BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2529/05 -
der Frau J...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 10. August 2006 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im
Februar 1994 geborenen Sohnes und wendet sich gegen die
Entziehung der ihr für dieses Kind zustehenden alleinigen
elterlichen Sorge.
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1. a) Mit Beschluss vom 13. Juli 2005 entzog
das Amtsgericht der Beschwerdeführerin nach Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege der
einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für ihren Sohn
und übertrug sie einem Vormund. Dem Gutachten zufolge sei der
angeordnete Eingriff in das Sorgerecht der Beschwerdeführerin
zumindest wegen elterlichen Versagens zur Abwendung der dem
Kind drohenden Gefahr dringend erforderlich. Durch
telefonische Auskunft des Jugendamts und der Sachverständigen
sowie das Ergebnis der Anhörung in dem Termin vom 24. Januar
2005 sei glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin sich
mit dem Kind "absetzen" würde.
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b) Nachdem sich am 9. Juli 2005 ein für die
Beschwerdeführerin zuvor zur Bewältigung ihrer Verschuldung
bestellter Einzelfallhelfer schriftlich an das Amtsgericht
gewandt und die Einsetzung eines männlichen Familienhelfers
befürwortet hatte, hielt das Amtsgericht mit Beschluss vom
18. Juli 2005 die einstweilige Anordnung in der Hauptsache
aufrecht. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei das
Kindeswohl durch ein Defizit der Erziehungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin gefährdet. Sie ergreife keine
ausreichenden Maßnahmen, um den Schulbesuch ihres Sohnes
sicherzustellen, beaufsichtige ihn nicht hinreichend und
vernachlässige seine Gesundheitssorge. Mildere Mittel stünden
nicht zur Verfügung. Auch wenn die Beschwerdeführerin
erkläre, zur Annahme in der Vergangenheit nachhaltig
abgelehnter staatlicher Hilfen nunmehr bereit zu sein, habe
eine tief greifende Veränderung ihrer Einsicht nicht
beobachtet werden können.
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c) Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies
das Kammergericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 zurück.
Das Erziehungsversagen der Beschwerdeführerin unter
Vernachlässigung ihres Sohnes in wichtigen Teilbereichen sei
anhaltend und vielfältig. Nach den Erfahrungen der
Vergangenheit und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit
der Beschwerdeführerin sei derzeit und für die Zukunft ohne
Sorgerechtsentziehung eine nachhaltige Gefährdung des Sohnes
nicht auszuschließen. Neben dem von der Beschwerdeführerin
nicht rechtzeitig beobachteten und abgestellten
Schulschwänzen unter Herumstreunen und den Verspätungen beim
Schulbesuch habe die Beschwerdeführerin auch die körperliche
Hygiene des Sohnes und seine Gesundheitsfürsorge in wichtigen
Teilbereichen vernachlässigt. Der daraus resultierende
Körpergeruch und die Verschmutzungen seien vielfach von
Lehrern und Ärzten festgestellt worden, wie dies die
Sachverständige zutreffend belege. All dies habe zur
Stigmatisierung des Jungen in der Schule beigetragen, unter
der der Sohn nach seinen eigenen Angaben nachhaltig gelitten
habe. Eine aufgrund des Zustandes der Zähne dringend
erforderliche zahnärztliche Behandlung habe die
Beschwerdeführerin trotz vielfacher Ermahnungen bei dem Sohn
nicht durchführen lassen. Ebenfalls wenig Einsatz habe sie
auch hinsichtlich des fachärztlichen Aufarbeitens der
psychologischen Probleme des Sohnes gezeigt, die sich nach
außen durch Einkoten und Magenschmerzen manifestiert hätten.
Hinzu komme die teilweise recht dauerhafte mangelhafte
Einrichtung, Ordnung und Hygiene der Wohnung, die durch eine
kurzfristig vorzunehmende Renovierung nicht zu rechtfertigen
seien. In einem Gutachten des sozialpsychiatrischen Dienstes
aus dem Jahr 2004 werde bei der Beschwerdeführerin
überzeugend ein hirnorganisches Psychosyndrom mit Störungen
im Bereich des logischen Denkens und im affektiv-emotionalen
Bereich festgestellt. Diese Diagnose schlage "sich
beeinträchtigend auf die Erziehungsfähigkeit der Mutter
durch". Auch wenn der Sohn in seiner Anhörung angegeben habe,
lieber wieder bei seiner Mutter wohnen zu wollen, die er
vermisse, habe er zugleich deutlich gemacht, auch eine
gerichtliche Entscheidung, bei der derzeitigen Leiterin der
Erziehungswohngruppe wohnen zu bleiben, nicht so schlimm zu
finden.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 und 3 GG. Die Gründe der angefochtenen
Entscheidung des Kammergerichts stünden in deutlichem
Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zum Zweck und zu den Grenzen des staatlichen Wächteramts. Die
Entscheidung des Kammergerichts stelle einen
unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht der
Beschwerdeführerin dar.
6
3. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Verfassungsbeschwerde der Regierung des Landes Berlin und dem
Beteiligten des Ausgangsverfahrens zugestellt und zugleich
Gelegenheit gegeben, zur Höhe des Gegenstandswertes Stellung
zu nehmen.
7
Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführerin geboten ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
8
1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG.
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a) Dieses Grundrecht garantiert den Eltern das
Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung
des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern
gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom
Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als
vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können
grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen
nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die
Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer
Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 60,
79 ). Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der
Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des
Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei
wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind
durch einen Entschluss der Eltern über die Wahl des
Bildungsweges Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach
objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht
vermieden werden könnten (vgl. BVerfGE 34, 165 ).
In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die
oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein
(vgl. BVerfGE 60, 79 m.w.N.).
10
Eine gerichtliche Entscheidung, nach der die
Trennung des Kindes von seinen Eltern vollzogen werden kann,
ist mit dem in Art. 6 Abs. 2 und 3 GG gewährleisteten
Elternrecht nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes -
auch unverschuldetes - Fehlverhalten und entsprechend eine
erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Nicht jedes
Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den
Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2
Satz 2 GG zukommenden Wächteramts (vgl. BVerfGE 7, 320
; 59, 360 ), diese von der Pflege und
Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese
Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119
; 60, 79 ). Das elterliche
Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass
das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem
körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig
gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 ).
11
Wenn Eltern das Sorgerecht für ihr Kind
entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der
Trennung des Kindes von ihnen gesichert wird, darf dies zudem
nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79
). Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des
staatlichen Eingriffs sich nach dem Grad des Versagens der
Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des
Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit
versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung
oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten
Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein
Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 60, 79
m.w.N.).
12
In diesem Zusammenhang hat das
Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit
§ 1666 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1666 a BGB
eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familienrichter
ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem
grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung
zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79 ).
13
Grundsätzlich ist die Gestaltung des
Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes
sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich
unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der
zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die
Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler
erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom
Umfang seines Schutzbereiches beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 42, 143 ; 49, 304
; 72, 122 ). Bei der Wahrnehmung dieser
Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des
Bundesverfassungsgerichts aber nicht starr und gleich
bleibend ziehen. Sie hängt namentlich von der Intensität der
Grundrechtsbeeinträchtigung ab (vgl. BVerfGE 42, 163
; 72, 122 ).
14
Wird ein Kind von seinen Eltern gegen deren
Willen getrennt, so ist dies der stärkste vorstellbare
Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG,
der in gleicher Intensität auch das Kind selbst betrifft.
Zugleich liegt in dem Entzug der Personensorge die
Feststellung des Gerichts, dass die Eltern als
Erziehungsberechtigte versagt haben. Diese Beurteilung ihrer
Persönlichkeit berührt die Eltern in ihrem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 60,
79 ). Bei dieser Sachlage besteht Anlass, über den
grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen. Es können daher
auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben
(vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ; 75, 201
).
15
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
halten die angefochtenen Beschlüsse nicht stand.
16
Das Kammergericht hat seine Entscheidung unter
Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts darauf
gestützt, dass das Erziehungsverhalten der Beschwerdeführerin
in "wichtigen Teilbereichen" anhaltend und vielfältig ein
Versagen darstelle. Dem entsprechend hat nach Einschätzung
des Kammergerichts die Summe der festgestellten
Verhaltensmängel der Beschwerdeführerin ein solches Gewicht
erzeugt, dass sie aus Gründen des Kindeswohls eine
vollständige Entziehung des elterlichen Sorgerechts
rechtfertigen.
17
Diese Beurteilung unterliegt durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken, weil bedeutsame Umstände des
Einzelfalls nicht berücksichtigt und die Bedeutung des
Elternrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verkannt
wurden.
18
Das Kammergericht hat zwar hinsichtlich des
häufigen unentschuldigten Fehlens des Kindes in der Schule
gewürdigt, dass "unter dem Druck des Verfahrens" eine
nachhaltige Besserung eingetreten ist. Es hat sich aber nicht
damit auseinandergesetzt, dass das Kind ungeachtet der
Fehlzeiten während der gesamten bisherigen Schulzeit
befriedigende Leistungen zeigte und seine Hausaufgaben meist
regelmäßig und ordentlich anfertigte - was durchaus auf
entsprechende Betreuungsleistungen der Beschwerdeführerin
hindeuten kann.
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Im Rahmen der vom Kammergericht angenommenen
Vernachlässigung der Gesundheitsfürsorge in "wichtigen
Teilbereichen" wurde nicht gewürdigt, dass die
Sachverständige berichtet hat, die Beschwerdeführerin sei
einer Kinderärztin zufolge mit ihrem Kind seit 1997
regelmäßig in ihre Praxis gekommen, wenn das Kind krank
gewesen sei, und mit wenigen Ausnahmen auch zu Kontrollen.
Auch auf den Hinweis der Sachverständigen, die
Klassenlehrerin des Kindes habe ihr berichtet, das Kind habe
sprachlich keine Auffälligkeiten mehr, es spreche relativ
normal mit nur einigen Lautverwechslungen, ist das Gericht
nicht eingegangen.
20
Bezüglich der fachärztlichen Aufarbeitung der
psychologischen Probleme des Kindes hat die
Beschwerdeführerin bereits in der Anhörung vor dem
Familiengericht am 18. Juli 2005 – von den anderen
Beteiligten unwidersprochen – bekundet, dass sie erfolglos
bei dem Jugendamt nachgefragt habe, ob es möglich sei, hierzu
einen Kinderpsychologen einzuschalten. Zwar hat die
Sachverständige diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführerin dennoch in eigener
Erziehungsverantwortung sei. Indessen greift die weitere
hieraus von der Sachverständigen gezogene und vom
Kammergericht inzident als eigene übernommene
Schlussfolgerung, es sei daher nicht dem Jugendamt, sondern
der Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie sich nicht
regelmäßig an einen Kinderpsychologen gewandt habe, von
Verfassungs wegen zu kurz. Aufgrund der Verpflichtung des
Staates, das Kindeswohl vorrangig durch auf Wiederbefähigung
der leiblichen Eltern ausgerichtete Maßnahmen zu schützen,
muss das Jugendamt Eltern, die sich mit solchen Anliegen an
es wenden, gerade dann weitest möglich in ihrer
fortbestehenden Elternverantwortung unterstützen, wenn sie -
wie hier – dazu infolge eigener Einschränkungen nicht alleine
in der Lage sind.
21
Die Gerichte haben ferner darauf abgestellt,
dass die Beschwerdeführerin Fremdhilfe nicht annehme. Die
Beschwerdeführerin hat demgegenüber schon in ihrer Anhörung
vor dem Familiengericht am 18. Juli 2005 erklärt, dass sie
bereit sei, im Interesse ihres Sohnes mit einem männlichen
Familienhelfer zusammenzuarbeiten, was auch der für die
Beschwerdeführerin zur Bewältigung ihrer Verschuldung
bestellte Einzelfallhelfer mit an das Familiengericht
gerichtetem Schreiben vom 9. Juli 2005 befürwortet hatte.
22
Zwar hat das Kammergericht in diesem
Zusammenhang zum einen die Bestellung eines Familienhelfers
auch vor dem Hintergrund der psychiatrischen Einschränkungen
der Kindesmutter als nicht ausreichend bewertet, um die
Kindeswohlgefährdung abzuwehren. Die Feststellungen der
Gerichte machen insoweit indes nicht deutlich, dass die
Vernachlässigung des Kindes nach Art und Umfang derart
gravierend war, dass eine Fremdunterbringung auch
verhältnismäßig war. Dies gilt umso mehr, als die Gerichte
keine emotionale Unterversorgung des Kindes festgestellt
haben; auch der Einzelfallhelfer hat hierzu in seinem
Schreiben vom 9. Juli 2005 die Beschwerdeführerin als ihrem
Sohn fürsorglich und zugewandt beschrieben. Gerade diesem
Aspekt kommt aber vor dem Hintergrund des
Persönlichkeitsrechts des Kindes - das in seiner Anhörung
durch das Kammergericht bekundet hat, lieber wieder bei
seiner von ihm vermissten Mutter wohnen zu wollen -
erhebliches Gewicht zu. Die angegriffenen Entscheidungen, in
denen eine Rückkehrperspektive für das Kind nicht
angesprochen wird, gehen in diesem Zusammenhang auch nicht
auf die Empfehlung der Sachverständigen ein, lediglich eine
befristete Herausnahme anzuordnen. Aus der Begründung der
Beschlüsse erhellt sich ferner nicht, ob die Gerichte auch
die weitere positive Entwicklung der Beschwerdeführerin, der
es der Sachverständigen zufolge unter Zuhilfenahme eines
Einzelfallhelfers gelungen sei, sich nicht weiter zu
verschulden, in ihre Abwägung eingestellt haben. Hierzu
bestand aber auch deshalb Anlass, weil die angefochtenen
Entscheidungen einer Begründung dafür ermangeln, weshalb es
erforderlich war, der Beschwerdeführerin auch die
Vermögenssorge zu entziehen.
23
Soweit das Familiengericht zum anderen - vom
Kammergericht gebilligt – ausführt, die Beschwerdeführerin
habe bereits in der Vergangenheit nachhaltig die
Inanspruchnahme staatlicher Hilfen abgelehnt, und auch wenn
sie heute erkläre, hierzu nunmehr bereit zu sein, könne eine
tief greifende Veränderung ihrer Einsicht nicht beobachtet
werden, lassen diese Ausführungen eine Auseinandersetzung
damit vermissen, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit
einem familiengerichtlichen Verfahren wegen
Kindeswohlgefährdung konfrontiert ist. Wenn die Gerichte
aufgrund der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und der
Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen sein sollten,
dieser Umstand sei nicht geeignet, die Beschwerdeführerin zu
beeindrucken und eher zur freiwilligen Mitwirkung zu bewegen
als die bloße Intervention des Jugendamts, so hätte dies
näherer Darlegung bedurft.
24
c) Die Entscheidung des Kammergerichts beruht
auf den dargestellten Mängeln; es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das Gericht bei Beachtung der Anforderungen des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu einem anderen Ergebnis
gekommen wäre.
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2. Die auf § 95 Abs. 2 BVerfGG beruhende
Zurückverweisung wird dem Kammergericht auch Gelegenheit
geben, von Amts wegen die - allerdings bislang von der
Beschwerdeführerin nicht aufgeworfene – Frage zu prüfen, ob
es geboten ist, dem Kind nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 FGG einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und ob das
die Beschwerdeführerin betreffende, im April 2004 erstellte –
von der Beschwerdeführerin jedoch nach Aktenlage erst mit
ihrer Verfassungsbeschwerde angegriffene - Gutachten des
sozialpsychiatrischen Dienstes noch als Grundlage dafür
dienen kann, den Gesundheitszustand der Kindesmutter in seine
Gesamtabwägung einzustellen.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
27
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs.
1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).