BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2501/04 -
der P ... GmbH,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
Privatautonomie beim Abschluss eines Künstlervertrags.
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1. Die Beschwerdeführerin, ein
Tonträgerunternehmen, schloss mit dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens 1998 einen Künstlervertrag ab, dessen
Wirksamkeit, Inhalt und Verpflichtungsgehalt Gegenstand des
Ausgangsverfahrens waren. Zum Produktionsumfang enthielt der
Vertrag in Ziffer 4.1.1 die Verpflichtung des Künstlers, pro
Vertragsjahr einen Langspieltonträger mit zehn bisher
unveröffentlichten Aufnahmen zu produzieren. Im Falle einer
Nichteinigung über die aufzunehmenden Titel und ihre Zahl
räumte der Vertrag der Beschwerdeführerin die
Letztentscheidungsbefugnis ein. Ebenso sollte die endgültige
Entscheidung über Produktionsort, -zeit, -dauer sowie die
Produktionsdetails, Inhalt, Gestaltung und Durchführung von
Bildtonträgern sowie Zeitpunkt, Ort, Art, Dauer und Form der
Veröffentlichung der Aufnahmen in der endgültigen
Entscheidung der Beschwerdeführerin liegen. Zur Vertragsdauer
enthielt Ziffer 9 die Regelung:
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9.1 Dieser Vertrag wird auf die Dauer von einem
(1) Jahr ab dem 01.10.1997 abgeschlossen. Ein Vertragsjahr
endet jedoch frühestens sechs (6) Monate nach
Veröffentlichung der jeweils letzten vertragsgegenständlichen
Produktion gemäß Ziff. 4.1.1 bzw. nicht vor Ablauf von vier
(4) Wochen, nachdem KÜNSTLER 3P
mitzuteilen, ob 3P von einer der in Ziffer 9.2 geregelten
Optionen Gebrauch zu machen wünscht, je nachdem welcher
Zeitpunkt später liegt.
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9.2 3P wird eine Option auf Verlängerung des
Vertrages um viermal (4x) ein (1) Jahr eingeräumt. ...
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Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betätigte
sich der Beklagte bereits in einer Künstlergruppe, mit der er
auch auftrat. Die aufgrund der Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin entstandenen Tonträgeraufnahmen des
Beklagten erwiesen sich in der Folgezeit als ungewöhnlich
erfolgreich.
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Im Mai 1999 teilte die Beschwerdeführerin dem
Beklagten mit, sie übe das Optionsrecht für das zweite
Vertragsjahr aus, die letzte Single des ersten Vertragsjahres
werde voraussichtlich am 4. Oktober 1999 veröffentlicht, so
dass Beginn des zweiten Vertragsjahres der 3. April 2000 sei.
Im März 2001 erklärte die Beschwerdeführerin die Ausübung der
Option auf das dritte Vertragsjahr. Nachdem der Beklagte
mehrfach die Kündigung des Künstlervertrags aus wichtigem
Grund ausgesprochen hatte, erhob die Beschwerdeführerin Klage
auf Auskunft über die Verwertung diverser Tonträger, die der
Beklagte unter anderem mit der Künstlergruppe aufgenommen
hatte, und begehrte Schadensersatz wegen der Verletzung des
Künstlervertrags.
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2. Das Landgericht wies mit Urteil vom 19.
April 2002 die Klage ab.
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Die Beschwerdeführerin könne keine Ansprüche
aus dem Künstlervertrag geltend machen; denn dieser sei gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
Der Vertrag unterwerfe den Beklagten weitestgehend der
Dispositions- und Entscheidungsbefugnis der
Beschwerdeführerin. Er schränke damit die künstlerische
Freiheit des Beklagten als ausübendem Künstler weitestgehend
zugunsten der Beschwerdeführerin ein. Praktisch alle
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Betätigung des
Beklagten als Musiker stünden nach dem Vertrag letztlich der
Beschwerdeführerin zu. Schwersten Bedenken sei auch die
Vergütungs- und Abrechnungsregelung des Vertrags
ausgesetzt.
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Diese den Beklagten einseitig belastenden
Regelungen könnten von der Beschwerdeführerin aufgrund der
Laufzeitregelung des Vertrags in nicht mehr hinnehmbarer
Weise zeitlich ausgedehnt werden. Die Beschwerdeführerin habe
nach dem Vertrag die Möglichkeit gehabt, bei Erfolg des
Beklagten die Laufzeit weit über das gewöhnliche Maß hinaus
auszudehnen, indem sie die Titel eines erfolgreichen Albums
intensiv für Single-Auskopplungen genutzt habe; ob, wann und
wie viele Singles ausgekoppelt würden, habe allein die
Beschwerdeführerin entscheiden können. Andererseits habe sie
sich vergleichsweise schnell von dem Vertrag lösen können,
falls dieser sich als wirtschaftlich uninteressant erwiesen
hätte.
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Die einseitige Möglichkeit der
Beschwerdeführerin, die Laufzeit des Vertrags auf einen weit
über das übliche Maß hinausgehenden Zeitraum zu erstrecken,
führe in ihrem Zusammenwirken mit den zuvor genannten, den
Beklagten stark einseitig belastenden Regelungen zu einem
auffälligen, den Ausbeutungscharakter begründenden
Missverhältnis zwischen Bindung und Erfolgsbeteiligung der
beiden Parteien. Diese Bewertung stelle auch nicht
unzulässigerweise auf die Verhältnisse nach Vertragsschluss
ab. Sittenwidrig sei der Vertrag nicht deshalb, weil der
Beklagte nach Vertragsschluss Erfolg gehabt habe und damit
die Äquivalenz der Leistungen gestört worden sei. Die
Sittenwidrigkeit gründe sich vielmehr darauf, dass das
gesamte Regelungssystem des Vertrags bereits bei dessen
Abschluss die Chancen bei Erfolg des Beklagten einseitig und
außergewöhnlich langfristig der Beschwerdeführerin zugewiesen
und es ihr andererseits erlaubt habe, den Beklagten im Falle
des Misserfolgs rasch wieder "fallenzulassen".
11
Auch die behauptete Branchenüblichkeit
einzelner Bestimmungen des Vertrags ändere nichts an der
Beurteilung der Gesamtregelung. Es gebe zudem kein
Sonderrecht der Musikbranche, dass in diesem Bereich eine
massive Benachteiligung einer Partei zugunsten der anderen
hinzunehmen sei.
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Das für die Sittenwidrigkeit nach § 138
Abs. 1 BGB erforderliche subjektive Moment habe
vorgelegen. Der Künstlervertrag sei damit als wucherähnliches
Rechtsgeschäft insgesamt nichtig. Eine Reduktion der Klausel
Ziffer 9.1 auf eine "Kernlaufzeit" von einem Kalenderjahr mit
vier Verlängerungsoptionen griffe zu tief in das
Regelungssystem des Vertrags ein; da die Nichtigkeit an die
Gesamtheit der Regelungen anknüpfe, sei eine
geltungserhaltende Reduktion nicht möglich, ohne den Vertrag
sozusagen "neu aufzusetzen", wozu das Gericht nicht berufen
sei.
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3. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der
Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. Juli 2003 zurück.
Dadurch, dass der Abschluss sittenwidriger Verträge in einer
Branche üblich geworden sein möge, änderten sich die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten
Bewertungskriterien zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB
nicht. Dem Landgericht könne keine Missachtung der
Privatautonomie vorgeworfen werden. Diese ende dort, wo
Leistung und Gegenleistung in einem derartigen Missverhältnis
stünden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt
erscheine.
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4. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 wies der
Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin als unbegründet zurück.
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5. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer gegen
die drei zivilgerichtlichen Entscheidungen gerichteten
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 2
Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 3 GG.
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Sie könne sich neben der Vertragsfreiheit des
Art. 2 Abs. 1 GG und der darin geschützten
Privatautonomie mit der Gewährleistung von Abschluss- und
Inhaltsfreiheit auch auf das Grundrecht der Kunstfreiheit aus
Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Dieses Grundrecht schütze
nicht nur den Werkbereich des Künstlers, sondern auch den
Wirkbereich; das Bundesverfassungsgericht erstrecke den
Schutz der Kunstfreiheit auf die unentbehrliche
Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum. Damit erfasse
der Schutzbereich auch Verleger, Galeristen oder wie hier
Tonträgerunternehmen.
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Der zwischen dem Beklagten und der
Beschwerdeführerin geschlossene Vertrag sei unter Wahrung der
beiderseitigen Privatautonomie geschlossen worden. Ihr
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG sei aber verletzt,
wenn ein Fachgericht einen durch die verfassungsrechtlich
verbürgte Privatautonomie geschützten Vertrag als nichtig
gemäß § 138 BGB bewerte, indem es statt auf den
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf die nachfolgende –
positive – Entwicklung und einseitig nur auf die Rechte eines
Vertragspartners abstelle.
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Der hier fragliche Künstlervertrag sei
branchenüblich und entspreche damit der "Sitte" in der
Musikbranche. Kleinere Produktionsgesellschaften wie die
Beschwerdeführerin seien auf die hier beanstandeten
Vertragsbestimmungen angewiesen. Mit den Erträgen eines
erfolgreichen Künstlers müssten nicht nur die Investitionen
für die Vermarktung von dessen Produkten refinanziert werden,
sondern auch die verlorenen Investitionen für die übrigen
nicht erfolgreichen Künstler. Von einer "Knebelung" des
Künstlers durch die vertraglich eingeräumten Weisungsrechte
könne keine Rede sein, da es sich um einen Anfängervertrag
handele. Wo Kapital und Arbeit sich zusammenfänden, habe in
der freien Marktwirtschaft derjenige das Sagen, der das
wirtschaftliche Risiko trage. Auch für die beanstandete
Laufzeitregelung gebe es sachliche Gründe. Es wäre ökonomisch
unvertretbar, in neue Künstler zu investieren, um diese dann,
wenn sie erfolgreich seien, gleich zu verlieren. Zumindest
aber verstoße die Annahme der Nichtigkeit des gesamten
Vertrags gegen das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in
die Vertragsfreiheit. Dem Gebot der praktischen Konkordanz
hätte allein eine geltungserhaltende Reduktion der Laufzeit
entsprochen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
20
1. Die Voraussetzungen einer Verletzung der
von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten
Kunstfreiheit (vgl. BVerfGE 77, 240 ; 81,
278 ; 83, 130 ) sind
ebenso geklärt wie die Reichweite und die Schranken der
Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 72,
155 ; 81, 242 ; 89, 214
; 103, 89 ).
21
2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg.
22
a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin nicht in dem Recht auf Kunstfreiheit
aus Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3
GG.
23
Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in
gleicher Weise den "Werkbereich" wie den "Wirkbereich" des
künstlerischen Schaffens. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
schützt, wie das Bundesverfassungsgericht in der
Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173 )
ausgeführt hat, nicht nur die künstlerische Betätigung,
sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung
des Kunstwerks, die für die Begegnung mit dem Werk als einem
kunstspezifischen Vorgang sachnotwendig ist. Die
Ausstrahlungswirkung dieser Verfassungsbestimmung erstreckt
sich daher auf die Medien (Kommunikationsmittel), da sie
durch Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung die
zwischen Künstler und Publikum unentbehrliche Mittlerfunktion
ausüben (vgl. BVerfGE 36, 321 ). Dieser
"Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem
Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die
Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
vor allem erwachsen ist (vgl. BVerfGE 30, 173 ).
Soweit es daher zur Herstellung der Beziehungen zwischen
Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind
auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt,
die hier eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl.
BVerfGE 30, 173 ). Dementsprechend hat das
Bundesverfassungsgericht auch dem Schallplattenhersteller
(vgl. BVerfGE 36, 321 ) und dem Verleger (vgl.
BVerfGE 30, 173 ; BVerfG, 2. Kammer des
Ersten Senats, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 1 BvR
825/98 -, NJW 2001, S. 598) grundsätzlich die Berufung
auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
gestattet, ebenso allen Personen, die daran mitwirken, ein
Kunstwerk geschäftsmäßig zu vertreiben (vgl. BVerfGE 81, 278
).
24
Hiernach ist die Berufung auch eines
Tonträgerunternehmens auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs.
3 Satz 1 GG nicht generell ausgeschlossen. Im vorliegenden
Fall fällt jedoch die konkrete Handlung, wegen derer die
Beschwerdeführerin sich auf die Kunstfreiheit beruft, nicht
in den Schutzbereich des Grundrechts. Die Beschwerdeführerin
begehrt den Schutz der Kunstfreiheit für den Abschluss eines
Künstlervertrags, bei dem ihr der Künstler als
Vertragspartner gegenübersteht und durch den die Vermarktung
der von ihm zu schaffenden Kunstwerke geregelt werden soll.
Nach ihrer Auffassung soll in einer auf den Ausgleich
widerstreitender Grundrechte gerichteten Abwägung die von ihr
in Anspruch genommene Kunstfreiheit des Wirkbereichs
derjenigen des Künstlers für den Werkbereich
gegenübergestellt werden. Die Kunstfreiheit wird jedoch um
des künstlerischen Schaffens willen gewährleistet, während
die Vermittlung des Kunstwerks demgegenüber eine dienende
Funktion hat (vgl. BVerfGE 77, 240 ). Diese
dienende Funktion schließt jedenfalls eine Inanspruchnahme
des Grundrechts durch den Mittler dann aus, wenn dieser damit
kein künstlerisches Konzept, sondern kommerzielle Interessen
gegenüber dem Künstler durchzusetzen beabsichtigt.
25
b) Die Entscheidungen verkennen auch nicht die
Bedeutung der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten
Privatautonomie der Beschwerdeführerin.
26
aa) Im Privatrechtsverkehr entfalten die
Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche
Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das
jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor
allem durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl.
BVerfGE 89, 214 ; 103, 89 ). Der Staat
hat auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen
und vor Verletzung durch andere zu bewahren (vgl. BVerfGE
103, 89 m.w.N.). Den Gerichten obliegt es, diesen
grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des
Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren. Ihrer
Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im
Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur
dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung
Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von
einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143
; 103, 89 ; stRspr). Dies ist
vorliegend nicht der Fall.
27
Durch Art. 2 Abs. 1 GG wird das Prinzip
der eigenen Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch den
Einzelnen nach seinem Willen gewährleistet (vgl. BVerfGE 72,
155 ). Die Vertragspartner bestimmen selbst, wie
ihre gegenläufigen Interessen angemessen auszugleichen sind,
und verfügen damit zugleich über ihre grundrechtlich
geschützten Positionen ohne staatlichen Zwang (vgl. BVerfGE
81, 242 ). Wechselseitige Bindung und
Freiheitsausübung finden so ihre Konkretisierung. Der zum
Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der
Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch
den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich
schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat
(vgl. BVerfGE 81, 242 ; 103, 89 ). Die
durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete
Privatautonomie setzt aber voraus, dass die Bedingungen der
Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind.
Ist aufgrund einer besonders einseitigen Aufbürdung von
vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen
Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, dass in
einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat,
dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann,
ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der
Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um
zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die
Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt
(BVerfGE 89, 214 ; 103, 89 ).
Hier greifen ergänzend solche zivilrechtlichen
Generalklauseln ein, die als Übermaßverbote wirken, vor allem
die §§ 138, 242, 315 BGB. Der entsprechende
Schutzauftrag des Grundrechts richtet sich dann an den
Richter, der den objektiven Grundentscheidungen der
Grundrechte in Fällen gestörter Vertragsparität mit den
Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen hat (vgl.
BVerfGE 81, 242, ).
28
bb) Die Annahme der Gerichte, der zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens
geschlossene Künstlervertrag lasse es in erheblichem Maße an
einem gerechten Interessenausgleich mangeln, so dass er als
sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzusehen
sei, lässt keine Auslegungsfehler erkennen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des
auf Seiten der Beschwerdeführerin betroffenen Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 1 GG beruhen. Insbesondere ist nicht
festzustellen, dass die Fachgerichte in der gebotenen
Abwägung die Grundrechte des beklagten Künstlers einseitig
hervorgehoben und die Grundrechte der Beschwerdeführerin
verkannt hätten.
29
Dass die Freiheit der künstlerischen
Betätigung in Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos geschützt
ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Fachgerichte
diesem Grundrecht immer Vorrang einräumen müssten. Denn die
Kunstfreiheit findet ihre Grenzen in entgegenstehenden
Grundrechten Dritter (vgl. BVerfGE 81, 278 ). Hier
stand ihr die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte
Privatautonomie des Vertragspartners, der Beschwerdeführerin,
gegenüber. Diesem Grundrecht ist nach dem Prinzip der
praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem die
kollidierenden Grundrechtspositionen so zu begrenzen sind,
dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam
werden (vgl. BVerfGE 89, 214 ). Die Fachgerichte
haben einen solchen Ausgleich vorgenommen, indem sie Inhalt
und Umstände des von der Beschwerdeführerin unter Berufung
auf die Vertragsfreiheit mit dem Künstler abgeschlossenen
Vertrags einer Gesamtbetrachtung unterzogen und den zu
erwartenden Auswirkungen auf die künstlerische Freiheit des
beklagten Künstlers wertend gegenübergestellt haben.
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Hierbei haben sie nicht, wie die
Beschwerdeführerin meint, entgegen Sinn und Zweck von
§ 138 BGB auf einen späteren als den tatsächlichen
Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt. Sie haben
vielmehr folgerichtig die in der Laufzeitregelung des
Vertragswerkes angelegte Dauer berücksichtigt und die
- für den Fall wirtschaftlichen Erfolges des Künstlers
bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren -
Auswirkungen des Vertrags bei maximaler Ausschöpfung der
Laufzeit bewertet.
31
Auch das Argument der Beschwerdeführerin,
kleinere Tonträgerunternehmen seien auf derartige Verträge
angewiesen, um am Markt bestehen zu können, weist nicht auf
eine fehlende Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes der
Beschwerdeführerin in der Abwägung hin. Das Landgericht hat
sich vielmehr mit dieser Argumentation auseinander gesetzt;
es kommt zu dem Schluss, es sei nicht ersichtlich, dass bei
angemessenen Vertragsbedingungen, insbesondere einer
angemessenen Laufzeitregelung, die typischen Investitionen
des Produzenten nicht amortisiert werden könnten. Der
Interpretation des Landgerichts, dass die behaupteten hohen
Investitionen im konkreten Fall vor dem sich abzeichnenden
Erfolg des beklagten Künstlers getätigt worden seien, ist die
Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
32
Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, das
Landgericht habe abweichend von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für die Feststellung des subjektiven
Elementes der Sittenwidrigkeit auf die Kenntnis von Umständen
außerhalb des Vertrags verzichtet, lässt sich eine
grundrechtliche Relevanz nicht entnehmen. Wenn Landgericht
und Oberlandesgericht auf die Feststellung der Kenntnis von
Umständen außerhalb des Vertrags verzichten und es für
ausreichend erachten, dass der Beschwerdeführerin die
Auswirkungen der wesentlichen Vertragsregelungen
(Weisungsrechte, Vergütung, Laufzeit) bewusst gewesen seien,
so folgen sie darin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
für so genannte "Knebelungsverträge", bei denen der
Bundesgerichtshof auf die Feststellung der Schädigungsabsicht
verzichtet (vgl. Urteil vom 7. Januar 1993 – IX ZR
199/91 -, NJW 1993, S. 1587 ). Die Anwendung
dieser Grundsätze ist angesichts der von den Fachgerichten
festgestellten überlangen nachteiligen Bindung durch den
streitigen Künstlervertrag verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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Entsprechend verhält es sich mit der Forderung
der Beschwerdeführerin, die Gerichte hätten, anstelle eine
Gesamtnichtigkeit des Künstlervertrags anzunehmen, einer
Reduktion der beanstandeten Laufzeitregelung analog
§ 139 BGB den Vorzug geben müssen. Das Landgericht weist
darauf hin, dass eine geltungserhaltende Reduktion schon
deswegen scheitert, weil die Korrektur der die
Unausgewogenheit begründenden Gesamtregelung nicht durch
Veränderung einer einzelnen Vertragsklausel möglich ist. Auch
dagegen sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu
erheben.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).