BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2504/06 -
des Herrn A...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 21. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 16. August 2006 - 9 W
66/06 - und des Landgerichts Hamburg vom 11. Juli 2006
- 332 O 460/05 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hamburg
zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags aufgrund einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung.
2
1. Der Beschwerdeführer betreibt ein
Unternehmen zur Entwicklung, Herstellung und zum Vertrieb von
Sonderkugelhähnen. Im Juli 2004 hatte es in den angemieteten
Geschäftsräumen des Unternehmens gebrannt. Nach den
Ermittlungen der Polizei waren in der Werkhalle zwei
Umzugskartons mit geschreddertem Papier in Brand gesetzt
worden. In ein Fenster nahe der Brandstelle war ein etwa 20
mal 20 Zentimeter großes Loch geschlagen worden. Zwischen
Brandstelle und Fenster stand direkt am Fenster ein Tisch mit
Farbeimern. Auf dem Deckel eines vor dem Tisch stehenden
Farbeimers konnte ebenso wie auf dem Boden Brandbeschleuniger
festgestellt werden. Schäden waren insbesondere durch die
starke Rauchentwicklung entstanden, die zu Rußablagerungen
auf dem Inventar der Halle geführt hatte. Die Polizei stellte
an den Türen, die bei Brandentdeckung verschlossen waren,
keine Einbruchspuren fest. Das gegen den Beschwerdeführer
eingeleitete Verfahren wegen Brandstiftung stellte die
Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
3
Der Beschwerdeführer hatte bereits im Juni
2003 im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung die
Absicht geäußert, bei gleich bleibender Konjunkturlage seinen
Geschäftsbetrieb einstellen zu wollen. In einem später gegen
ihn wegen Eingehungsbetrugs geführten Strafverfahren hatte er
laut Protokoll der Hauptverhandlung angegeben, seinen Betrieb
im Mai 2003 stillgelegt zu haben.
4
Der Beschwerdeführer war bei der
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens gegen Feuer- und
Betriebsausfallschäden versichert. Er machte wegen
Totalschadens einer so genannten CNC-Drehmaschine sowie wegen
der Kosten der Sanierung und des Betriebsausfalls insgesamt
einen Schaden von zuletzt 46.442,50 € bei seinem
Versicherer geltend. Der Versicherer lehnte die
Schadensregulierung ab und berief sich auf Leistungsfreiheit
gemäß § 61 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des
Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer. Der
Beschwerdeführer beantragte für eine beabsichtigte Klage
gegen den Versicherer Prozesskostenhilfe.
5
2. Das Landgericht wies das Prozesshilfegesuch
zurück. Auf der Basis des bisherigen Sach- und Streitstandes,
insbesondere unter Berücksichtigung der beigezogenen
Ermittlungsakten sei davon auszugehen, dass die
Antragsgegnerin gemäß § 61 VVG leistungsfrei sei. Nach
dem Ermittlungsergebnis sei die Scheibe nahe der Brandstelle
von innen eingeschlagen worden. Dass nur der Beschwerdeführer
sowie der Vermieter über einen Schlüssel zur Halle verfügten
und ein Motiv des Vermieters für die Brandstiftung in keiner
Weise ersichtlich sei, spreche maßgeblich für eine
Brandlegung mit Wissen und Wollen des Beschwerdeführers. Aus
der im Ermittlungsverfahren durchgeführten Vernehmung des
Zeugen S. der den Brand entdeckt habe, ergebe sich, dass mehr
Glasscherben außen vor dem Fenster gelegen hätten als innen.
Die Erklärung des Beschwerdeführers hierfür, der Zeuge müsse
beim Löschen des Brandes und dem Verbringen der brennenden
Kartons nach draußen auch Scherben mit nach draußen befördert
haben, überzeuge angesichts der Schilderung des Zeugen nicht,
zumal die Polizei festgestellt habe, dass die Scherben sowohl
innen als auch außen direkt am Fenster gelegen hätten. Dafür,
dass das Fenster von innen eingeschlagen worden sei, spreche
weiter, dass die Polizei innen an der Dichtmasse des
Fensterrahmens eine Beschädigung festgestellt habe. Überdies
sei bei dem Erklärungsansatz des Beschwerdeführers nicht
erkennbar, auf welche Weise der von der Polizei vorgefundene
Brandbeschleuniger durch das kleine Loch in der
Fensterscheibe auf den Farbeimer und den Fußboden zwischen
Fenster und Brandstelle habe gelangen können. Schließlich sei
indiziell zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in
seiner eidesstattlichen Versicherung vom Juni 2003 und in dem
gegen ihn früher anderweitig wegen Eingehungsbetruges
geführten Strafverfahren angegeben habe, der Betrieb solle
eingestellt werden beziehungsweise sei seit Mai 2003
stillgelegt. Sein jetziger Vortrag, in dem Strafverfahren
habe es sich um eine Schutzbehauptung seinerseits gehandelt,
sei wenig überzeugend.
6
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde
des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht zurück.
Aufgrund der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen
summarischen Prüfung sei in hohem Maße wahrscheinlich, dass
der Antragsteller den Brand in der von ihm angemieteten Halle
selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte gelegt habe, so
dass die Antragsgegnerin gemäß § 61 VVG leistungsfrei
sei. Unstreitig sei der Brand durch vorsätzliche
Brandstiftung entstanden. Aufbruchspuren an den Türen, durch
die man in die Halle habe gelangen können, seien nicht
festgestellt worden. Nach den Feststellungen der Polizei und
der Wahrnehmung des Brandentdeckers hätten die Scherben des
eingeschlagenen Fensters größtenteils außen gelegen. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass die Scheibe von innen
eingeschlagen worden sei. Die Mutmaßung des
Beschwerdeführers, es könnten bei der Brandbekämpfung
Scherben nach draußen verbracht worden sein, erscheine fern
liegend. Denn die nach außen beförderten, abgebrannten
Kartons hätten sich nicht in unmittelbarer Nähe des Fensters
befunden. Daher komme nur ein Täter in Betracht, der über
einen Schlüssel zur Halle verfüge. Nach den Ermittlungen der
Polizei sei dies lediglich der Beschwerdeführer gewesen.
Selbst wenn auch der Vermieter einen Schlüssel besessen haben
sollte, ändere dies nichts an dem auf den Beschwerdeführer
fallenden Verdacht. Es gebe keinen Anhalt für die Annahme,
der Vermieter könne ein Interesse an der Brandstiftung gehabt
haben. Der Beschwerdeführer habe dagegen ein Motiv für die
Tat. Seine wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen.
Bereits im Juni 2003 habe er die eidesstattliche Versicherung
abgegeben und die Einstellung des Betriebs angekündigt. Die
CNC-Drehmaschine habe er bereits seit Ende 2003 im Internet
zum Kauf angeboten. Seine Einlassung, dies sei geschehen, um
sich einen preislichen Überblick zu verschaffen, ergebe
keinen Sinn.
7
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer der Sache nach die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG durch die Entscheidungen der Fachgerichte.
8
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
sowie die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der grundrechtlichen Gewährleistung aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
lit. b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgebliche Frage, welche Anforderungen
sich für die Auslegung und Anwendung des § 114
Satz 1 ZPO aus der durch Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten
Rechtsschutzgleichheit ergeben, insbesondere inwieweit eine
Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren
verfassungsrechtlich zulässig ist, hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81,
347 m.w.N.; zu den Grenzen zulässiger
Beweisantizipation vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008
- 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060). Auf
dieser Grundlage erweist sich die Verfassungsbeschwerde als
offensichtlich begründet.
10
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
11
1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81,
347 ). Es ist zwar verfassungsrechtlich
unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon
abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht
mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll
jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren über die
Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle
des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81,
347 ).
12
Die in Auslegung und Anwendung des § 114
Satz 1 ZPO erfolgende Prüfung der Erfolgsaussichten obliegt
in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGE
81, 347 ). Der den Fachgerichten hierbei
verfassungsrechtlich zukommende Entscheidungsspielraum wird
allerdings überschritten, wenn sie einen Auslegungsmaßstab
verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich
zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der
Fall, wenn die Fachgerichte die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung überspannen und dadurch den Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl.
BVerfGE 81, 347 ).
13
Ausgehend hiervon ist zwar
verfassungsrechtlich die Annahme der Fachgerichte nicht zu
beanstanden, dass eine Beweisantizipation in eng begrenztem
Rahmen zulässig ist. Kommt jedoch eine Beweisaufnahme
ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und
nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass eine
Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des
Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen
fehlender Erfolgsaussicht seines Rechtschutzbegehrens
Prozesskostenhilfe zu verweigern (stRspr; vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987,
S. 786; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
2. Februar 1993 - 1 BvR 1697/91 -, NJW-RR
1993, S. 1090; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997,
S. 2745; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR
2002, S. 1069; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -,
NJW 2003, S. 2976; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 3. Juni 2003 - 1 BvR
1355/02 -, NJW-RR 2003, S. 1216; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2003
- 1 BvR 2072/02 -, NJW-RR 2004, S. 61;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
29. September 2004 - 1 BvR 1281/04 -, NJW-RR
2005, S. 140; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 69/07, 1 BvR
72/07 -, JURIS; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -,
NJW 2008, S. 1060).
14
2. Diesen Grundsätzen werden die
Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
nicht gerecht. Die Gerichte haben die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage überspannt und die
Beweiswürdigung unzulässig in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe vorverlagert. Sie zeigen im gegebenen
Zusammenhang keine hinreichend konkreten und
nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine tragfähige Prognose
dahin auf, dass eine Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgehen würde.
15
a) Der Sachvortrag des Beschwerdeführers
konnte weder als von vornherein unerheblich erachtet noch gar
als unvertretbar angesehen werden. Bei der Würdigung der
Erfolgsaussichten einer Beweisaufnahme für den
Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass die
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens den Vollbeweis für die
Voraussetzungen ihres Einwandes zu führen hat, nach § 61
VVG leistungsfrei zu sein, weil der Brand mit Wissen und
Wollen des Beschwerdeführers vorsätzlich herbeigeführt worden
sei. Ihr kommt insoweit nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung der Fachgerichtsbarkeit keine
Beweiserleichterung zugute. Insbesondere kann sie ihre
Beweisführung nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen (vgl.
BGHZ 104, 256 = NJW 1988, S. 2040
; BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV
ZR 181/98 -, NJW-RR 1999, S. 1184 ; zum
Ganzen auch Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl.
2004, § 61 Rn. 21 ff.).
16
b) Die Bewertung des Landgerichts wie auch des
Oberlandesgerichts, der Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens werde dieser Beweis mit großer
Wahrscheinlichkeit gelingen, genügt den Anforderungen nicht.
Beide Gerichte stellen darauf ab, dass der Brand vorsätzlich
gelegt worden sei, die beschädigte Fensterscheibe von innen
eingeschlagen worden sei, keine sonstigen Einbruchspuren
vorhanden seien und nur der Beschwerdeführer und allenfalls
noch der Vermieter Zugang zum Brandort gehabt hätten.
17
aa) Zunächst fehlen schon hinreichend konkrete
und insoweit tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine
Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit die Einschätzung
der Fachgerichte bestätigen wird, die Fensterscheibe sei von
innen eingeschlagen worden. Beide Gerichte stützen diese
Einschätzung auf die Feststellungen der Polizei und die
polizeiliche Vernehmung des Zeugen S. wonach der größte Teil
der Glasscherben außen vor dem Fenster gelegen haben soll.
Allein auf dieser Grundlage durften die Fachgerichte vor dem
Hintergrund des Vortrags des Beschwerdeführers sowie seiner
Beweisantritte im Prozesskostenhilfeverfahren nicht den
Schluss ziehen, dass das Doppelglasfenster von innen
eingeschlagen worden sei. Weder die von der Polizei
angefertigten - von den Fachgerichten nicht ausdrücklich
in Bezug genommenen - Lichtbilder noch die vom
Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Aufnahmen lassen ein
derartig eindeutiges Schadensbild der Doppelglasscheibe
erkennen, dass ohne besondere Sachkunde auf die
Schlagrichtung geschlossen werden könnte. Überdies liegt eine
ersichtlich und uneingeschränkt aussagekräftige
Fotodokumentation des Splitterbildes im Innenbereich nicht
vor.
18
Vor diesem Hintergrund ist die Beweisprognose
der Fachgerichte deshalb unzureichend, weil sie sich nicht
mit dem Sachvortrag des Beschwerdeführers und den hierzu
angebotenen Beweismitteln näher befassen. Der
Beschwerdeführer hatte einen Zeugen für seine Behauptung
benannt, dass sich die Mehrzahl der Glasscherben in der Halle
befunden habe, und Beweis durch Sachverständigengutachten
dafür angeboten, dass die Scheibe nach dem Schadensbild nicht
von innen, sondern von außen eingeschlagen worden sei. Beide
Beweisangebote übergehen die Gerichte, ohne sich damit
auseinanderzusetzen.
19
Auch die weiteren vom Landgericht angestellten
Erwägungen belegen nicht zureichend, dass eine Beweisaufnahme
hier nicht ernstlich in Betracht gekommen wäre. Hinsichtlich
der Bewertung der Beschädigung der Dichtmasse auf der
Innenseite des Fensters verzichtet das Landgericht auf
Darlegungen zu seiner Sachkunde, obwohl der Beschwerdeführer
auch insoweit Gegenbeweis durch Sachverständigengutachten
angeboten hat. Gleiches gilt für die Ausführungen des
Landgerichts zur Möglichkeit, den Brandbeschleuniger durch
das Loch im Fenster in die Halle zu verbringen. Auch hierzu
hat der Beschwerdeführer Beweis durch
Sachverständigengutachten angetreten.
20
bb) Durchgreifenden Bedenken begegnet weiter
die Annahme der Gerichte, für eine Brandstiftung von innen
komme neben dem Beschwerdeführer allenfalls noch der
Vermieter als Täter in Betracht, weil nur dieser außer dem
Beschwerdeführer einen Schlüssel für die Halle gehabt habe.
Denn nach den Angaben des Beschwerdeführers war die Halle
auch über die angrenzenden Büroräume erreichbar, zu denen
auch die Beschäftigten einer Untermieterin Zugang gehabt
hätten. Überdies hat sich der Brandentdecker, der Zeuge S.
nach seiner Aussage mit einem Dietrich durch eine Zwischentür
von der angrenzenden Schreinerei her Zugang zu den Büroräumen
verschafft.
21
cc) Die weiteren Ausführungen der Gerichte zur
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und
zu einer möglichen Betriebsaufgabe sowie zu Versuchen des
Beschwerdeführers, die CNC-Drehmaschine bereits vor dem Brand
zu verkaufen, mögen zwar für die abschließende
Beweiswürdigung im Hauptsacheverfahren bedeutsam sein, können
aber im Prozesskostenhilfeverfahren die Beweisprognose
ersichtlich nicht entscheidend zum Nachteil des
Beschwerdeführers beeinflussen. Dieser hat bestritten, dass
er seinen Betrieb bereits aufgegeben gehabt oder solches
beabsichtigt habe. Dafür hat er Zeugenbeweis angeboten.
Hinsichtlich des Verkaufsangebots betreffend die Drehmaschine
hat er ausgeführt, er habe sich lediglich einen preislichen
Überblick verschaffen wollen. Obgleich er die Maschine
tatsächlich habe verkaufen können, habe er davon Abstand
genommen. Zum Beweis hat er ein Kaufangebot vom Mai 2003
vorgelegt und den potentiellen Käufer als Zeugen benannt. Mit
diesem Vortrag und den zugehörigen Beweisangeboten setzen
sich die Fachgerichte nicht näher auseinander. Das
Oberlandesgericht meint lediglich, diese Behauptung ergebe
keinen Sinn. Das genügte hier nicht, um die Rechtsverfolgung
des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu
bewerten.
22
3. Nach allem sind die engen Grenzen, die
einer Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren
gesetzt sind, hier nicht gewahrt, zumal die Beweislast für
die streitigen Umstände die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens trifft. Die Fachgerichte haben die
Beweiswürdigung in das Verfahren der Prozesskostenhilfe
vorverlagert, ohne hinreichend belegt zu haben, dass der
Antragsgegnerin mit großer Wahrscheinlichkeit der ihr
obliegende Beweis gelingen wird. Die angegriffenen
Entscheidungen stehen daher mit dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit nicht mehr im Einklang (Art. 3
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Sie beruhen
auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass Landgericht und Oberlandesgericht
bei einem Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG entsprechenden Verfahren zu einem
anderen Ergebnis gelangt wären. Die Entscheidungen sind
danach aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 BVerfGG).
23
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a BVerfGG, die Festsetzung des
Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37
Abs. 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365
).