BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2529/10 -
des Herrn K…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. März 2011 einstimmig beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag für
das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, soweit diese sich
gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung und die Zurückweisung der dagegen
gerichteten Beschwerde durch die Beschlüsse des
Sozialgerichts Köln vom 4. August 2010 und des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September
2010 richtet, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Ihm wird Rechtsanwältin Z. beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht
mehr vorliegen.
1
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.