BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2514/09 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft eine Übergangsregelung im Schornsteinfegerrecht.
2
1. Durch das Gesetz zur Neuregelung des
Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S.
2242) wird das Berufsrecht der Schornsteinfeger grundlegend
geändert und das bisherige Kehr- und Überprüfungsmonopol der
Bezirksschornsteinfegermeister erheblich reduziert. Anlass
für die Reform war ein Vertragsverletzungsverfahren, das die
Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland
eingeleitet und in dem sie insbesondere Verstöße gegen die
Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit durch die
Ausgestaltung dieses Kehr- und Überprüfungsmonopols
beanstandet hatte. Artikel 1 des Gesetzes enthält das neu
geschaffene Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, das an die
Stelle des bisherigen Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen
(Schornsteinfegergesetz - SchfG) treten soll. Während eines
Übergangszeitraums bis Ende 2012 gelten Vorschriften des
neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und solche des durch
Artikel 2 des Reformgesetzes geänderten
Schornsteinfegergesetzes nebeneinander. Mit Ablauf des Jahres
2012 tritt das Schornsteinfegergesetz außer Kraft und das
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft.
3
Vor der Reform sah das Schornsteinfegergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I
S. 2071), zuletzt geändert durch Art. 147 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407; im Folgenden: SchfG
a.F.), vor, dass die in § 1 SchfG a.F. vorgeschriebenen
Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nur von
Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen
ausgeführt werden durften (§ 2 Abs. 2 SchfG a.F.). Für
jeden von der zuständigen Verwaltungsbehörde eingerichteten
Kehrbezirk war nur ein Bezirksschornsteinfegermeister zu
bestellen (§ 2 Abs. 1 SchfG a.F.). Die Kehrbezirke waren
unter anderem so einzuteilen, dass die Einnahmen aus den
regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für die Aufgaben des
Bezirksschornsteinfegermeisters diesem ein angemessenes
Einkommen sichern sollten (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 SchfG
a.F.). Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines
Berufs war ihm weitgehend untersagt; die Ausführung von
Nebenarbeiten, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören, war
ihm nur innerhalb des eigenen Kehrbezirks und nur insoweit
gestattet, als dadurch nicht die ordnungsgemäße Verwaltung
des Kehrbezirks und die Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben gefährdet wurden (§ 14 SchfG a.F.).
4
Nach der Neuregelung dürfen die verpflichteten
Eigentümer von Immobilien für die meisten vorgeschriebenen
Schornsteinfegerarbeiten selbst auswählen, welchen
Schornsteinfeger sie beauftragen. Nach § 2 Abs. 1
SchfHwG dürfen näher beschriebene Schornsteinfegerarbeiten
durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk
in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die
Voraussetzungen der einschlägigen EU/EWR-Verordnung erfüllen.
Das Institut der Kehrbezirke wird zwar beibehalten (§ 7
SchfHwG); diese werden künftig aber ausgeschrieben und
jeweils nur noch befristet auf sieben Jahre an einen
„bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ vergeben, dem
wesentlich weniger Aufgaben vorbehalten sind als den
bisherigen Bezirksschornsteinfegermeistern. Als Ausgleich für
den Wegfall zahlreicher Aufgaben der bisherigen
Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger zusätzlich zu den übertragenen
Aufgaben auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im
Wettbewerb ausführen und sind dabei nicht mehr an Bezirke
gebunden.
5
Das Gesetz zur Neuregelung des
Schornsteinwegerwesens sieht zahlreiche Übergangsregelungen
vor, die die wirtschaftlichen Folgen abmildern sollen, die
sich für die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister aus
der Marktöffnung ergeben. Wer bis zum 31. Dezember 2012 zum
Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, wird mit
Ablauf dieses Tages von Gesetzes wegen zum bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger für seinen bisherigen Bezirk; ist die
Bestellung vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt, ist sie
bis zum 31. Dezember 2014 befristet; ist sie nach
Inkrafttreten des Gesetzes, aber vor dem 31. Dezember 2009
erfolgt, ist sie auf sieben Jahre befristet (§ 48
SchfHwG). § 2 Abs. 2 SchfHwG sieht vor, dass die in
§ 2 Abs. 1 SchfHwG genannten Schornsteinfegerarbeiten
bis zum 31. Dezember 2012 nur von dem zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des
§ 13 Abs. 3 SchfG von Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden dürfen.
Während inländischen Schornsteinfegern, die nicht
Bezirksschornsteinfegermeister sind, dieser Markt noch bis
Ende 2012 verschlossen bleibt, ist es den
Bezirksschornsteinfegermeistern umgekehrt wegen des Wegfalls
des Nebentätigkeitsverbots schon jetzt nicht mehr verwehrt,
Tätigkeiten anzubieten, die nicht zu den klassischen Aufgaben
des Schornsteinfegerhandwerks gehören. Ein teilweises
Nebentätigkeitsverbot ergibt sich allerdings für die Dauer
der Übergangszeit aus § 12 Abs. 2 SchfG. Danach dürfen
Bezirksschornsteinfegermeister an Anlagen in ihrem Bezirk, an
denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und
Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine
gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn diese einen
Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis
haben können. Außerdem schreibt § 19 Abs. 5 Satz 1
SchfHwG vor, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und
Bezirksschornsteinfegermeister die in das Kehrbuch
einzutragenden Daten nur nutzen dürfen, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgaben nach dem
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erforderlich ist.
6
2. Die Beschwerdeführerinnen zu 2), 4) und 6)
sind Unternehmen, die in den Bereichen Ofen- und
Schornsteinbau und Schornsteinsanierung tätig sind. Die
Beschwerdeführerin zu 2) ist mit dem Ofen- und
Luftheizungsbauer-Handwerk sowie dem
Schornsteinfeger-Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen,
die Beschwerdeführerin zu 4) mit dem Schornsteinbauer- und
Schornsteinfegerhandwerk und die Beschwerdeführerin zu 6) mit
Maurer- und Betonbauer-Handwerk sowie dem
Schornsteinfegerhandwerk. Die Beschwerdeführer zu 1), 3) und
5) sind Schornsteinfegermeister und jeweils geschäftsführende
Gesellschafter einer der Beschwerdeführerinnen zu 2), 4) und
6). Der Beschwerdeführer zu 7) ist Diplom-Ingenieur für
Versorgungstechnik. Er ist in einem Unternehmen tätig, das
mit dem Installateur- und Heizungsbauerhandwerk in die
Handwerksrolle eingetragen ist. Der Schwerpunkt seiner
Tätigkeit liegt in der Wartung von Heizungsanlagen. Auf
Anfrage teilte ihm die zuständige Handwerkskammer mit, der
Versuch, für sich eine Eintragung mit dem
Schornsteinfeger-Handwerk in die Handwerksrolle zu erreichen,
sei aussichtslos.
7
3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 GG durch § 2 Abs. 2 SchfHwG und beantragen den
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
8
a) Die angegriffene Vorschrift greife in
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise in ihre
Berufsfreiheit ein. Das vom Gesetzgeber gewählte
Regelungskonzept verstoße gegen das Gebot der
Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Zudem sei der Schutz
vor Wettbewerb per se kein legitimer Gemeinwohlbelang. Der
Gesetzgeber habe sich offenbar fälschlich gebunden gefühlt,
einen Restbestand eines nicht mehr gerechtfertigten und
europarechtswidrigen Monopols fortzuschreiben.
9
Der Zusammenhang zwischen § 2 Abs. 2
SchfHwG und § 13 Abs. 1 SchfG sei unklar. Nach
Auffassung der Beschwerdeführer regelt § 2 Abs. 2
SchfHwG den Vorbehaltsbereich der
Bezirksschornsteinfegermeister und das daraus folgende
Betätigungsverbot abschließend. Insbesondere stelle § 13
Abs. 1 SchfG keine ergänzende Regelung des Vorbehaltsbereichs
dar. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht dies
anders sehen sollte, begehren die Beschwerdeführer, § 17
Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr.
1, 4 bis 8 und 10 SchfG wegen einer Verletzung der
Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs.
1, Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig zu erklären.
10
Auch in der Sache sei der vorliegende
Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung
ergebe sich weder aus der Berufsfreiheit der Schornsteinfeger
noch aus deren Eigentumsgrundrecht, dem Gebot des
Vertrauensschutzes oder anderen zur Rechtfertigung der
Übergangsregelung angeführten Gesichtspunkten. Art. 12
Abs. 1 GG schütze nicht vor Konkurrenz oder dagegen, dass ein
vom Gesetzgeber eingeräumtes Monopol aufgehoben werde. Auch
Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertige das Verbot in § 2
Abs. 2 SchfHwG nicht. Die mit der Beleihung zusammenhängenden
Rechtspositionen seien nicht als Eigentum geschützt. Auch der
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könne den Eingriff in
die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer nicht rechtfertigen,
denn ein solcher Vertrauensschutz könne nur für den
Fortbestand eigener Rechte gelten, nicht aber für den
Fortbestand von Regelungen zu Lasten Dritter. Vertrauen auf
ein staatlich verliehenes Monopol sei nicht schutzwürdig.
Zudem schlössen die schon seit langem bestehenden
gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Einwände gegen den
früheren Rechtszustand ein schutzbedürftiges Vertrauen aus.
Darüber hinaus wäre ein unterstelltes schutzwürdiges
Vertrauen nach Auffassung der Beschwerdeführer von den
Betroffenen nicht betätigt. Etwaige Investitionen bewegten
sich in einem moderaten Umfang. Auch die übrigen in der
Gesetzesbegründung zur Rechtfertigung der Übergangsregelung
genannten Gesichtspunkte, wie die rechtzeitige Information
der betroffenen Eigentümer, der Erlass der vorgesehenen
Rechtsverordnungen und der Aufbau von Strukturen in den
Ländern für die Vergabeverfahren, vermöchten nicht, den
Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
11
Gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße § 2
Abs. 2 SchfHwG, weil die Beschwerdeführer sowohl im Vergleich
mit Bezirksschornsteinfegern als auch im Vergleich mit
EU-Ausländern ohne sachlichen Grund ungleich behandelt
würden. Wegen der Ungleichbehandlung zu EU-Ausländern machen
die Beschwerdeführer geltend, vorliegend gehe es nicht um
eine Überlagerung des deutschen Rechts durch europäisches
Recht. Vielmehr sei der deutsche Gesetzgeber tätig geworden,
um europarechtliche Vorgaben umzusetzen. In diesem Fall sei
er an den Gleichheitssatz gebunden.
12
b) Die Beschwerdeführer beantragen, § 2
Abs. 2 SchfHwG im Wege der einstweiligen Anordnung nach
§ 32 BVerfGG bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen. Für den Fall,
dass das Bundesverfassungsgericht darin eine Vorwegnahme der
Hauptsache sehe, beantragen sie, gemäß § 32 BVerfGG
anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde das Nebentätigkeitsverbot aus § 14
SchfG a.F. fortgilt. Für den Fall, dass das
Bundesverfassungsgericht ihrer Auslegung des § 17 Abs. 1
Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, 4
bis 8 und 10 SchfG nicht folgen sollte, beantragen die
Beschwerdeführer zudem, diese Vorschriften im Wege der
einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen.
13
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Damit erledigt
sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen
Rechte der Beschwerdeführer angezeigt.
14
1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig.
15
a) Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen
§ 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 SchfG richtet. Insoweit fehlt es
schon an einer Behauptung der Beschwerdeführer, durch die
öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder
grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein (§ 90 Abs. 1
BVerfGG). Die Beschwerdeführer behaupten gerade nicht, dass
die Vorschriften sie in ihren Grundrechten verletzen; sie
legen vielmehr dar, weshalb die fraglichen Regelungen aus
ihrer Sicht keine Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition
darstellen. Im Übrigen fehlt es hier an einer substantiierten
Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz
2, § 92 BVerfGG).
16
b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
auch, soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen, der sich aus der
Ungleichbehandlung gegenüber EU-Ausländern ergeben soll.
Insoweit fehlt es ebenfalls an einer hinreichend
substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde. Die
Beschwerdeführer setzen sich nicht mit dem offen zutage
liegenden Grund der Ungleichbehandlung auseinander, nämlich
der durch Europarecht eingeschränkten Gestaltungsfreiheit des
nationalen Gesetzgebers (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22.
September 2009 - 3 L 241/09 -, juris; vgl. auch Epiney,
Umgekehrte Diskriminierungen, 1995, S. 477 f.; Albers,
JZ 2008, S. 708 ). Die gesetzliche
Differenzierung war nämlich erkennbar von dem Ziel getragen,
die für notwendig gehaltene Übergangsregelung so weit zu
fassen, wie dies angesichts der europarechtlichen Vorgaben
möglich erschien (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23 und 29). Auf
diesen für die Beurteilung der behaupteten Verletzung des
Gleichheitssatzes erkennbar maßgeblichen Gesichtspunkt gehen
die Beschwerdeführer nicht ein.
17
c) Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 7) ist insgesamt unzulässig, weil er
gegenwärtig nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, also
nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG
erfüllt und deshalb selbst bei Erfolg der
Verfassungsbeschwerde nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 1
SchfHwG genannten Tätigkeiten ausüben dürfte.
18
2. Für eine Verletzung von Grundrechten der
Beschwerdeführer zu 1) bis 6) durch § 2 Abs. 2 SchfHwG
ist nichts ersichtlich.
19
a) Die Beschwerdeführer werden nicht in ihrem
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die
Vorbehaltsregelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG greift zwar in
ihre Berufsfreiheit ein; dieser Eingriff ist aber durch
hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
20
aa) Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob das
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des
Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit
Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte.
Denn der Schornsteinfeger übt ein Gewerbe aus, das in der
Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bildet, so dass -
anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben
in bundesweiten Infrastrukturen wahrnehmen - nicht die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist
und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden können.
Auch die Notwendigkeit einer Umsetzung europäischen Rechts
allein verlangt keine Regelung durch den Bund; die Länder
können jeweils eigenständig einer Verpflichtung zur
Herstellung eines gleichen Mindestniveaus in den Regelungen
nachkommen. Die Verfassungsbeschwerde gibt indessen trotz
dieser Bedenken keinen Anlass zur Prüfung der
Zuständigkeitsfrage, weil die Beschwerdeführer ihre
Verfassungsbeschwerde insoweit nicht begründet haben. Es
hätte zwar neben der Behauptung eines Verstoßes gegen
Art. 12 Abs. 1 GG keiner ausdrücklichen Rüge
hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74
Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 72
Abs. 2 GG bedurft, weil sie unter dem Aspekt der
formellen Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen
Eingriffsakts ohnedies vom Gericht geprüft werden kann; die
Beschwerdeführer haben aber keinerlei Tatsachen zur
Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG vorgetragen, die
eine abschließende Beurteilung erlauben, ob eine Regelung
durch den Bund erforderlich im Sinne des Art. 72
Abs. 2 GG gewesen ist.
21
bb) Die Vorschrift stellt für die
Beschwerdeführer eine Berufsausübungsregelung dar. Zwar
handelte es sich bei dem generellen Kehr- und
Überprüfungsmonopol nach bisherigem Recht um eine objektive
Berufswahlbeschränkung. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des
Schornsteinfegerwesens, dessen Bestandteil § 2 Abs. 2
SchfHwG ist, wird dieses Monopol indessen abgeschafft. Aus
diesem Regelungszusammenhang darf die Vorschrift nicht
herausgerissen und isoliert betrachtet werden. Zwar kann die
Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zum Berufsbild eines
zulassungsbeschränkten Berufs das Recht der Berufswahl
betreffen (vgl. BVerfGE 54, 301 ; 59, 302
). In Abkehr vom bisherigen Kehr- und
Überprüfungsmonopol ordnet § 2 SchfHwG die fraglichen
Tätigkeiten aber gerade nicht mehr dauerhaft ausschließlich
den Bezirksschornsteinfegern zu, sondern öffnet sie in Absatz
1 Satz 2 für alle Betriebe, die mit dem
Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen
sind. Auch wenn diese Marktöffnung durch Absatz 2 zeitlich
hinausgeschoben wird, zeichnet sich die Vorschrift doch
dadurch aus, dass es sich um eine zeitlich begrenzte
Übergangsregelung handelt, die die Liberalisierung näher
ausgestaltet und den Beschwerdeführern lediglich für einen
überschaubaren Zeitraum verwehrt, ihr Tätigkeitsfeld zu
erweitern (zur Einordnung der bloßen Erweiterung der
Berufstätigkeit als Regelung der Berufsausübung vgl. auch
BVerfGE 48, 376 m.w.N.).
22
cc) Regelungen der Berufsausübung sind
zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des
verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn
bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs
und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze
des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 68, 272
; 71, 183 ; 101, 331
). Dies ist vorliegend der Fall.
23
(1) Die Regelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG
dient hinreichenden Gründen des Gemeinwohls. Insoweit kommt
es nicht entscheidend darauf an, ob eine Übergangsregelung
zugunsten der bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister
verfassungsrechtlich geboten war. Unabhängig von einer
etwaigen Verpflichtung des Gesetzgebers beruht die
Übergangsregelung jedenfalls auf vernünftigen Erwägungen des
Gemeinwohls. Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im
Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches
Maß an Freiheit (grundlegend BVerfGE 7, 377
) und räumt ihm bei der Festlegung der zu
verfolgenden arbeits- und sozialpolitischen Ziele einen
ebenso weiten Gestaltungsspielraum ein wie bei der Bestimmung
wirtschaftspolitischer Ziele; der Gesetzgeber darf dabei
Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen
(vgl. BVerfGE 81, 156 m.w.N.).
24
Die Übergangsregelung des § 2 Abs. 2
SchfHwG dient ausweislich der Gesetzesbegründung dem
Vertrauensschutz und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit
(vgl. BTDrucks 16/9237, S. 29). Als Ausgleich für den Wegfall
der bisherigen Einkommenssicherheit durch die Liberalisierung
eines Teils der ihnen bisher vorbehaltenen Tätigkeiten sollen
die Bezirksschornsteinfegermeister nicht sofort dem vollen
Wettbewerb ausgesetzt werden und Gelegenheit erhalten, sich
für andere, ihnen durch den Wegfall des
Nebentätigkeitsverbots nunmehr offen stehende Tätigkeiten zu
qualifizieren (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23). Der Schutz vor
Wettbewerb kann zwar für sich genommen keinen
Gemeinwohlbelang darstellen (vgl. BVerfGE 97, 12 ;
vgl. auch BVerfGE 7, 377 ; 11, 168
; 94, 372 ). Zu den
Gemeinwohlbelangen zählt aber der Erhalt einer
leistungsfähigen Berufsgruppe der
Bezirksschornsteinfegermeister und künftig der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Dieser Belang ist
dazu bestimmt, unmittelbar den übergeordneten Zielen der
Reform zu dienen, nämlich der Erhaltung der Betriebs- und
Brandsicherheit, dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und
dem Klimaschutz (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 20 und 23; vgl.
auch BVerwGE 6, 72 ). Zugleich verfolgt der
Gesetzgeber das wirtschaftspolitische Anliegen, einen von ihm
selbst durch das frühere Nebentätigkeitsverbot verursachten
Wettbewerbsnachteil der Bezirksschornsteinfegermeister auf
dem zukünftig liberalisierten Markt auszugleichen, nämlich
deren mangelnde Qualifikation und Erfahrung in Bezug auf
Nebentätigkeiten (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23). Auch
das in der Gesetzesbegründung angegebene Ziel einer
geordneten Umsetzung des Systemwechsels (vgl. BTDrucks
16/9237, S. 23) stellt einen vernünftigen Gemeinwohlbelang
dar.
25
(2) Ob die vorgesehene Übergangsfrist von mehr
als vier Jahren zur Durchführung dieses Systemwechsels
erforderlich ist, kann dahinstehen. Vieles spricht dafür,
dass der Erlass von Rechtsverordnungen, der Aufbau neuer
Strukturen für das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren in
den Bundesländern sowie die Information der Eigentümer über
die Neuregelung kaum einen solchen langen Zeitraum in
Anspruch nehmen dürften.
26
Die Regelung ist jedoch zur Erreichung der
übrigen vom Gesetzgeber angestrebten Gemeinwohlziele geeignet
und erforderlich. Der Erforderlichkeit steht nicht entgegen,
dass die Regelung - anders als es der ursprüngliche
Gesetzentwurf der Bundesregierung vorsah (vgl. BTDrucks
16/9237, S. 6) - nicht nur solche
Bezirksschornsteinfegermeister schützt, die bei Inkrafttreten
des Gesetzes bereits bestellt waren, sondern unterschiedslos
auch solche, die erst danach neu bestellt werden. Der
Gesetzgeber hat sich davon leiten lassen, dass eine solche
Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Bestellung wegen der
damit verbundenen Uneinheitlichkeit für die betroffenen
Verbraucher Nachteile mit sich gebracht hätte (vgl. BTDrucks
16/9794, S. 16; vgl. auch Schira/Schwarz,
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz/Schornsteinfegergesetz,
2009, § 2 SchfHwG Rn. 6). Dies ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden, zumal dem Gesetzgeber bei der
Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten
Mittels ein Beurteilungsspielraum zusteht, der vom
Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft
werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 ).
27
Die Übergangsregelung des § 2 Abs. 2
SchfHwG erweist sich auch als verhältnismäßig im engeren
Sinne. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des
Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn
rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit für
die Adressaten des Verbots gewahrt. Durch die
Vorbehaltsregelung bleibt den Beschwerdeführern und anderen
Handwerkern zwar bis zum Ende des Jahres 2012 (weiterhin)
eine Reihe von Tätigkeiten vorenthalten. Die wirtschaftlichen
Auswirkungen der Regelung werden dadurch verstärkt, dass den
Beschwerdeführern gleichzeitig durch den weitgehenden Wegfall
des Nebentätigkeitsverbots aus § 14 SchfG a.F.
zusätzliche Konkurrenz erwächst. Diese asymmetrische
Marktöffnung verschafft ihnen jedenfalls während der Dauer
der Übergangszeit einen Wettbewerbsnachteil, der auch danach
noch fortwirken kann.
28
Diese Beeinträchtigungen sind aber im
Gesamtzusammenhang der Reform zu sehen. Ab 2013 wird den
Beschwerdeführern der ihnen bislang verschlossene Markt der
in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG genannten Tätigkeiten
offenstehen. Diese sind der Sache nach bereits seit
Jahrzehnten den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten.
Schon zu Beginn der neueren Gewerbegesetzgebung bestand im
Schornsteinfegerwesen keine volle Gewerbefreiheit. Zunächst
war die Einrichtung von Kehrbezirken landesrechtlich
geregelt, bis das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom
13. April 1935 (RGBl I S. 508) vorschrieb, dass im ganzen
Reichsgebiet Kehrbezirke für Schornsteinfeger eingerichtet
werden mussten. Gleichzeitig wurde der Kehrzwang durch ein
Kehrmonopol für den Bezirksschornsteinfegermeister ergänzt
(vgl. BVerfGE 1, 264 ). Das
Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S.
1634) hielt nach intensiver Diskussion während des
Gesetzgebungsverfahrens am System fester Kehrbezirke, für die
jeweils ein Bezirksschornsteinfegermeister verantwortlich
ist, fest, weil dies am wirkungsvollsten und einfachsten die
vom Staat im Interesse der Feuersicherheit und des
Gesundheitsschutzes durchzuführenden Kontrollen ermögliche;
die Öffnung des Schornsteinfegerwesens für den Wettbewerb
erschien demgegenüber als nicht praktikabel (vgl.
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und
Mittelstandsfragen zu BTDrucks V/4282, S. 2). Trotz einzelner
kritischer Äußerungen im juristischen Schrifttum (vgl. Uber,
Freiheit des Berufs, 1952, S. 179 ff.; Badura, Das
Verwaltungsmonopol, 1963, S. 118) wurde die Rechtfertigung
des Kehrmonopols aus Gründen der Feuersicherheit überwiegend
nicht in Zweifel gezogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März
1959 - BVerwG I B 22.59 -, Buchholz 451.29 Schornsteinfeger
Nr. 5; Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6.
Aufl. 2003, Einleitung Rn. 2; Schönleiter, in:
Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Vorbemerkung zum Gesetz über
das Schornsteinfegerwesen ; Maronde, Die
Neuregelung des deutschen Schornsteinfegerrechts, 2008, S. 5;
vgl. auch BVerfGE 1, 264; BVerwGE 6, 72; BVerwGE 27,
228).
29
Die Vorbehaltsregelung in § 2 Abs. 2
SchfHwG steht deshalb in untrennbarem Zusammenhang mit einem
mittelfristigen Zugewinn an Freiheit für die
Beschwerdeführer. Die mit der vom Gesetzgeber gewählten
stufenweisen Liberalisierung verbundenen Einschränkungen
stehen vor diesem Hintergrund nicht außer Verhältnis zu den
vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Zielen. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Neuregelung
eines komplexen Sachverhalts ein zeitlicher
Anpassungsspielraum gebührt und dass es ihm grundsätzlich
möglich sein muss, eine komplexe Reform in mehreren Stufen zu
verwirklichen (vgl. BVerfGE 85, 80 ).
30
Bei der Abwägung der widerstreitenden
Interessen ist zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern
eine gegenüber dem bisherigen Zustand neue Belastung
lediglich dadurch entsteht, dass ihnen in ihrem bisherigen
Tätigkeitsfeld durch die weitgehend vom Nebentätigkeitsverbot
befreiten Bezirksschornsteinfeger neue Konkurrenz erwächst.
Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor der Zulassung von
Konkurrenten (vgl. BVerfGE 34, 252 ; 55, 261
). Allerdings gewinnt das Verbot des § 2 Abs.
2 SchfHwG durch die gleichzeitige Streichung des
Nebentätigkeitsverbots aus § 14 SchfG a.F. zusätzliche
wirtschaftliche Bedeutung für die Beschwerdeführer.
Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführer schon bisher auf einem Markt tätig sind, der
ihnen ein Auskommen bieten kann. Demgegenüber werden die
Bezirksschornsteinfegermeister nach der verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers wegen
der Neugestaltung des für sie maßgeblichen Regelungsregimes
künftig darauf angewiesen sein, den Wegfall von ihnen bislang
vorbehaltenen Tätigkeiten durch die Erschließung neuer Märkte
zu kompensieren. Der Umfang, in dem die bisherigen
Bezirksschornsteinfegermeister während der Übergangszeit
einer Nebentätigkeit nachgehen können, ist in gewisser Weise
durch den Umfang ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
begrenzt. Diese bleiben ihnen - mit der Ausnahme für
EU-Ausländer - weiterhin vorbehalten. Da die Kehrbezirke so
eingeteilt worden sind, dass sie die Arbeitskraft des
Bezirksschornsteinfegermeisters voraussichtlich im vollen
Umfang für die Erfüllung seiner Pflichten in Anspruch nehmen,
sind seine Kapazitäten für Nebentätigkeiten dadurch von
vornherein beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1980
- BVerwG 5 C 14.79 -, GewArch 1980, S. 341 ). Der
von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtung,
Bezirksschornsteinfegermeister genössen durch die Verknüpfung
von Kontrollaufgaben und erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten
einen Wettbewerbsvorteil, hat der Gesetzgeber durch § 12
Abs. 2 SchfG entgegengewirkt. Diese Regelung wurde eigens
geschaffen, um - so die Begründung des Ausschusses für
Wirtschaft und Technologie - „dem Sanitär-, Heizung-,
Klimahandwerk entgegenzukommen“, das für den Fall einer
vollständigen Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots
Wettbewerbsverzerrungen befürchtet hatte. Ebenfalls mit Blick
auf Bedenken des Sanitär- , Heizung-, Klimahandwerks
wurde § 19 Abs. 5 in das Schornsteinfegerhandwerksgesetz
aufgenommen, der einen Datenmissbrauch von
Bezirksschornsteinfegermeistern zu Wettbewerbszwecken
verhindern soll (vgl. BTDrucks 16/9794, S. 18).
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Zudem werden die wirtschaftlichen Auswirkungen
der Marktöffnung schon dadurch begrenzt, dass die Zahl der
Betriebe des Sanitär-, Heizung- und Klimahandwerks um ein
Vielfaches höher ist als die der Schornsteinfegerbetriebe
(vgl. Sydow, GewArch 2009, S. 14 ). Schließlich ist
zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung aufgrund von
Bedenken des Bundesrats gegen die Übergangsregelung wegen
möglicher Wettbewerbsverzerrungen ausdrücklich ihre
Bereitschaft erklärt hat, während der Übergangszeit die
Auswirkungen des Gesetzes auf andere Handwerke zu überprüfen
(vgl. BTDrucks 16/9237, S. 49).
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b) § 2 Abs. 2 SchfHwG verletzt die
Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung gegenüber
Bezirksschornsteinfegermeistern ist aus den im Zusammenhang
mit Art. 12 Abs. 1 GG beschriebenen sachlichen Gründen
gerechtfertigt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.