BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 252/02 -
der BGB-Gesellschaft 1. ,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. September 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
sie nicht den Anforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG an
eine hinreichende Darlegung des gerügten Verfassungsverstoßes
genügt. Danach muss ein Beschwerdeführer innerhalb der
Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung
des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung
enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen
(vgl. BVerfGE 81, 208 ; 81, 347 ; 99,
84 stRspr). Werden gerichtliche Entscheidungen
angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer mit deren Inhalt
auseinander setzen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 114/98 - NVwZ 1998,
949 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
14. Mai 1999 - 2 BvR 592/99 – StV 2000, 3).
3
Die Beschwerdeführerin hätte sich demnach mit
der Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses des
Oberverwaltungsgerichts auseinander setzen müssen, wonach es
für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Höhe einer
Verwaltungsgebühr nicht ausschließlich - wie von der
Beschwerdeführerin in ihrem Zulassungsantrag behauptet -
auf das Verhältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem
individuell angefallenen Verwaltungsaufwand ankommt, sondern
eine Ausrichtung der Gebühr an der Bedeutung und dem Wert der
beantragten Amtshandlung, mithin auch an den pauschalierten
Baukosten des beantragten Vorhabens, verfassungsrechtlich
zulässig ist. Hierauf geht die Beschwerdeführerin in der
Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde nicht ein. Sie
wiederholt lediglich ihre pauschale Rechtsbehauptung aus dem
Zulassungsantrag, wonach das Verhältnis zwischen Gebührenhöhe
und individuellem Verwaltungsaufwand maßgeblich sei, ohne die
entgegenstehenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur
Kenntnis zu nehmen und ihnen argumentativ zu begegnen.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.