BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2523/08 -
der Frau B...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 7. Januar 2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
wird verworfen.
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Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen
Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der
Streitwert des Ausgangsverfahrens betrug 380.000 €. Die
Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung
angenommen. Damit erledigte sich der Antrag auf Erlass der
einstweiligen Anordnung.
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Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin
beantragt nun im eigenen Namen und aus eigenem Recht, den
Gegenstandswert entsprechend dem Streitwert des
Ausgangsverfahrens auf 380.000 € festzusetzen.
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Der Antrag auf Festsetzung des
Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der
Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert
nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 €
maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden
Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch
sonst erkennbar.
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1. Die Gegenstandswerte für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung werden gesondert nach § 37
Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert
unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der
Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens-
und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €. In
objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der
Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts
Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich
befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt,
über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen
Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung
des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999
- 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008
- 1 BvR 206/08 -, juris
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2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass,
von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen, der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung erledigte sich damit.
Inhaltlich wurde weder über die Verfassungsbeschwerde noch
über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
befunden. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen
könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren oder das
Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung einen über den gesetzlichen Mindestbetrag
hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der
Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht
ersichtlich.