BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 252/18 -
- Bevollmächtigter:
gegen
a)
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2017 - BVerwG 10 B 5.17 -,
b)
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2016 - BVerwG 10 B 4.16 -,
c)
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2015 - 8 A 889/13 -,
d)
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 - 8 A 1425/15.R -,
e)
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2015 - 8 A 889/13 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juli 2018
einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen verwaltungsgerichtlichen Streit über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen einen Bebauungsplan. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht substantiiert vorgetragen (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Die Beschwerdeschrift enthält überwiegend allgemeine Ausführungen, ohne sich mit den angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen inhaltlich auseinanderzusetzen (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfGE 130, 1 ). Der pauschale Verweis auf die Schriftsätze des instanzgerichtlichen Rechtsstreits im Übrigen ist nicht ausreichend. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ).
3
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.