BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2515/12 -
der Frau Dr. R…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. August 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Nichtzulassung der Revision in einem urheberrechtlichen
Rechtsstreit.
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1. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des
Ausgangsverfahrens machte Ansprüche wegen behaupteter
Urheberrechtsverletzungen an ihrer Habilitationsschrift durch
die Übernahme zahlreicher Textpassagen durch einen der
Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter)
geltend.
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Die gegen die Klageabweisung durch das
Landgericht gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wurde
durch das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts
zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht
aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nach § 97
Abs. 1 UrhG Unterlassung der Verbreitung beziehungsweise
Vervielfältigung des beanstandeten Textes verlangen könne.
Allerdings handele es sich bei ihrem Werk um ein
urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 1 UrhG, obwohl die wissenschaftliche Lehre
und das wissenschaftliche Ergebnis frei und jedermann
zugänglich seien. Denn die Beschwerdeführerin habe eine
bestimmte Reihenfolge der Darstellung gewählt, bestimmte
Schwerpunkte gesetzt, bestimmte Fakten miteinander verknüpft,
ausgewertet und Schlussfolgerungen gezogen sowie ihrem Werk
eine bestimmte sprachliche Gestaltung gegeben.
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Das Werk des Beklagten verletze dennoch nicht
das Urheberrecht der Beschwerdeführerin, weil es sich um eine
freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG und nicht um eine
abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG handele.
Eine freie Benutzung setze voraus, dass angesichts der
Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen
Züge des benutzten Werks verblassten. Dabei sei zunächst
durch Vergleich zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werks
übernommen worden seien. Die sprachliche Gestaltung des Werks
des Beklagten halte einen ausreichenden Abstand zum Werk der
Beschwerdeführerin. Die zahlreichen Ähnlichkeiten zwischen
beiden Werken beruhten weit überwiegend auf per se nicht
schutzfähigen inhaltlichen Übereinstimmungen. Auf die
Übernahme von Auswertungen Dritter könne sich die
Beschwerdeführerin nicht berufen. Bezüglich ihrer eigenen
Auswertungen liege ein zulässiges und auch als solches
gekennzeichnetes wissenschaftliches Kleinzitat vor. Dass der
Beklagte überwiegend solche Fakten und Beispiele erwähne, die
sich auch bei der Beschwerdeführerin fänden, sei im konkreten
Fall nur von eingeschränkter Relevanz. Zwar komme gerade bei
wissenschaftlichen Werken auch der Auswahl des präsentierten
Materials in der Regel ein eigenschöpferischer Gehalt zu. Es
sei jedoch nicht ersichtlich, dass angesichts der
offensichtlich erschöpfenden Behandlung des Themas durch die
Beschwerdeführerin überhaupt noch andere in gleicher Weise
einschlägige Beispiele zu finden seien. Unter den von der
Beschwerdeführerin behandelten Beispielen habe der Beklagte
seinerseits eine Auswahl getroffen und eine andere Gewichtung
als die Beschwerdeführerin vorgenommen. Aufbau, Gliederung
und Gewichtung der einzelnen Inhalte im Werk des Beklagten
wichen von dem der Beschwerdeführerin ab, wobei sich ein
grundsätzlich chronologischer Aufbau durch das Thema geradezu
aufdränge und deshalb als solcher nicht als
eigenschöpferische Leistung der Beschwerdeführerin angesehen
werden könne. Der Aufbau der einzelnen Passagen weiche von
jenem der Beschwerdeführerin ab.
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Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die
Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erforderten. Denn die Entscheidung beruhe auf der Anwendung
anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.
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2. Die Beschwerdeführerin hat gegen die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde
erhoben. Sie rügt die Verletzung ihres Rechts aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Durch die Nichtzulassung
der Revision habe ihr das Oberlandesgericht willkürlich den
Zugang zur Revision versperrt. Es habe die Nichtzulassung der
Revision nicht begründet, sondern sich lediglich auf den
Gesetzeswortlaut beschränkt. Nach § 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO habe die Revision zugelassen werden müssen, weil es um
die grundsätzliche Bedeutung der Fragen gehe, ob inhaltliche
Elemente den Urheberrechtsschutz eines wissenschaftlichen
Werks begründen könnten und ob infolgedessen inhaltliche
Übernahmen aus diesem Werk das Urheberrecht daran verletzen
könnten. Hierzu würden in Rechtsprechung und Literatur
unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das
Oberlandesgericht habe den inhaltlichen Übereinstimmungen und
Ähnlichkeiten in den Formulierungen, der Auswahl und der
Anordnung des Stoffes keine Bedeutung beigemessen. Das
angegriffene Urteil widerspreche damit höchstrichterlichen
und obergerichtlichen Entscheidungen, in denen die
Schutzfähigkeit wissenschaftlicher Werke anerkannt und die
umfangreichen inhaltlichen Übernahmen und inhaltlichen
Entlehnungen für unzulässig erklärt worden seien.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil die durch die
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
verfassungsmäßigen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde in der
Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
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a) Die Entscheidung eines Gerichts, die
Revision nicht zuzulassen, verstößt gegen die Gewährleistung
des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG, wenn sie willkürlich ist (vgl. BVerfGE 19, 38
; 87, 282 ; BVerfGK 2,
202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 21.?März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, NJW 2012, S.
1715). Mit dem für den Bereich des Zivilprozesses durch
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleisteten
Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 99
) ist es unvereinbar, wenn eine Auslegung und
Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel
sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv
willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz
unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 ;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR
3057/11 -).
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b) Nach diesen Maßstäben verletzt die
Nichtzulassung der Revision weder den Anspruch auf den
gesetzlichen Richter noch das Gebot effektiven
Rechtsschutzes. Das Oberlandesgericht hat die Nichtzulassung
damit begründet, dass die Entscheidung auf einer Anwendung
anerkannter Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall beruhe.
Es ist nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht mit dieser
Begründung die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
in verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise
verneint hat.
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Im Falle einer Anwendung anerkannter
Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall liegen die
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht
vor (vgl. dazu BGHZ 154, 288 ), weil die
Sache keine für eine Vielzahl von Fällen bedeutsame
klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, eine
höchstrichterliche Orientierungshilfe nicht mehr erforderlich
ist und es keine in Divergenz zu anderer Rechtsprechung
beantwortete Rechtsfrage gibt, die durch das Revisionsgericht
zu korrigieren wäre.
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Die Prüfung, ob es sich bei der
Habilitationsschrift der Beschwerdeführerin um ein
urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk handelt, beruht auf
einer Anwendung einschlägiger Rechtssätze des
Bundesgerichtshofs. Die Rechtsfrage, inwieweit inhaltliche
Elemente den Urheberrechtsschutz eines wissenschaftlichen
Werks begründen können, ist in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs geklärt. Hiernach kann die Sammlung,
Anordnung und Darbietung wissenschaftlichen Materials
schutzfähig sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979
- I ZR 157/77 -, GRUR 1980, S. 227
„Monumenta Germaniae Historica“). In Anwendung dieser und
weiterer Maßstäbe des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere
BGH, Urteil vom 21. November 1980 - I ZR 106/78 -, GRUR 1981,
S. 352 „Staatsexamensarbeit“ und BGH, Urteil vom 1. Dezember
2010 - I ZR 12/08 -, GRUR 2011, S. 134 „Perlentaucher“)
hat das Oberlandesgericht eine Schutzfähigkeit des
Sprachwerks der Beschwerdeführerin aufgrund einer bestimmten
Reihenfolge in der Darstellung, der Bildung bestimmter
Schwerpunkte, der Verknüpfung bestimmter Fakten, Auswertung
und Ziehung von Schlussfolgerungen sowie der sprachlichen
Darstellung angenommen.
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Das Oberlandesgericht konnte die Beurteilung,
ob eine freie (§ 24 UrhG) oder eine unfreie (§ 23
UrhG) Bearbeitung vorliegt, ebenfalls als Anwendung
anerkannter Rechtssätze auf den konkreten Fall ansehen. Die
hierfür herangezogenen Prüfungsmaßstäbe hat es der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen. Hiernach kommt
es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den
entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks hält,
wobei eine freie Benutzung voraussetzt, dass angesichts der
Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen
Züge des benutzten Werks verblassen (BGH, Urteil vom
1. Dezember 2010 - I ZR 12/08 -, GRUR 2011, S. 134
„Perlentaucher“). Dabei ist durch Vergleich zu
ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden
sind (BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - I ZR 25/02 -, GRUR 2004,
S. 855 „Hundefigur“).
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Bei der Prüfung, ob das Werk des Beklagten
einen ausreichenden Abstand zum Werk der Beschwerdeführerin
hält, hat das Oberlandesgericht die bereits bei der Prüfung
der Schutzfähigkeit des wissenschaftlichen Werks der
Beschwerdeführerin herangezogenen Rechtssätze zugrunde gelegt
(vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - I ZR
157/77 -, GRUR 1980, S. 227 „Monumenta Germaniae
Historica“). Soweit es die inhaltlichen Entlehnungen des
Beklagten hinsichtlich des ausgewählten Materials nicht als
unfreie Benutzung im Sinne des § 23 UrhG angesehen hat,
handelt es sich ebenfalls um die Anwendung
höchstrichterlicher Rechtssätze, auch wenn es dabei zu einem
anderen Ergebnis als eine weitere Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1981 -
I ZR 95/79 -, GRUR 1982, S. 37
„WK-Dokumentation“) gelangt sein mag.
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Die Anwendung der etablierten Maßstäbe des
Bundesgerichtshofs durch das Oberlandesgericht begegnet
allerdings Bedenken. Das Oberlandesgericht lehnt die
grundsätzlich anerkannte Schutzfähigkeit der Materialauswahl
der Beschwerdeführerin wegen ihrer erschöpfenden Behandlung
des Themas ab und sieht einen ausreichenden Abstand ihres
Werks zu dem des Beklagten des Ausgangsverfahrens darin, dass
letzterer aus den Beispielen der Beschwerdeführerin eine
Auswahl getroffen und eine andere Gewichtung gewählt habe.
Das Oberlandesgericht prüft aber nicht, inwieweit dieses
partielle Kopieren des Ertrages der wissenschaftlichen Arbeit
der Beschwerdeführerin eine eigene Schöpfungshöhe aufweist
und damit eine Verletzung von Urheberrechten der
Beschwerdeführerin ausschließt. Diese Bedenken betreffen
jedoch lediglich die einfachrechtliche Anwendung anerkannter
Rechtssätze auf den Einzelfall und erfüllen damit nicht die
Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrundes, dessen
Missachtung von Verfassungs wegen zu beanstanden wäre.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.