BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2514/11 -
der C... Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Haftung der
Beschwerdeführerin - einer Bank - aus Anlageberatung wegen
geltend gemachter Aufklärungspflichtverletzungen im
Zusammenhang mit sogenannten Rückvergütungen.
2
Auf Empfehlung der Beschwerdeführerin
beteiligte sich der Ehemann der Klägerin des
Ausgangsverfahrens in den Jahren 2003 und 2004 treuhänderisch
mit jeweils 25.000 € zuzüglich 5 % Agio an der „Film-
und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG“ (im
Folgenden: VIP 3) und an der „Film- und Entertainment VIP
Medienfonds 4 GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: VIP 4).
Gegenstand der beiden Fonds war die Finanzierung und
Vermarktung von Filmproduktionen.
3
Die Verkaufsprospekte beider Fonds enthielten
Angaben zu Provisionen und vergleichbaren Vergütungen, die
nicht in die Filmproduktion fließen sollten. Im Prospekt zu
VIP 3 wurden Kosten für die Eigenkapitalvermittlung in Höhe
von 8,9 % des Kommanditkapitals ausgewiesen. Der
Prospekt zu VIP 4 führte Kosten für die
Eigenkapitalvermittlung in Höhe von 4,9 % des
Kommanditkapitals, eine Platzierungsgarantiegebühr und eine
Finanzvermittlungsgebühr in Höhe von jeweils 2 % des
Kommanditkapitals auf. Als Empfängerin dieser Vergütungen und
des Agios wurde in beiden Prospekten die „VIP Beratung für
Banken AG“ benannt.
4
Tatsächlich leitete die „VIP Beratung für
Banken AG“ beim VIP 3 Fonds 8,25 % und beim VIP 4 Fonds
zwischen 8,45 % und 8,72 % der von ihr
vereinnahmten Provisionen an die Beschwerdeführerin als
anlegerberatende Bank weiter, ohne dass dies dem Ehemann der
Klägerin offengelegt wurde.
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Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin aus
abgetretenem Recht die Beschwerdeführerin im Wege des
Schadensersatzes auf Rückabwicklung der Beteiligungen und des
für die Finanzierung der Beteiligung an dem VIP 4 Fonds
aufgenommenen Darlehens in Anspruch. Sie stützte den
Schadensersatzanspruch unter anderem darauf, dass die
Beschwerdeführerin ihren Ehemann - entgegen der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht über die an sie
geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt und damit einen bei
der Anlageberatung bestehenden Interessenkonflikt nicht
offengelegt habe.
6
Das Landgericht wies die Klage ab. Das
Oberlandesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin hingegen
im Wesentlichen antragsgemäß. Die Beschwerdeführerin habe den
Ehemann der Klägerin pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt,
dass ihr im Zusammenhang mit dem Vertrieb der beiden Fonds
Rückvergütungen in Höhe von 8,25 % (VIP 3) und
8,45 % bis 8,72 % (VIP 4) gewährt worden seien. Es
reiche nicht aus, in den Prospekten anzugeben, dass das Agio
und ein weiterer Teil des Beteiligungskapitals für die
Eigenkapitalvermittlung verwendet werde, weil sich daraus
nicht ergebe, dass und in welcher Höhe gerade die
Beschwerdeführerin als beratende Bank an dieser Vergütung
partizipiere. Diese Aufklärungspflichtverletzung sei auch
kausal für die Anlageentscheidung geworden. Stehe die
Aufklärungspflichtverletzung - wie hier - fest, streite für
den Anleger eine entsprechende Vermutung und der
Aufklärungspflichtige müsse beweisen, dass der Anleger die
Anlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Die
Beschwerdeführerin habe aber nichts Substantielles dazu
vorgetragen, ob und warum der Ehemann der Klägerin die Anlage
auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte.
7
Die vom Oberlandesgericht gemäß § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zugelassene Revision der
Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof nach
entsprechendem Hinweis (veröffentlicht in WM 2011, S.
925 ff.) im Beschlusswege nach § 552a ZPO zurück
(veröffentlicht in WM 2011, S. 1506 ff.). Ein
Zulassungsgrund liege nicht vor. Da das Berufungsgericht in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zu Recht angenommen habe, dass die Beschwerdeführerin den
Ehemann der Klägerin über die an sie geflossenen
Rückvergütungen hätte aufklären müssen, habe die Revision
auch keine Aussicht auf Erfolg. Die dagegen erhobene
Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg
(veröffentlicht in WM 2011, S. 1804).
8
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG und macht geltend:
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten
sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die ihr
vom Bundesgerichtshof auferlegte Aufklärungspflicht über die
von ihr vereinnahmten Provisionen beschränke ihre
Berufsausübung. Dieser Eingriff sei nicht zu rechtfertigen,
weil er gegen den rechtstaatlich gebotenen Grundsatz des
Vertrauensschutzes verstoße (Art. 20 Abs. 3 GG).
10
2. Der Bundesgerichtshof differenziere zudem
in seiner Rechtsprechung ohne sachlichen Grund und deshalb
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßend zwischen
Innenprovisionen und Rückvergütungen. Während nach seiner
Rechtsprechung über Innenprovisionen ungefragt erst bei dem
Überschreiten eines Schwellenwertes von 15 % der
Beteiligungssumme aufgeklärt werden müsse, sei die beratende
Bank bei Rückvergütungen stets - unabhängig von deren Höhe -
zur Offenlegung verpflichtet. Eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergebe sich weiter daraus,
dass die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für beratende
Banken gelte und nicht für freie, nicht bankgebundene
Anlageberater. Zudem gehe der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs in den angegriffenen Entscheidungen
hinsichtlich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
Schaden von einer vollständigen Beweislastumkehr zugunsten
des Anlegers aus. Dies stehe im Widerspruch zur
Rechtsprechung des III. Zivilsenats, der dem Anleger
hinsichtlich der Kausalität nur eine Beweiserleichterung
zubillige und es dem Anlageberater damit ermögliche, diese
Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens „zu entkräften“,
was offensichtlich weniger voraussetze als den vollen
Gegenbeweis. Für diese Ungleichbehandlung fehle ebenfalls
eine sachliche Rechtfertigung.
11
3. Der Bundesgerichtshof habe ihr Recht auf
den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
verletzt, indem er es unterlassen habe, im Wege der Anrufung
des Großen Senats für Zivilsachen (§ 132 Abs. 2 GVG) die
sachlich nicht gerechtfertigten Unterschiede in der
Rechtsprechung des III. und des XI. Zivilsenats zur
Aufklärungspflichtigkeit der Rückvergütungen und zu den
Beweisanforderungen hinsichtlich der Kausalität
auszuräumen.
12
4. Schließlich sei sie in ihrem Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1
GG). Wäre - wie von ihr vorgetragen - zur Kenntnis genommen
worden, dass nicht sie, sondern der klagende Anleger die
Grundlage der Vermutung darzulegen und zu beweisen habe, dass
es keine vernünftige Anlageentscheidungsalternative gegeben
habe, wäre die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen
gewesen. Zudem habe das Oberlandesgericht ihre Beweisantritte
zur fehlenden Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über
die Rückvergütungen verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert
gewertet und damit gehörswidrig übergangen. Soweit der
Bundesgerichtshof feststelle, dass die an sie - die
Beschwerdeführerin - gezahlten Provisionen bei VIP 4 zum Teil
aus dem Agio geflossen seien, widerspreche dies ihrem
Vortrag. Die in den angegriffenen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs getroffene Abgrenzung zwischen
Innenprovisionen und Rückvergütungen lasse eine von ihr - der
Beschwerdeführerin - in Bezug genommene kritische Anmerkung
in einer Zeitschrift unberücksichtigt und verletze damit
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Darüber hinaus habe das
Oberlandesgericht zur Frage der Rechtzeitigkeit der
Prospektübergabe, die zwischen den Parteien streitig gewesen
sei, beweisbewehrten Vortrag übergangen. Schließlich habe ihr
der Bundesgerichtshof eine mündliche Verhandlung
vorenthalten, indem er zu Unrecht die verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen des § 552a ZPO für gegeben erachtet
habe, und damit ebenfalls ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt.
13
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Anhaltspunkte dafür, dass
die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt
gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin
verstoßen könnten, sind auf Grundlage des Vorbringens der
Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
14
1. Die Beschwerdeführerin ist - auch
eingedenk des rechtsstaatlich gebotenen
Vertrauensschutzes - nicht in ihrer
Berufsausübungsfreiheit verletzt (Art. 12 Abs. 1
GG).
15
a) Die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff.)
begründete Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht einer
beratenden Bank über an sie verdeckt fließende
Rückvergütungen enthält keine Rechtsprechungsänderung, die
unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlich gebotenen
Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) bedenklich sein
könnte. Es gab zuvor keine entgegenstehende
höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit diesem Urteil hat der
Bundesgerichtshof vielmehr eine bereits angelegte
Rechtsprechungslinie fortgeführt. Er verweist in einer der
angegriffenen Entscheidungen in diesem Zusammenhang auf
seinen Beschluss vom 29. Juni 2010, in dem er bereits
nachvollziehbar dargelegt hat, dass es sich insoweit um keine
Änderung seiner Rechtsprechung handele (XI ZR 308/09, WM
2010, S. 1694 f.). Schon in den Jahren 1989 und 1990 hat
der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen bei
Warentermingeschäften verheimlichte Kick-Back-Vereinbarungen
zwischen Anlagevermittler und Broker zu Lasten des Anlegers
missbilligt, den Vermittler zur Herausgabe der
Rückvergütungen an den Anleger für verpflichtet gehalten und
dem Berufungsgericht aufgegeben, Schadensersatzansprüche nach
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zu
prüfen (Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88 -, WM
1989, S. 1047 und vom 6. Februar 1990 -
XI ZR 184/88 -, WM 1990, S. 462 ). Mit Urteil vom
19. Dezember 2000 (XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235 ff.) hat
der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank gegenüber
ihrem Kunden offenzulegen hat, wenn sie mit dessen
Vermögensverwalter vereinbart, diesen an den von ihr
vereinnahmten Provisionen und Depotgebühren des Kunden zu
beteiligen. Dies wurde ausdrücklich damit begründet, dass
durch eine solche Gebührenteilungsvereinbarung für den
Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen werde, nicht allein
das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse
an einer möglichst hohen Vergütung zu berücksichtigen. Über
diese von ihr geschaffene Gefährdung des Kundeninteresses
habe die Bank ihren Kunden aufzuklären (vgl. BGHZ 146, 235
).
16
b) Soweit die Verfassungsbeschwerde
beanstandet, dass der Bundesgerichtshof in seinen
nachfolgenden Entscheidungen die Aufklärungspflicht über
Rückvergütungen abweichend von seinen im Grundsatzurteil vom
19. Dezember 2006 aufgestellten Maßstäben nachträglich
erweitert habe, ist dies unter dem Gesichtpunkt des
Vertrauensschutzes bereits deshalb unerheblich, weil die
Beschwerdeführerin für die hier in Rede stehenden
Anlageberatungen in den Jahren 2003 und 2004 kein Vertrauen
in den Fortbestand eines erst im Jahr 2006 ergangenen Urteils
gesetzt haben kann.
17
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG.
18
a) Soweit der Bundesgerichtshof die
Aufklärungspflicht über Rückvergütungen unabhängig vom
Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes der
Beteiligungssumme für gegeben erachtet, ist das durch den
Zweck der Aufklärungspflicht sachlich gerechtfertigt, einer
Fehlvorstellung des Anlegers über die Neutralität der
Beratungsleistung zu begegnen. Die zur Rechtslage vor dem 1.
Juli 2005 vertretene Auffassung des Bundesgerichtshofs, im
Prospekt eines Fonds seien Angaben zu Innenprovisionen erst
bei Überschreiten einer Schwelle von 15 % des
Beteiligungskapitals geschuldet (vgl. BGHZ 158, 110
), verfolgte ersichtlich den -
abweichenden - Zweck, Fehlvorstellungen des Anlegers über die
Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage zu begegnen (zur
Rechtslage ab dem 1. Juli 2005 vgl. § 8g
VerkaufsprospektG in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 12
Vermögensanlagen-VerkaufsprospektVO: „Der Verkaufsprospekt
muss über die Vermögensanlagen angeben: [...] in welcher
Gesamthöhe Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen
oder vergleichbare Vergütungen, geleistet werden.“).
19
b) Die vom Bundesgerichtshof bei
Rückvergütungen hinsichtlich der Aufklärungsbedürftigkeit der
Anleger zwischen der Beratung durch eine Bank und durch einen
freien, nicht an eine Bank gebundenen Anlageberater, der vom
Kunden selbst keine Provisionen erhält, vorgenommene
Differenzierung (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR
196/09 -, BGHZ 185, 185 ; BGH, Urteil vom
3. März 2011 - III ZR 170/10 -, WM 2011, S. 640
Rn. 13 ff.) ist in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise mit der typischerweise
unterschiedlichen Erwartungshaltung der Kunden zu
rechtfertigen. Das Abstellen auf die typischerweise
bestehende Erwartungshaltung eines Anlegers ist im Rahmen der
Festlegung von Aufklärungspflichten folgerichtig, weil eine
Aufklärung nach § 242 BGB nur dann geschuldet ist, wenn
der andere Teil nach Treu und Glauben und den im Verkehr
herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten
darf (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011,
§ 242 Rn. 37; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 3.
März 2011 - III ZR 170/10 -, WM 2010, S. 640
Rn. 18).
20
c) Auch die Handhabung der
Beweislastgrundsätze zur Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Schaden in den angegriffenen
Entscheidungen ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Die Auffassung, dass bereits die Verletzung der
Aufklärungspflicht zu einer Beweislastumkehr führt, so dass
der Aufklärungspflichtige - hier die Beschwerdeführerin -
darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die
Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben
hätte, er also bei erteiltem Hinweis nicht anders entschieden
hätte, entspricht der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI
ZR 214/92 -, BGHZ 124, 151 ; BGH, Urteil
vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 -, WM 2009, S. 1274
Rn. 22; BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II
ZR 66/08 -, WM 2010, S. 972 Rn. 17 und
23). Das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde, der
Bundesgerichtshof habe in den angegriffenen Entscheidungen
verdrängt, dass der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hinsichtlich der Rechtsfolgen der Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens eine andere Meinung vertrete,
vermag bereits deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs.
1 GG zu begründen, weil die in diesem Zusammenhang angeführte
Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR
20/05 -, WM 2006, S. 668 ) zu dieser Frage
keine tragenden Ausführungen enthält.
21
3. Die angegriffenen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs verletzen nicht die Garantie des
gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die
Voraussetzungen einer Vorlage an den Großen Senat für
Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG, die das
Bundesverfassungsgericht auf eine willkürfreie Handhabung zu
überprüfen hat (vgl. BVerfGE 101, 331 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
17. Juli 2007 - 2 BvR 1255/07 -, NStZ 2008, S. 39),
lagen nicht vor. Hinsichtlich der Aufklärungspflicht von
Rückvergütungen besteht keine Divergenz in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs. Auch nach der Rechtsprechung des III.
Zivilsenats sind beratende Banken - wie die
Beschwerdeführerin - verpflichtet, über Rückvergütungen
aufzuklären (vgl. Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 196/09
-, BGHZ 185, 185 und vom 3. März 2011 -
III ZR 170/10 -, WM 2011, S. 640 Rn. 15). Soweit
der III. Zivilsenat im Urteil vom 9. Februar 2006 (III ZR
20/05, WM 2006, S. 668 ) Zweifel geäußert hat, ob
die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu einer
Beweislastumkehr führt, sind diese von der
Verfassungsbeschwerde in Bezug genommenen Ausführungen
bereits deshalb nicht geeignet, eine Vorlagepflicht
auszulösen, weil diese Rechtsfrage in jenem Urteil nicht
tragend entschieden worden ist (vgl. BVerfGK 2, 213
).
22
4. Schließlich lässt sich dem Vorbringen der
Verfassungsbeschwerde auch nicht die Möglichkeit einer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) entnehmen.
23
a) Dies gilt zunächst, soweit die
Beschwerdeführerin die angebliche Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG damit begründet, dass ihr Vortrag zur
Beweislastverteilung im Rahmen der Kausalitätsvermutung
übergangen worden sei. Die Vermutung aufklärungsrichtigen
Verhaltens greift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
dann nicht ein, wenn eine pflichtgemäße
Aufklärung beim Anleger einen Entscheidungskonflikt ausgelöst
hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern
mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab
(vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01 -, BGHZ 151,
5 ; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03 -,
BGHZ 160, 58 ; BGH, Urteil vom 22. März 2010 -
II ZR 66/08 -, WM 2010, S. 972 ). Das
Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof haben hier
angenommen, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine
solche Ausnahme - genauso wie für die Widerlegung der
Vermutung - die Beschwerdeführerin treffe, deren
Aufklärungspflichtverletzung feststehe. Soweit die
Beschwerdeführerin meint, sich hinsichtlich der Frage der
Darlegungs- und Beweislast für den im Falle der
pflichtgemäßen Anlageberatung ausgelösten
Entscheidungskonflikt des Anlegers auf abweichende, ihr
günstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen zu
haben, zeigt sie keine dahingehende Entscheidung auf.
24
b) Die Rüge, das Oberlandesgericht habe
Vorbringen der Beschwerdeführerin verfahrensfehlerhaft als
unsubstantiiert und als Vortrag „ins Blaue hinein“ gewertet
und damit Beweisantritte gehörswidrig übergangen, genügt
nicht den Darlegungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat den
Schriftsatz, in dem der angeblich übergangene Vortrag
enthalten gewesen sein soll, nicht vorgelegt, so dass eine
verfassungsrechtliche Überprüfung der Annahme des
Oberlandesgerichts nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 1998 - 1 BvR
329/98 -, NJW 1998, S. 2663 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Sentas vom 14. Mai
1999 - 2 BvR 684/99 -, juris Rn. 5). Die Beschwerdeführerin
hat auch nicht im Einzelnen vorgetragen, wofür genau Beweis
angetreten gewesen sein soll.
25
c) Auf das als übergangen gerügte Vorbringen
zur Quelle der Rückvergütungen kommt es nicht an, weil die
Aufklärungspflicht nach den angegriffenen Entscheidungen
unabhängig davon besteht, ob die Rückvergütungen aus dem Agio
oder - wie die Beschwerdeführerin geltend macht -
aus anderen offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen
geflossen sind. Auf angeblich übergangenem Vorbringen zur
Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe für den Fonds VIP 3
können die Entscheidungen nicht beruhen; diese Frage spielt
für die selbständig tragende Hauptbegründung der
Aufklärungspflichtverletzung über Rückvergütungen keine
Rolle. Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, eine von der
Revision in Bezug genommene kritische Anmerkung im Schrifttum
sei nicht zur Kenntnis genommen worden, geht sie daran
vorbei, dass der Bundesgerichtshof sich damit im Beschluss
über die Zurückweisung der Anhörungsrüge ausdrücklich
auseinandergesetzt hat.
26
d) Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch
verletzt, dass er ihr durch die Zurückweisung der Revision im
Beschlusswege nach § 552a ZPO eine mündliche Verhandlung
„vorenthalten“ hat. Dass sich aus Art. 103 Abs. 1 GG
grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
ergibt (vgl. BVerfGE 36, 85 ; 89, 381 )
und sich der Gesetzgeber bei der Regelung des § 552a ZPO
zulässigerweise dazu entschlossen hat, rechtliches Gehör in
schriftlicher Form zu gewähren (vgl. § 552a Satz 2
i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO), hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2005 -
1 BvR 308/05 -, NJW 2005, S. 1485 ). Diese
schriftliche Anhörung hat im Ausgangsverfahren auch
stattgefunden. Soweit die Beschwerdeführerin einen
Gehörsverstoß daraus ableiten will, dass der
Bundesgerichtshof zu Unrecht die tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Entscheidung im Beschlusswege für
gegeben erachtet habe, legt sie nicht hinreichend dar, dass
die Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht.
Sie zeigt nicht auf, was sie im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in revisionsrechtlich
zulässiger Weise (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO) noch weiter
vorgetragen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 -, NVwZ
2010, S. 512 Rn. 57).
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.