BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2518/03 -
der Firma C ...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Januar 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 661
a BGB in der Auslegung durch die Zivilgerichte, insbesondere
durch das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.
Oktober 2003 (NJW 2003, S. 3620). Die Beschwerdeführerin,
eine niederländische Versandhandelsgesellschaft, macht
geltend, § 661 a BGB verstoße in dieser Auslegung
jedenfalls gegen ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch
das Bundesverfassungsgericht schon geklärt sind (vgl. BVerfGE
91, 335 ; 96, 375 ;
104, 337 ). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht zur Durchsetzung des von der
Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechts
angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg. Die mit ihr erhobenen Rügen geben keinen Anlass,
insbesondere die Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die
maßgeblich auf der einfachrechtlichen, vom
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfenden
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr)
Einordnung des § 661 a BGB beruht, verfassungsrechtlich
zu beanstanden.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).