BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2513/21 -
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 26. August 2021 - III ZA 7/21 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm
vom 11. Juni 2021 - I-11 W 24/21 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld
vom 18. März 2021 - 4 O 65/21 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) liegen nicht vor. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
2
Zudem ist die Verfassungsbeschwerde verfristet, weil sie nicht binnen der Monatsfrist nach § 93 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist vorliegend der Zugang der den Rechtsmittelzug abschließenden angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2021. Der durch einen unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöste Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2021 gehört nicht zum Rechtsweg des § 90 Absatz 2 BVerfGG und ist nicht geeignet, die Beschwerdefrist des § 93 Absatz 1 BVerfGG erneut in Lauf zu setzen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.