BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2509/10 -
des Herrn F...,
hat die 2. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. September 2011
einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 7. Oktober 2010,
verlängert mit Beschluss vom 16. März 2011, wird für die
Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.