit der
Verfassungsbeschwerde machen sie unter anderem geltend,
§ 9 GBBerG ermögliche Enteignungen und stehe mit dem
Grundgesetz nicht in Einklang, weil er eine den Anforderungen
des Art. 14 Abs. 3 GG entsprechende
Entschädigungsregelung nicht enthalte.
2
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht
zu, weil die für ihre Beurteilung maßgebenden
verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht
schon entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 98, 17;
101, 54, sowie im Anschluss daran BVerfG, 2. Kammer des
Ersten Senats, VIZ 2001, S. 330). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur
Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt
gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Das
Urteil des Bundesgerichtshofs und die weiter angegriffenen
Entscheidungen sind im Lichte der angeführten Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer rügen, diese
Entscheidungen und die zugrunde liegende Regelung des
§ 9 GBBerG verstießen
3
auch gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20
Abs. 3 GG, sieht die Kammer gemäß § 93 d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).