BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2515/09 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. November 2009 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr
aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347
). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt,
denn sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet
und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb entsprechend
§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen fehlender
Erfolgsaussichten abzulehnen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich gegen die Entscheidung des
Landessozialgerichts richtet. Die Beschwerdebegründung zeigt
nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert die
Möglichkeit der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts
durch die Verwerfung der Beschwerde als unstatthaft und damit
unzulässig auf.
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Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde
muss substantiiert aufzeigen, mit welchen
verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene
Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ).
Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits
verfassungsrechtliche Maßstäbe formuliert hat, muss anhand
dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit die in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte durch die angegriffenen
Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 ;
102, 147 ).
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Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerdeführer legen zwar
ausführlich dar, warum ihrer Auffassung nach eine
entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wie
sie das Landessozialgericht vorgenommen hat, mit der Regelung
des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und ihrer
Entstehungsgeschichte nicht vereinbar ist.
Verfassungsrechtliche Maßstäbe, mit denen die vom
Landessozialgericht vertretene Auffassung kollidieren würde,
zeigen sie jedoch nicht auf. Sie behaupten lediglich pauschal
einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und das Gebot der
Rechtsmittelklarheit, setzen sich jedoch nicht damit
auseinander, dass das Grundgesetz nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich
auch im Prozesskostenhilfeverfahren keinen Instanzenzug
garantiert (vgl. insoweit BVerfGE 78, 88 ).
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Entscheidung des Sozialgerichts richtet, ist sie
unbegründet. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem
Grundrecht auf weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht haben
die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung im Sinne von § 73a SGG in Verbindung
mit § 114 Satz 1 ZPO überspannt und dadurch den Zweck
der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend
gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt (vgl. zu
diesen Anforderungen BVerfGE 81, 347 ;
stRspr).
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a) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer hat das Sozialgericht nicht über eine
schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage im
Prozesskostenhilfeverfahren entschieden (vgl. insoweit
BVerfGE 81, 347 ), indem es einen Anspruch der
Beschwerdeführer auf Leistungen für die Renovierung ihrer
Küche mit der Begründung verneint hat, es fehle an einer
wirksamen mietvertraglichen Verpflichtung zur Durchführung
von Schönheitsreparaturen und es lägen auch keine besonderen
Umstände vor, die eine Übernahme der Kosten trotz fehlender
mietvertraglicher Pflichten rechtfertigen könnten. Unter
welchen Voraussetzungen eine hier erfolgte formularmäßige
Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam
ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf
die das Sozialgericht Bezug genommen hat, geklärt. Aus der
bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt
sich zudem, dass es sich bei den Kosten für
Renovierungsarbeiten, die während eines laufenden
Mietverhältnisses vorgenommen werden, nicht um angemessene
Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II handelt, wenn der Hilfebedürftige hierzu nach dem
Mietvertrag nicht wirksam verpflichtet ist und sie auch nicht
zur Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit der Wohnung
erforderlich sind.
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Das Bundessozialgericht ist zunächst davon
ausgegangen, dass eine Pflicht zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen oder zur Zahlung monatlicher Zuschläge
mietvertraglich vereinbart worden und zivilrechtlich wirksam
sein muss, damit es sich um Kosten der Unterkunft im Sinne
von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt (vgl. BSG,
Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R -, juris, Rn. 17;
vgl. auch BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R
-, juris, Rn. 16, 19, sowie zur Rechtslage nach dem
Bundessozialhilfegesetz BVerwGE 90, 160
). Hinsichtlich der Kosten für eine
Einzugsrenovierung hat es entschieden, dass diese auch dann
nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu decken sind, wenn es
an einer mietvertraglichen Vereinbarung fehlt, sie jedoch zur
Herstellung der „Bewohnbarkeit“ der Unterkunft erforderlich
und angemessen sind und nicht anderweitig gedeckt werden
können (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008
- B 4 AS 49/07 R -, juris, Rn.
25 f.). Hinsichtlich der „Bewohnbarkeit“ der Wohnung hat
es auf einen einfachen Ausstattungsgrad oder auf einen
Ausstattungsstandard im unteren Wohnungssegment abgestellt
(vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07
R -, juris, Rn. 28). Zuletzt hat das Bundessozialgericht
klargestellt, dass eine aufgrund einer unwirksamen
Vereinbarung getätigte Zahlung nicht angemessen im Sinne von
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist und die entsprechenden
Kosten nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1
Satz 3 SGB II übergangsweise zu übernehmen sind (vgl. die
Pressemitteilung zum Urteil vom 22. September 2009
- B 4 AS 8/09 R -, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de ).
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Ausgehend von dieser Rechtsprechung durfte das
Sozialgericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren
feststellen, dass die geltend gemachten Kosten nicht nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind. Ob die
Renovierungskosten erforderlich sind, weil die Grenzen der
Bewohnbarkeit erreicht oder überschritten sind, hat das
Sozialgericht geprüft, dies jedoch verneint, weil die
Beschwerdeführer einerseits nichts Entsprechendes vorgetragen
hätten und andererseits Ansprüche gegen den Vermieter
bestünden. Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass,
auf die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
einzugehen, zumal die Beschwerdeführer hierzu nichts
vorgetragen haben. Warum es den Beschwerdeführern im Sinne
von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unmöglich oder unzumutbar
sein soll, „die Aufwendungen zu senken“, das heißt zum
Beispiel auf die Durchführung der Renovierung auf Kosten des
Grundsicherungsträgers zu diesem Zeitpunkt zu verzichten oder
sich insoweit an ihren Vermieter zu halten, ist nicht
ersichtlich. Der Vermieter selbst hat die Durchführung der
Renovierungsarbeiten nicht verlangt.
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b) Das Sozialgericht hat keine unzulässige
Beweisantizipation vorgenommen und über das
Prozesskostenhilfegesuch entschieden, obwohl noch
entscheidungserhebliche Tatsachen durch Beweisaufnahme
aufzuklären gewesen wären (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2008 - 1 BvR
2504/06 -, juris, Rn.13 m.w.N.). Vielmehr hat das
Sozialgericht weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht für
erforderlich gehalten, weil es nach seiner Rechtsauffassung
nur darauf ankam, ob die Grenzen der Bewohnbarkeit erreicht
oder überschritten waren und die Beschwerdeführer hierzu
nichts vorgetragen hatten. Ob diese Auffassung zutreffend
ist, hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu
prüfen, weil es um eine den Fachgerichten obliegende
Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und die Anwendung
des einfachgesetzlichen Rechts geht (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2009 - 1 BvR
255/09 -, juris, Rn. 4). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht
ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern
nicht dargelegt. Wegen des inhaltlich unbestimmten Vortrags
der Beschwerdeführer musste sich das Sozialgericht im Übrigen
zu weiterer Sachverhaltsaufklärung zur Bewohnbarkeit der
Wohnung nicht gedrängt sehen. Zu den Kriterien der
„Bewohnbarkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts haben die Beschwerdeführer nichts
vorgetragen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.