BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2519/13 -
des Herrn B…
und weiterer 114 Beschwerdeführer
in dem die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Paulus
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 9. September 2013 einstimmig
beschlossen hat, dass der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt wird,
wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG die
Begründung gesondert übermittelt.
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Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung begehrten die Beschwerdeführer das Verbot der
Ausstrahlung einer Fernsehsendung des Fernsehsenders R.
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1. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der
Glaubensgemeinschaft „Z.S.“. Der Antragsgegner zu 2 des
Ausgangsverfahrens ist Journalist und fertigte im Rahmen
einer Recherche über die Lebensumstände der
Glaubensgemeinschaft heimlich auf deren Wohnsitz, einem
ehemaligen Kloster in der bayerischen Gemeinde D., Ton- und
Filmaufnahmen an. Diese stellte er den Landesbehörden zur
Verfügung, die daraufhin am 5. September 2013 die Kinder der
Gemeinschaft wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung in
Obhut nahmen. Die Aufnahmen strahlte die Antragsgegnerin zu 1
des Ausgangsverfahrens, die R. GmbH, im Rahmen der Sendung
„E.“ am … um … Uhr aus. Die Beschwerdeführer hatten versucht,
diese Ausstrahlung zu verhindern.
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2. Einen entsprechenden Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung wies das Landgericht mit
angegriffenem Beschluss zurück, weil das Bestehen des
Verfügungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht
worden sei. Der Unterlassungsanspruch könne nur demjenigen
zustehen, der von der Ausstrahlung des Ton- und Bildmaterials
betroffen sei. Dass Ton- und Bildaufzeichnungen von
sämtlichen der 115 Beschwerdeführer zur Ausstrahlung kommen
würden, sei weder ersichtlich noch wahrscheinlich. Es sei
nicht absehbar, wer konkret in eigenen Rechten betroffen sein
werde und welche Maßnahmen der Verfremdung ergriffen würden.
Die Unterlassungsansprüche setzten jedoch die konkrete und
individuelle Verletzung voraus. Außerdem sei ein erhebliches
öffentliches Interesse an den in der Programmankündigung
dargestellten Umständen anzuerkennen, da es sich um ein
zeitgeschichtliches Ereignis handele.
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3. Das Oberlandesgericht wies die sofortige
Beschwerde der Beschwerdeführer mit ebenfalls angegriffenem
Beschluss zurück. Das Landgericht habe eine individuelle
Betroffenheit der Antragsteller zutreffend verneint. Im
Rahmen der §§ 22, 23 KUG setze schon die Definition des
Bildnisses eine Erkennbarkeit der abgebildeten Personen
voraus, woran es beispielsweise bei einer Verfremdung der
Person fehle. Die Beschwerdeführer trügen selbst vor, dass
die ihnen bekannten Ausschnitte Verfremdungen enthielten; für
die Erkennbarkeit genüge nicht, dass die gezeigten Personen
zu einem bestimmbaren Personenkreis gehörten. Unabhängig
davon hänge der Unterlassungsanspruch von einer Abwägung der
rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen ab. Auch die
Verbreitung heimlicher beziehungsweise widerrechtlich
erlangter Informationen falle in den Schutzbereich des
Art. 5 Abs. 1 GG; ansonsten könne die
Kontrollaufgabe der Presse leiden, zu deren Funktion es
gehöre, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung
hinzuweisen. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit komme
gegenüber den Persönlichkeitsrechten derjenigen, über die in
Wort und Bild berichtet werde, nach den
verfassungsrechtlichen Vorgaben und auch nach den Maßgaben
aus Art. 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 EMRK umso größeres
Gewicht zu, je bedeutsamer eine Information für die
Öffentlichkeit sei und die Nachteile für die von einem
Rechtsbruch Betroffenen überwiege, so wenn die Information
Zustände offenbare, die ihrerseits rechtswidrig seien und an
deren Aufdeckung ein öffentliches Interesse bestehe. Ob dies
hier der Fall sei, könne vorliegend ohne weitere konkrete
Angaben nicht beurteilt werden. Dass die konkret erhobenen
Vorwürfe haltlos wären, sei angesichts der vorläufigen
Sorgerechtsentziehungen ebenso wenig glaubhaft gemacht wie
eine behauptete Manipulation der Aufnahmen. Ohne Kenntnis des
voraussichtlichen Inhalts der Bildveröffentlichung und auch
der Wortberichterstattung zu dieser sei eine weitere Abwägung
nicht möglich, da es auf die konkrete Form der Darstellung
ankomme.
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4. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Durch die zirkusartige Darbietung der
gemachten Aufzeichnungen würden die angeblich schlagenden
Eltern ebenso wie die angeblich geschlagenen Kinder
irreversibel bloßgestellt. Es handele sich um die
Befriedigung eines bloßen Sensationsinteresses, die zudem
strafrechtliche Grenzen des Verbots von Pornografie
überschreite. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei
geboten, weil die Reportage auch nach etwaiger
Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde noch ausgestrahlt
werden könne und einmal gesendete Bilder auch über das
Internet praktisch für immer abrufbar seien, während der
Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Beschwerdeführer nicht wieder hergestellt werden könne, seien
die Bilder einmal verbreitet.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
im Hauptsachverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine
Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
; stRspr). Erweist sich eine
Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig
oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die
eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einer
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr). Danach fehlt es hier an den Voraussetzungen für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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2. Ob die kursorische Begründung der
Verfassungsbeschwerde den - im Eilverfahren abgemilderten -
Anforderungen an die Konkretisierung der individuellen
Betroffenheit der Beschwerdeführer entspricht, kann
offenbleiben. Allerdings kann die Selbstbetroffenheit der
Beschwerdeführer hier nicht von vorneherein ausgeschlossen
werden, weil ihnen der konkrete Inhalt der Sendung oder die
Art der Verfremdung der Aufnahmen nicht bekannt ist. Bei
heimlich hergestellten und noch unbekannten Ton- und
Bildaufzeichnungen können an die Darlegungslast der
Beschwerdeführer zur Beeinträchtigung ihrer individuellen
Rechte nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie bei
schon bekannten Aufzeichnungen.
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3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist abzulehnen. Angesichts der Kürze der Zeit ist
der Kammer eine eigene Folgenabwägung nicht möglich. Die
Folgenabwägungen der angegriffenen Entscheidungen lassen
jedoch erkennen, dass die Fachgerichte bei ihrer Abwägung die
einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätze beachtet
haben. Eine verantwortliche Abwägung ist im Rahmen der
Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nach § 32
BVerfGG nur in voller Kenntnis der hierfür maßgeblichen
tatsächlichen Umstände möglich. Fehlt es an einer
realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, und ist
insbesondere davon auszugehen, dass die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen die verfassungsrechtlichen
Grundsätze beachtet haben, die für eine solche Abwägung
gelten, sieht sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu
einer von diesen abweichenden Beurteilung in der Lage (vgl.
BVerfGE 56, 244 ; 72, 299 ; 83, 158
).
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Kurz vor dem Ausstrahlungszeitpunkt der
Sendung konnte die Kammer weder durch Beiziehung von Akten
noch im Wege der Anhörung der Beteiligten rechtzeitig
hinreichende Kenntnis aller für eine eigenständige Abwägung
maßgeblichen Umstände erlangen. Nach der Sachlage, die sich
im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
aus dem Beschwerdevorbringen und den Begründungen der
angegriffenen Entscheidungen ergab, war nicht ersichtlich,
inwiefern das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG durch die Ausstrahlung der
Sendung trotz der unstreitigen Verfremdung der Personen und
angesichts des auch wegen des Eingreifens der Behörden
konkret in Rede stehenden Informationsbedarfs der
Öffentlichkeit so stark beeinträchtigt sein soll, dass es die
in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG grundrechtlich
geschützte Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegner des
Ausgangsverfahrens überwiegt. Vornehmlich die angegriffene
Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt erkennen, dass die
relevanten verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere zu
heimlichen Aufzeichnungen (vgl. BVerfGE 66, 116) und zum
Bildnisschutz (vgl. BVerfGE 120, 180), beachtet wurden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.