BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2516/04 -
des Herrn Z...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. November 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den geltend
gemachten Anspruch auf Unterlassung, die Fundamente, das
Untergeschoss und drei Erschließungstürme des Bauvorhabens
"Internationales Besucher- und Dokumentationszentrum Berlin
- Topographie des Terrors" abzureißen oder
zuzuschütten.
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1. Der Beschwerdeführer ist Architekt. Das
Land Berlin - der Antragsgegner im
Ausgangsverfahren - beabsichtigt seit Mitte der 90er
Jahre, das Besucher- und Dokumentationszentrum "Topographie
des Terrors" zu errichten. Nach Ausschreibung eines
internationalen Architekturwettbewerbs erhielt der
Beschwerdeführer den Zuschlag. Der Antragsgegner beauftragte
ihn mit der Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung und gab
eine Absichtserklärung zu seiner weiteren Beauftragung ab.
Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung von weiteren
Leistungsstufen wurde ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 26.
Mai 2004 teilte der Antragsgegner dem Beschwerdeführer mit,
das Bauvorhaben werde nicht nach seinem Entwurf vollendet,
weil der Gesamtkostenrahmen von 38,9 Mio. EUR
erheblich überschritten werde. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, seine Planungsleistungen für das Bauvorhaben
einzustellen. Der Antragsgegner will die bereits errichteten
Bauten entfernen lassen. Mit diesen Arbeiten soll am 29.
November 2004 begonnen werden.
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2. Der Beschwerdeführer beantragte beim
Landgericht die Untersagung der geplanten Arbeiten im Wege
des Erlasses einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht
wies den Antrag mit der Erwägung zurück, dass einem
Unterlassungsanspruch die wirksame Kündigung des
Antragsgegners entgegenstehe.
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Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers
wies das Kammergericht zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung
ergebe sich nicht aus dem Architektenvertrag. Die Errichtung
der "Topographie des Terrors" sei zwischen den Parteien nicht
vereinbart worden. Ein urheberrechtlicher Anspruch des
Beschwerdeführers auf Unterlassung des Abrisses sei nicht
gegeben. Das Recht zur Werkvollendung liege beim Bauherrn.
Die Errichtung des Bauwerks stehe erst am Anfang und eine
Vollendung sei ohnehin vertraglich nicht vereinbart.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG) und von Art. 19
Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG. Gleichzeitig stellt er einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Es liege eine ehrverletzende Rufschädigung
vor. Ein Abriss hätte verheerende Auswirkungen auf sein
Renommee. Er habe angesichts seiner langjährigen Arbeit an
dem Projekt einen Anspruch darauf, dass die errichteten
Bauten nicht plötzlich und grundlos abgerissen würden. Er
habe auch einen Anspruch auf Vollendung des Werks. Der
Antragsgegner habe nicht schlüssig dargelegt, dass der
Kostenrahmen nicht eingehalten werden könne. Ferner habe er
nicht plausibel begründet, warum die Treppentürme nicht in
ein neues Projekt integriert werden könnten. Die irreparablen
Folgen eines Abrisses rechtfertigten den Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Ferner führt der Beschwerdeführer
aus, in der Entscheidung des Kammergerichts sei der Vortrag
zu dem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit
keinem Wort gewürdigt und dadurch der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden.
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4. Zu der Verfassungsbeschwerde und zu dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin
Stellung genommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme
zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde schon der Grundsatz der Subsidiarität
entgegensteht, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen
die Kündigung des Architektenvertrages und hinsichtlich des
geltend gemachten Anspruchs auf Vollendung des Werks nicht
beschritten hat (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG). Jedenfalls bleiben die Rügen der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), von Art. 19
Abs. 4, von Art. 20 Abs. 1 und von
Art. 103 Abs. 1 GG erfolglos.
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1. Eine Verletzung von Art. 19
Abs. 4 und von Art. 20 Abs. 1 GG hat der
Beschwerdeführer nicht hinreichend im Sinne von § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dargelegt.
Verfassungsspezifische Ausführungen hierzu enthält das
Vorbringen nicht.
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2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend macht, hat
die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg.
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a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt
Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer
Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer
konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht
nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185
; stRspr). Dazu gehört auch die soziale
Anerkennung des Einzelnen. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht umfasst insbesondere den Schutz vor
Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild
in der Öffentlichkeit auszuwirken. Dagegen verleiht es seinem
Träger keinen Anspruch, nur so in der Öffentlichkeit
dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von
anderen gesehen werden möchte. Wohl aber schützt es ihn
gegenüber entstellenden oder verfälschenden Darstellungen,
die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen
können (vgl. BVerfGE 97, 391 ). Auch die
persönliche Ehre genießt im Rahmen des Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 54, 148
; 93, 266 ).
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b) Eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts ist nicht zu erkennen. Der
Beschwerdeführer trägt insoweit lediglich pauschal vor, der
Abriss oder die Zuschüttung der Bauten sowie die Ablehnung,
das Werk zu vollenden, führten zu einer Ehrverletzung. Damit
ist eine Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargetan.
Auch zeigt er nicht nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen
sich aus der geltend gemachten ehrverletzenden Rufschädigung
ein Anspruch auf Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen
und auf Unterbleiben des Abrisses der Bauten ergeben soll.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Rechte des
Antragsgegners als Bauherr und als Eigentümer des Grundstücks
seien seinen Interessen nachrangig, bleibt ebenfalls ohne
nähere verfassungsrechtliche Begründung. Gleiches gilt für
die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Wirksamkeit
der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26. Mai 2004
ausgesprochenen Kündigung.
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Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in einem
Schreiben an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom
5. Juli 2004 zu erkennen gegeben, dass er die Beendigung
des Architektenvertrages akzeptiere, wenn eine Einigung über
die Abrechnung der Architektenleistungen in fairer Weise und
rasch erzielt werden könne. Dies zeigt, dass die Beendigung
der vertraglichen Beziehung als solche auch aus seiner Sicht
keine Ehrverletzung darstellt. Jedenfalls hält er sie bei
einer entsprechenden Vergütung für zumutbar. Ob die Kündigung
eines Vertrags oder die Ablehnung, ein Werk vollenden zu
lassen, ausnahmsweise eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts überhaupt zu begründen vermag, kann
daher vorliegend dahinstehen.
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3. Auch die Rüge, dass das Kammergericht das
Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103
Abs. 1 GG verletzt habe, weil es das Vorbringen zu dem
Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht
berücksichtigt habe, hat keinen Erfolg. Die Rüge ist schon
nicht zulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert
dargelegt, dass der Beschluss des Kammergerichts auf
fehlendem rechtlichen Gehör beruht und die Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für ihn günstigeren
Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 89, 381
). Im Übrigen ist auch nichts für eine
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ersichtlich.
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Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs
gebietet, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Kenntnis nimmt und
in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 63, 80 ; 70, 288
). Das Kammergericht hat der Sache nach die
geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers
berücksichtigt und darauf abgestellt, dass die Errichtung des
Bauwerks erst am Anfang stehe und eine Vollendung mit dem
Beschwerdeführer vertraglich nicht vereinbart worden sei.
Hieraus hat es gefolgert, dass die geltend gemachten Belange
und Interessen des Beschwerdeführers den Interessen des
Antragsgegners nachrangig seien. Verfassungsrechtlich ist es
nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht in dem
einstweiligen Rechtsschutzverfahren die pauschal geltend
gemachte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
nicht ausdrücklich beschieden hat. Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene
Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes
Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu
bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
kann deshalb nur festgestellt werden, wenn sich aus den
besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht
einer hieraus resultierenden Pflicht nicht nachgekommen ist
(vgl. BVerfGE 47, 182 ; 96, 205
; stRspr). Hierfür ist aber nichts
ersichtlich.
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4. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es kommt
daher nicht darauf an, ob bei einer isolierten Entscheidung
über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 32 Abs. 1 BVerfGG die Folgenabwägung zu Gunsten
des Beschwerdeführers hätte ausfallen können.
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5. Von einer weiter gehenden Begründung wird
abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.