BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2526/04 -
der Frau W...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Hömig,
Bryde,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist,
Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Zwangsvollstreckung wegen
Besorgnis der Befangenheit ablehnen zu können. Die
Zivilgerichte haben das in den Ausgangsverfahren verneint
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2004 - IXa ZB 10 und
56/04 - JURIS). Die Beschwerdeführerin sieht darin unter
anderem einen Verstoß gegen Art. 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht
zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht
schon entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 78, 123
; 88, 118 ; 107, 395
). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als
verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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Die angegriffenen Entscheidungen sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ist weder unter
dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens noch im Hinblick auf
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven
Rechtsschutz deshalb verletzt, weil ein Recht des Schuldners,
bei Besorgnis der Befangenheit den Gerichtsvollzieher
förmlich abzulehnen, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Wie der
Bundesgerichtshof in den angegriffenen Beschlüssen ausgeführt
hat, sind die Vollstreckungsgerichte nach § 766 ZPO auf
Antrag eines Beteiligten in der Lage, Maßnahmen des
Gerichtsvollziehers in weitestem Umfang auf Rechtmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit zu kontrollieren. Außerdem stehe den
Betroffenen hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des
Gerichtsvollziehers die Dienstaufsichtsbeschwerde zur
Verfügung. Vor diesem Hintergrund sind mit Blick auf
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
keine Bedenken gegen die Annahme zu erheben, die Möglichkeit
einer Ablehnung von Gerichtsvollziehern wegen Besorgnis der
Befangenheit sei verfassungsrechtlich nicht geboten.
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Auch der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine entsprechende Regelung
nicht. Zwischen Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten,
Sachverständigen und Dolmetschern einerseits und
Gerichtsvollziehern andererseits bestehen Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht, dass die insoweit
bestehenden unterschiedlichen Regelungen über die Ablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit hinreichend gerechtfertigt
sind (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 102, 41
).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO-BVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).