L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai
2006
- 1 BvR 2530/04 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2530/04 -
des Rechtsanwalts Dr. T...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt,
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger
am 23. Mai 2006 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Der Beschwerdeführer, ein als
Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt, wendet sich gegen
die Versagung von Rechtsschutz gegen eine ihn nicht
berücksichtigende Entscheidung über die Bestellung zum
Insolvenzverwalter.
2
Nach § 56 Abs. 1 der
Insolvenzordnung (InsO) ist zum Insolvenzverwalter eine für
den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere
geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner
unabhängige natürliche Person zu bestellen. § 18
Abs. 1 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) behält
dem Richter die Zuständigkeit für das Eröffnungsverfahren
einschließlich der Entscheidung über den Eröffnungsantrag und
die Person des Insolvenzverwalters vor, während dem
Rechtspfleger im Wesentlichen die Zuständigkeit für die
Durchführung des Verfahrens - mit Rückholrecht für den
Richter (vgl. § 18 Abs. 2 RPflG) - verbleibt.
3
Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die
Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem
Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige
Beschwerde vorsieht. Dies ist hinsichtlich der Bestellung zum
Insolvenzverwalter nicht der Fall. Vielmehr sieht § 34
Abs. 2 InsO die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde nur
gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nur für den
Schuldner vor.
4
Die Gläubiger können nach § 57 Satz 1
InsO in der ersten Gläubigerversammlung, die auf die
Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, eine andere Person
zum Insolvenzverwalter wählen. Hierfür ist gemäß § 57
Satz 2 InsO sowohl eine Mehrheit der abstimmenden
Gläubiger als auch mehr als die Hälfte der Summe der
Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger erforderlich.
Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen,
wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist
(§ 57 Satz 3 InsO). Die Ablehnung der Bestellung
des Gewählten kann jeder Insolvenzgläubiger mit der
sofortigen Beschwerde anfechten (§ 57 Satz 4
InsO).
5
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in M. Er
wurde nach eigenen Angaben ab dem Jahre 1998 zunächst vom
Amtsgericht M. und dann nach Zuständigkeitsverlagerung vom
Amtsgericht B. in etwa 350 Verfahren zum Insolvenzverwalter
bestellt. Zur Bewältigung der Aufgaben bei der Führung von
Insolvenzverfahren hält er nach seinem Vorbringen einen
umfangreichen Mitarbeiterstab vor. Das Amtsgericht B. teilte
dem Beschwerdeführer mit, dass er in die zentrale Datei des
Gerichts mit den Namen derjenigen Personen, deren Eignung als
Insolvenzverwalter von den zuständigen Richtern allgemein
bejaht werde, aufgenommen sei.
6
1. Mitte 2004 beauftragte das Amtsgericht B.
den Beschwerdeführer nach einem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als Sachverständigen und bestellte ihn
anschließend auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Nach
Erstattung eines Gutachtens durch den Beschwerdeführer
eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren, bestellte
aber nicht den Beschwerdeführer, sondern einen früher bei ihm
beschäftigten Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter. Nach
Angaben des Beschwerdeführers wurde er seit Mitte Juni 2004
vom Amtsgericht B. nicht mehr zum Insolvenzverwalter bestellt
und hierdurch in nahezu einhundert Verfahren nicht
berücksichtigt.
7
2. Der Beschwerdeführer stellte bei dem
zuständigen Oberlandesgericht im Verfahren zur Anfechtung von
Justizverwaltungsakten (§§ 23 ff. EGGVG) die
Anträge, die Bestellung seines früheren Mitarbeiters
aufzuheben und an dessen Stelle ihn, den Beschwerdeführer,
zum Insolvenzverwalter zu ernennen. Außerdem beantragte er,
das Insolvenzgericht anzuweisen, ihn bei künftigen
Bestellungsentscheidungen insbesondere als Insolvenzverwalter
nicht zu übergehen.
8
Mit dem angegriffenen Beschluss verwarf das
Oberlandesgericht die Anträge als unzulässig. Die Anträge des
Beschwerdeführers hätten ausschließlich in richterlicher
Unabhängigkeit zu treffende Entscheidungen über die Auswahl
der Person des Insolvenzverwalters und mithin Akte der
Rechtsprechung im funktionellen Sinne zum Gegenstand. Die
Entscheidungen unterlägen damit nicht dem Anwendungsbereich
des § 23 Abs. 1 EGGVG, sondern könnten allenfalls im
Verfahren nach der Insolvenzordnung auf Grund der dort
vorgesehenen sofortigen Beschwerde nach § 34 Abs. 2,
§ 6 Abs. 1 InsO überprüft werden. Ob der
Beschwerdeführer zur Einlegung dieses Rechtsmittels aus
eigenem Recht befugt sei, könne im gegebenen Verfahren
dahingestellt bleiben.
9
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts sowie mittelbar gegen § 34 Abs. 2,
§ 6 Abs. 1 InsO, soweit dort keine
Anfechtungsmöglichkeit für den abberufenen oder übergangenen
Insolenzverwalter vorgesehen sei und es an einer gesetzlichen
Regelung fehle, die ein justiziables Bestellungsverfahren für
die beim Amtsgericht gelisteten Insolvenzverwalter garantiere
oder deren Übergehen verhindere. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung von Art. 3, Art. 12, Art. 14
und Art. 19 Abs. 4 GG.
10
Bei der Bestellungsentscheidung des
Amtsgerichts handele es sich um einen Akt mit Doppelwirkung.
Gegenüber den Bewerbern um das Amt des Insolvenzverwalters
sei sie als Justizverwaltungsakt anzusehen und als solche
nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar. Im Verhältnis zum
Insolvenzschuldner und den Gläubigern liege ein Akt der
Rechtsprechung vor, der über die Vorschriften von § 34
Abs. 2, § 6 Abs. 1 InsO justiziabel sei. Nur durch eine
willkürfreie Bestellung des Insolvenzverwalters verwirkliche
sich der Anspruch des Einzelnen auf Ausübung seines
grundrechtlich geschützten Berufes. Die Chancengleichheit der
Bewerber müsse gerichtlicher Prüfung zugänglich sein; allein
hierdurch werde die Beachtung subjektiver Rechte
gewährleistet. Darüber hinaus müssten sachliche Gründe
vorliegen, wenn in Abweichung von der allseits praktizierten
Regel nicht der im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellte
Sachverständige und vorläufige Insolvenzverwalter zum
Insolvenzverwalter ernannt werde. Hierin liege eine
Verletzung des Art. 14 GG, weil infolge der Vorarbeit
als Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter eine
gefestigte Rechtsposition geschaffen werde, die nicht
willkürlich entzogen werden dürfe.
11
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung
genommen das Bundesministerium der Justiz namens der
Bundesregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofes, die
Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundessteuerberaterkammer, der
Deutsche Anwaltverein, der Bundesverband der Steuerberater
e.V., der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. und
der Bundesverband Deutscher Banken.
12
1. Das Bundesministerium der Justiz hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine gerichtliche
Überprüfung der gerichtlichen Bestellung des
Insolvenzverwalters für ein konkretes Insolvenzverfahren sei
nicht erforderlich. Mit dem Eröffnungsbeschluss und der darin
enthaltenen Benennung eines Insolvenzverwalters liege bereits
eine gerichtliche Entscheidung vor, die mittelbar auch über
das Begehren der erfolglosen Konkurrenten befinde; letztere
hätten keinen Anspruch auf eine weitere gerichtliche
Entscheidung. Bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters
handele es sich um einen Akt rechtsprechender Gewalt, weil er
untrennbar mit dem Eröffnungsbeschluss verbunden sei, der
seinerseits Rechtsprechung sei. Nichts anderes gelte bei
separater Betrachtung der Auswahlentscheidung, weil sie eine
verbindliche Aussage enthalte, wer nach Auffassung des
Gerichts am besten für das konkrete Insolvenzverfahren
geeignet sei. Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung
müsse abgewählten Insolvenzverwaltern kein Rechtsmittel gegen
ihre Abwahl zur Verfügung gestellt werden; dies müsse auch
für den Fall gelten, in dem eine vorläufige Rechtsposition
als Insolvenzverwalter noch gar nicht erlangt sei. Die
Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch die fehlende
Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Bestellung eines
Konkurrenten zum Insolvenzverwalter sei geeignet und
erforderlich, um die auch im Gemeinwohlinteresse liegende
zügige Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen.
13
Darüber hinaus führe die Einführung eines
Rechtsmittels gegen die Auswahl eines Insolvenzverwalters zu
erheblichen rechtstatsächlichen Schwierigkeiten.
Konkurrentenklagen seien mit der Eilbedürftigkeit dieser
Entscheidungen nicht zu vereinbaren. In verfassungskonformer
Auslegung der maßgeblichen Vorschriften könne es in
atypischen Fällen wie dem vorliegenden jedoch geboten sein,
dass das Insolvenzgericht in einer kurzen Begründung die
wesentlichen Gesichtspunkte benenne, die für den ausgewählten
Verwalter sprächen.
14
2. Der Präsident des Bundesgerichtshofes hat
eine Stellungnahme des Vorsitzenden des IX. Zivilsenats
vorgelegt. Dieser weist darauf hin, dass die Entscheidung
über die Auswahl des Insolvenzverwalters in erster Linie den
Interessen der Gläubiger des Schuldners diene. Wenn es von
Verfassungs wegen notwendig sei, übergangenen Bewerbern
Rechtsschutz zu gewähren, sei darauf Rücksicht zu nehmen,
dass die Eröffnung und der Fortgang des Insolvenzverfahrens
durch einen Konkurrentenstreit nicht gehemmt werden dürften,
weil sonst verfassungsrechtlich geschützte
Gläubigerinteressen beeinträchtigt würden. Ein Wechsel in der
Person des Insolvenzverwalters verursache in der Praxis einen
erheblichen zusätzlichen organisatorischen und finanziellen
Aufwand. Ein primärer Rechtsschutz könne für längere Zeit die
Verfahrensabwicklung lähmen und Sanierungsversuche stark
beeinträchtigen. Zudem müsse nach einer etwaigen
Gerichtsentscheidung zugunsten eines anderen
Insolvenzverwalters den Gläubigern Gelegenheit gegeben
werden, nach ihrem eigenen Ermessen erneut den ersten oder
einen dritten Insolvenzverwalter zu wählen. Daher sollte
allenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren zugelassen
werden.
15
3. Nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer
beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht auf Art. 19
Abs. 4 GG, soweit der auf Bestellung des Beschwerdeführers
zum Insolvenzverwalter gerichtete Antrag als unzulässig
zurückgewiesen wurde. Die Bestellung eines
Insolvenzverwalters sei ein Akt öffentlicher Gewalt. Sie
könne nicht als ein Akt wertender, unabhängiger richterlicher
Erkenntnis qualifiziert werden. Etwas anderes ergebe sich
auch nicht aus dem Zusammenhang der Auswahlentscheidung mit
dem Eröffnungsbeschluss, selbst wenn letzterer ein
Rechtsprechungsakt sein sollte. Eröffnungsbeschluss und
Verwalterbestellung seien nämlich voneinander unabhängig. Mit
der Einordnung der Verwalterbestellung als Akt öffentlicher
Gewalt stehe auch in Einklang, dass die Tätigkeit der
Insolvenzgerichte bei der Anwendung des § 839 Abs. 2 BGB
nicht als Rechtsprechung angesehen werde. Dementsprechend
kämen Richter bei entsprechenden Entscheidungen nicht in den
Genuss des Spruchrichterprivilegs. Im Ergebnis gelange man zu
derselben Erkenntnis, wenn man die Auswahl eines
Insolvenzverwalters für ein konkretes Verfahren als
spruchrichterliche Tätigkeit qualifiziere. Der
Beschwerdeführer könne dann im Hinblick auf die
Grundrechtsrelevanz der Entscheidung den aus Art. 20
Abs. 3 GG resultierenden Justizgewährleistungsanspruch
reklamieren, weil die Gewährung von Rechtsschutz zur
Verwirklichung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers
erforderlich sei. Die Eilbedürftigkeit der
Auswahlentscheidung stehe einer nachträglichen
Konkurrentenklage nicht entgegen. Die Konkursordnung habe die
Anfechtbarkeit sämtlicher Entscheidungen des Konkursgerichts
gekannt, ohne dass nennenswerte Praxisprobleme bekannt
geworden seien.
16
4. Die Bundessteuerberaterkammer hält die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls für begründet. Der Richter
werde bei der Bestellungsentscheidung nicht als
Rechtsprechungsorgan tätig, sondern entscheide außerhalb
seiner spruchrichterlichen Tätigkeit und nicht in seiner
typischen Funktion als Instanz der Streitentscheidung. Hieran
ändere auch der zeitliche Zusammenhang mit dem
Eröffnungsbeschluss nichts, weil sich beide Entscheidungen
trennen ließen. Wirke der Staat durch sein Handeln auf
Wettbewerbsverhältnisse ein, indem er eine bestimmte Person
für ein Amt bestelle, sei der Schutzbereich der
Berufsfreiheit eröffnet und berechtige die nicht ernannten
Personen zu einer Konkurrentenklage. Der Grundsatz vom
Vorbehalt des Gesetzes erfordere es auch, dass die
wesentlichen, bei der Auswahlentscheidung vom
Insolvenzgericht zu beachtenden Verfahrensgrundsätze vom
Gesetzgeber selbst geregelt würden.
17
5. Auch der Deutsche Anwaltverein sieht die
Verfassungsbeschwerde als begründet an, weil die Entscheidung
über die Auswahl des Insolvenzverwalters Ausübung von
öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG sei.
Es fehle am streitentscheidenden Charakter der
Bestellungsentscheidung, weil sie wegen der Abwahlmöglichkeit
der Gläubigerversammlung nicht letztverbindlich sei. Allein
der Umstand, dass im Eröffnungsbeschluss auch über die Person
des Insolvenzverwalters zu entscheiden sei, mache die
Entscheidung nicht zu einem Akt der Rechtsprechung. Die
Auswahl des Insolvenzverwalters werde nur anlässlich des
Eröffnungsbeschlusses getroffen und sei der
Eröffnungsentscheidung zudem nachgeordnet. Werde auf der
Stufe der Auswahl des Insolvenzverwalters Rechtsschutz
verneint, laufe der auf der Ebene der Vorauswahl gewährte
Rechtsschutz im Ergebnis leer.
18
6. Der Bundesverband der Steuerberater hält
eine gerichtliche Überprüfung der Bestellungsentscheidung für
angebracht, weil diese möglicherweise von sachfremden
Aspekten überlagert werde.
19
7. Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands
hat ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr.
Wolfram Höfling vorgelegt. Die Verwalterbestellung sei von
Art. 19 Abs. 4 GG nicht erfasste
Rechtsprechungstätigkeit. Es spreche vieles dafür, in der mit
dem Eröffnungsbeschluss verbundenen
Insolvenzverwalterbestellung einen Akt der Rechtsprechung im
funktionellen Sinne zu sehen. Es handele sich um
Rechtsprechung im engeren Sinne, wenn mit der Entscheidung
über die Eröffnung des Verfahrens im Widerstreit der insoweit
durchaus gegenläufigen, auch grundrechtlich fundierten
Interessen nach Maßgabe des Rechts der geeignete
Insolvenzverwalter zu bestimmen sei. Jedenfalls sei das
Insolvenzeröffnungsverfahren ein streitiges Verfahren, in dem
sich Gläubiger und Schuldner gegenüberstünden. Ausgewogener
Rechtsschutz sei aber im Rahmen des allgemeinen
Justizgewährleistungsanspruchs geboten, weil die
Insolvenzverwalterbestellung im Gewährleistungsbereich des
Art. 12 Abs. 1 GG erfolge. Bei - wie hier -
mehrpoligen Rechtsverhältnissen komme dem Gesetzgeber ein
weiter Gestaltungsspielraum zu. Mögliche Kontrollansprüche
von Insolvenzverwaltern, die bei der konkreten Bestellung
nicht zum Zuge gekommen seien, könnten nur in einer die
Gläubigerinteressen wahrenden Weise anerkannt werden. Die
Etablierung einer umfassenden Konkurrentenklage widerspreche
§ 57 InsO und dem "Eilgebot des Insolvenzverfahrens".
Insbesondere kämen auch keine Rechtsbehelfe mit
Suspensiveffekt in Betracht. Zu berücksichtigen sei auch,
dass schon nach geltendem Recht der zu Unrecht übergangene
Prätendent einen Amtshaftungsanspruch geltend machen könne,
weil das Spruchrichterprivileg, das der Bewahrung der
materiellen Rechtskraft diene, auf die Verwalterbestellung
keine Anwendung finde. Hiernach könne die Möglichkeit einer
Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde ins Auge gefasst
werden.
20
8. Nach Ansicht des Bundesverbandes Deutscher
Banken ist eine Konkurrentenklage mit dem Wesen des
Insolvenzverfahrens unvereinbar. Eine bestmögliche
Befriedigung der Forderungen der Gläubiger setze eine
rechtzeitige Verfahrenseröffnung und eine zügige Durchführung
des Verfahrens voraus. Ein obsiegender Konkurrent könne zudem
immer nur eine vorläufige Position als Insolvenzverwalter
erstreiten, weil die endgültige Wahl durch die
Gläubigerversammlung erfolge. In deren Recht zur endgültigen
Auswahl des Insolvenzverwalters könne insbesondere auch nicht
durch eine spätere Entscheidung im Konkurrentenklageverfahren
eingegriffen werden. Dem durch das Insolvenzgericht nicht
berücksichtigten Verwalter bleibe es im Übrigen unbenommen,
sich den Insolvenzgläubigern im Vorfeld der ersten
Gläubigerversammlung als der am besten geeignete Bewerber zu
präsentieren und so im Ergebnis zum Zuge zu kommen. Richtig
sei, dass ein Verfahren vorhanden sein müsse, das
sicherstelle, dass tatsächlich von allen potentiellen
Bewerbern derjenige gefunden werde, der am ehesten den
gesetzlichen Anforderungen entspreche. Hierzu sollten bei den
Insolvenzgerichten oder den Industrie- und Handelskammern
ständige Konsultationskreise mit Vertretern der regelmäßig
betroffenen Gläubigergruppen eingerichtet werden. Diesem
Kreis solle für die jeweilige Insolvenz ein Vorschlagsrecht
bezüglich der Person des Verwalters eingeräumt werden. Das
Insolvenzgericht solle zwar rechtlich hieran nicht gebunden,
wohl aber gehalten sein, das Abweichen von dem Vorschlag zu
begründen.
21
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht
begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts
verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen
Grundrechten.
22
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts
kann dem Beschwerdeführer allerdings Rechtsschutz nicht mit
dem Hinweis auf eine spruchrichterliche Tätigkeit des
Insolvenzrichters bei der Auswahl des Insolvenzverwalters
verweigert werden (I. 1.). Ebenso wenig scheitert die
Verfassungsbeschwerde am Fehlen eines subjektiven Rechts des
Beschwerdeführers, auch wenn sich dieses in dem Anspruch auf
eine pflichtgemäße Ausübung eines weiten Auswahlermessens des
Insolvenzrichters erschöpft (I. 2.). Mit Blick auf die
kollidierenden Rechtsgüter anderer Grundrechtsträger kann der
Beschwerdeführer zwar Rechtsschutz beanspruchen, aber nur
eingeschränkt (I. 3.) und nicht für das von ihm
verfolgte Rechtsschutzziel (II.).
23
1. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert
demjenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche Gewalt in
seinen Rechten verletzt ist. Als öffentliche Gewalt im
Verständnis des Art. 19 Abs. 4 GG werden auch die
Gerichte eingeordnet, wenn sie außerhalb ihrer
rechtsprechenden Tätigkeit auf Grund eines ausdrücklich
normierten Richtervorbehalts tätig werden. In diesen Fällen
handeln die Gerichte zwar in voller richterlicher
Unabhängigkeit, aber nicht in ihrer typischen Funktion als
neutrale Instanzen der Streitentscheidung. Vielmehr treffen
sie Entscheidungen, die, auch soweit sie funktional Ausübung
vollziehender Gewalt sind, im Interesse eines besonderen
rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder
jedenfalls nicht ihr allein überlassen werden (vgl. BVerfGE
107, 395 ). Derartige Entscheidungen sind nicht
Teil der rechtsprechenden Tätigkeit, gegen die Art. 19
Abs. 4 GG den Rechtsweg nicht eröffnet.
24
a) Die nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG dem
Richter vorbehaltene Bestellung des Insolvenzverwalters
geschieht - entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts
im Ausgangsverfahren - nicht in Ausübung rechtsprechender
Gewalt (vgl. zum Begriff der rechtsprechenden Gewalt BVerfGE
103, 111 ).
25
aa) Die Auswahlentscheidung zählt nicht zur
Rechtsprechung im materiellen Sinne, insbesondere lässt sie
sich nicht dem traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung
zuordnen. Auch bei funktionellem Verständnis kann die Auswahl
des Insolvenzverwalters nicht als Rechtsprechung angesehen
werden; denn der Insolvenzrichter entscheidet hier keinen
Rechtsstreit. Bei der Insolvenzverwalterbestellung gestaltet
der Richter vielmehr selbst ein Rechtsverhältnis.
26
bb) Die Zuordnung der Bestellungsentscheidung
zur Ausübung rechtsprechender Gewalt ergibt sich auch nicht
aus der Einbettung der Insolvenzverwalterbestellung in den
Gesamtzusammenhang anderer Regelungen des
Insolvenzverfahrens.
27
Das Oberlandesgericht vertritt in der
angegriffenen Entscheidung die Auffassung, angesichts der
ausdrücklichen Regelung in § 27 Abs. 2 Nr. 2 InsO,
derzufolge der Eröffnungsbeschluss Namen und Anschrift des
Insolvenzverwalters enthalten müsse, sei die Auswahl des
Insolvenzverwalters Teil der mit dem Eröffnungsbeschluss zu
treffenden richterlichen Entscheidung und damit ebenfalls
rechtsprechende Tätigkeit. Dem ist selbst dann nicht zu
folgen, wenn mit dem Oberlandesgericht davon ausgegangen
wird, dass die richterliche Entscheidung über die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens als Rechtsprechungsakt zu
qualifizieren ist. Das Oberlandesgericht zieht mit § 27
Abs. 2 Nr. 2 InsO lediglich die Vorschrift über den
notwendigen Inhalt des Eröffnungsbeschlusses heran, beachtet
aber nicht die für das Verfahren maßgebliche Regelung in
§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO. Diese trennt zwischen den
beiden Entscheidungen des Insolvenzgerichts, indem sie
bestimmt, dass das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter
ernennt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Hiernach
erschöpft sich der Zusammenhang zwischen dem
Eröffnungsbeschluss und der Bestellungsentscheidung darin,
dass ohne die Entscheidung, ein Insolvenzverfahren zu
eröffnen, weder Notwendigkeit noch Anlass besteht, einen
Insolvenzverwalter zu bestellen. Ein Hinweis dafür, dass
beiden Entscheidungen dieselbe Qualität als
Rechtsprechungsakt beizulegen ist, lässt sich dem Gesetz
mithin nicht entnehmen.
28
b) Einer Gewährung von Rechtsschutz kann auch
§ 6 Abs. 1 InsO nicht entgegenstehen.
Zwar unterliegen nach dieser Vorschrift nur solche
Entscheidungen des Insolvenzgerichts einem Rechtsmittel, für
die - im Unterschied zur Insolvenzverwalterbestellung nach
§ 56 InsO - in der Insolvenzordnung die sofortige
Beschwerde vorgesehen ist. Als Regelung des einfachen
Gesetzesrechts könnte § 6 Abs. 1 InsO aber den Rechtsweg
nicht verstellen, wenn dieser von Verfassungs wegen eröffnet
sein sollte.
29
2. Das Grundgesetz garantiert umfassenden
Rechtsschutz nur zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte
und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die
Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, die die
Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (vgl.
BVerfGE 27, 297 ; 83, 182 ; 113, 273
). Hingegen genügt weder die Verletzung nur
wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von
Rechtssätzen, die lediglich Reflexwirkungen haben, weil in
ihnen der Einzelne allein aus Gründen des Interesses der
Allgemeinheit begünstigt wird (vgl. BVerfGE 83, 182
). Welche Rechte der Einzelne hiernach geltend
machen kann, bestimmt sich - abgesehen von Grundrechten und
sonstigen verfassungsmäßigen Rechten - nach den Regelungen
des einfachen Rechts. Der Gesetzgeber befindet darüber, unter
welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen und
welchen Inhalt es haben soll (vgl. BVerfGE 78, 214
; 83, 182 ).
30
a) Das einfache Recht regelt in § 56
Abs. 1 InsO die Bestellung eines Insolvenzverwalters.
Nach dieser Vorschrift ist eine für den jeweiligen Einzelfall
geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den
Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person
zum Insolvenzverwalter zu bestellen. Diese Regelung dient der
sachgerechten Durchführung des Insolvenzverfahrens und damit
der Wahrung der Interessen der Gläubiger sowie auch des
Schuldners. Sie ist nicht zu dem Zweck geschaffen,
Insolvenzverwaltern die berufliche Betätigung zu ermöglichen
und schafft daher für sich genommen keine subjektiven Rechte
hinsichtlich der Bestellung zum Insolvenzverwalter. In
Einklang hiermit räumen die Fachgerichte dem zuständigen
Richter bei der Bestimmung des Insolvenzverwalters aus dem
Kreis der im Sinne des § 56 Abs. 1 InsO geeigneten
Bewerber ein weites Auswahlermessen ein (vgl. BGH, Urteil vom
17. Oktober 1985 - III ZR 105/84 -,
NJW-RR 1986, S. 412 ; OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 24. Juni 1996
- 3 VA 4/95 -, NJW-RR 1996, S. 1273
jeweils zur Auswahl des Konkursverwalters nach § 78
Abs. 1 KO).
31
Die Auswahlentscheidung des Richters
unterliegt jedoch der Bindung an die Grundrechte (Art. 1
Abs. 3 GG). Maßgebend ist vorliegend der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verbot
einer willkürlichen Ungleichbehandlung begründet bei
Einräumung von Ermessen eine Verpflichtung zu dessen
sachgerechter Ausübung. Der mit dem konkreten Fall befasste
Richter darf seine Entscheidung für einen bestimmten
Insolvenzverwalter daher nicht nach freiem Belieben treffen;
er hat sein Auswahlermessen vielmehr pflichtgemäß auszuüben.
Da hiernach bei der Auswahlentscheidung auch die durch
Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der geeigneten
Bewerber zu berücksichtigen sind, besteht für diese im Rahmen
der Bestellung zum Insolvenzverwalter ein Anspruch auf
pflichtgemäße Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 96, 100
; 113, 273 ). Jeder Bewerber um
das Insolvenzverwalteramt muss eine faire Chance erhalten,
entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO
vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden (vgl.
BVerfGK 4, 1 ). Insofern verfügt er über ein
subjektives Recht, für das Rechtsschutz gewährleistet sein
muss.
32
b) Für die Bestellung zum Insolvenzverwalter
gilt nicht Art. 33 Abs. 2 GG, denn der
Insolvenzverwalter übt kein öffentliches Amt aus. Da es
regelmäßig mehrere geeignete Bewerber geben wird, ist dem
Richter in § 56 Abs. 1 InsO Ermessen bei der Auswahl des
Insolvenzverwalters eingeräumt. Dieses Ermessen soll eine
Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung der
unterschiedlichen Interessen der Gläubiger und des Schuldners
ermöglichen. Entscheidet der Richter nach dieser Maßgabe und
unter Nutzung seines Einschätzungs- und Auswahlspielraums,
liegt darin keine Verletzung des Gleichheitssatzes gegenüber
dem Prätendenten.
33
aa) Bei der Auswahl des Insolvenzverwalters
aus dem Kreis der geeigneten Bewerber sind die Interessen der
Gläubiger und des Schuldners des konkreten
Insolvenzverfahrens maßgebend. Danach richtet sich die
Auswahl sachgerechter Kriterien.
34
aaa) Das Insolvenzverfahren ist Teil des
Zwangsvollstreckungsrechts. Es zielt damit unmittelbar auf
den Schutz und die Durchsetzung verfassungsrechtlich
geschützter privater Interessen. Nach § 1 InsO dient das
Insolvenzverfahren dazu, die Forderungen der Gläubiger
gemeinschaftlich zu befriedigen, indem Vermögen des
Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem
Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum
Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Vorrangiger Zweck des
Insolvenzverfahrens ist damit unter Berücksichtigung der Lage
des Schuldners die bestmögliche Befriedigung der Forderungen
der Gläubiger, die auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung als
private vermögenswerte Rechte von Art. 14 Abs. 1 GG
geschützt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -,
NZM 2005, S. 657 ). Der Gesetzgeber hat mit der
Schaffung des Insolvenzverfahrens in Wahrnehmung seiner
Verpflichtung gehandelt, auch bei der Ausgestaltung des
Verfahrensrechts die grundrechtliche Gewährleistung des
Eigentums zu beachten (vgl. BVerfGE 51, 150 ).
35
Auch die Interessen des Schuldners spielen
eine Rolle, weil die Insolvenzordnung nicht nur die
Verwertung seines Vermögens, sondern auch die Möglichkeit
einer Entscheidung für den Erhalt eines Unternehmens des
Schuldners vorsieht; außerdem gibt es für natürliche Personen
die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Soweit der Erhalt
eines Unternehmens in der Hand des Schuldners in Frage steht,
sind zudem Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs.
1 GG betroffen; im Übrigen kann aus Gründen eines
angemessenen Schuldnerschutzes auch das Sozialstaatsprinzip
berührt sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 22. Dezember 2005 - 1 BvL 9/05 -,
ZVI 2006, S. 125 ).
36
bbb) Insbesondere der Schutz der
Gläubigerrechte erfordert eine zügige Entscheidung über die
Bestellung des Insolvenzverwalters und damit auch eine
schleunige Auswahl unter den Bewerbern. Der
Insolvenzverwalter hat unmittelbar nach Eröffnung des
Verfahrens mögliche Sanierungschancen und Möglichkeiten zu
Gesamtveräußerungen zu ermitteln sowie das Vermögen zu
sichern, zu erhalten und vor drohenden Wertverlusten zu
bewahren. Er muss unter Umständen das Unternehmen einstweilen
fortführen, die erforderlichen Personalmaßnahmen treffen und
Arbeitsplätze nach Möglichkeit erhalten.
37
(1) Im Einzelnen erfordert die Verwaltung der
Insolvenzmasse beispielsweise die Einhaltung von Liefer- und
Abnahmefristen sowie die Betreuung etwaiger langfristiger
Geschäftsbeziehungen mit Dauerschuldcharakter. Das dem
Insolvenzverwalter nach § 103 InsO zustehende Wahlrecht
über die Erfüllung gegenseitiger Verträge muss nach einer
entsprechenden Aufforderung durch den Vertragspartner
unverzüglich ausgeübt werden (§ 103 Abs. 2 Satz 2
InsO) und unterliegt somit einem "Beschleunigungsgebot". Auf
Grund seines Einrückens in die Arbeitgeberfunktion hat der
Insolvenzverwalter die unaufschiebbaren, sich aus der
Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses laufend ergebenden
Maßnahmen zu treffen. Vor allem hat er kontinuierlich das
Direktionsrecht des Arbeitgebers auszuüben und über die
Erteilung von Arbeitszeugnissen oder die Gewährung von Urlaub
zu befinden.
38
(2) Neben derartigen privatrechtlichen
Pflichten und Obliegenheiten muss der Insolvenzverwalter in
Bezug auf das durch ihn verwaltete Vermögen auch die
laufenden öffentlichrechtlichen Pflichten für den Schuldner
erfüllen. Diese Pflichten erfordern regelmäßig ein
unverzügliches oder fristgemäßes Handeln, womit sich eine
verzögerte Bestellung des Insolvenzverwalters nicht
vereinbaren lässt. Dies gilt beispielsweise für die
Einhaltung ordnungs- und umweltrechtlicher Normenstandards
und die daran anknüpfende Störerverantwortlichkeit des
Insolvenzverwalters in den Grenzen seiner Sachherrschaft über
die Insolvenzmasse (vgl. BVerwGE 107, 299; 122, 75).
Weiterhin ist der Insolvenzverwalter gemäß § 34 AO für
die Einhaltung der steuerrechtlichen Pflichten hinsichtlich
der Masse verantwortlich, insbesondere für die fristgemäße
Abgabe von Steuererklärungen sowie diesbezügliche
Buchführungs- und Nachweispflichten.
39
(3) Hinzu kommt, dass in der Praxis der
Insolvenzverfahren eine Vorentscheidung über die Person des
späteren Insolvenzverwalters oftmals bereits mit der Auswahl
des vorläufigen Insolvenzverwalters zu treffen ist. Da nicht
nur seine Qualifikation der eines Insolenzverwalters
entsprechen muss (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
§ 56 InsO), sondern der vorläufige Insolvenzverwalter
insbesondere bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, die
Masse zu sichern und zu erhalten (vgl. § 22 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 InsO) und die Entscheidung über die
Verfahrenseröffnung vorzubereiten (vgl. § 22 Abs. 3
InsO), für das Insolvenzverfahren nutzbare Kenntnisse
erwerben kann, ist es zwar nicht zwingend, aus Sachgründen
aber häufig nahe liegend, dass er bei einer
Verfahrenseröffnung auch zum Insolvenzverwalter bestellt
wird. Die Situation, in der der Richter über die Bestellung
eines vorläufigen Insolvenzverwalters und dessen Person zu
entscheiden hat, zeichnet sich dabei durch eine nochmals
gesteigerte Eilbedürftigkeit aus; denn diese
Sicherungsmaßnahme wird erforderlich, wenn es gilt,
nachteilige Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu
verhindern (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO).
40
bb) Die für bipolare Rechtsverhältnisse
entwickelten Regeln zur Berücksichtigung unterschiedlicher
Interessen bedürfen einer Anpassung an die Besonderheiten der
hier gegebenen multipolaren Konfliktlage. Es kann nicht
allein das Interesse der Bewerber an chancengleichem Zugang
zum Insolvenzverwalteramt in den Blick genommen werden,
sondern es ist auch - und in erster Linie - das Interesse der
Gläubiger und des Schuldners an einem reibungslosen und
zügigen Fortgang des Insolvenzverfahrens und damit
insbesondere an einer schleunigen Bestellung des
Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
41
Soweit unterschiedliche Interessen aufeinander
zu beziehen sind, müssen die jeweiligen Vor- und Nachteile
bei der Verwirklichung der verschiedenen betroffenen
Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Das
weite Auswahlermessen des Insolvenzrichters erlaubt es
insbesondere, sachwidrige Verzögerungen des
Insolvenzverfahrens zu vermeiden. Diesem Ziel stände
beispielsweise das Erfordernis einer Bestenauslese entgegen.
Sie würde insbesondere wegen der dann notwendigen
Ausschreibung der zu besetzenden Position (vgl. dazu für das
Notaramt BVerfGE 73, 280 ), wegen der
erforderlichen Gelegenheit zu aussagekräftigen Bewerbungen,
wegen der Sichtung und Prüfung der Bewerbungsunterlagen und
schließlich wegen der Bewertung der Prätendenten mit dem Ziel
der Auswahl des für das konkrete Verfahren am ehesten
geeigneten Bewerbers erhebliche Zeit beanspruchen. Damit
wären Verzögerungen zu befürchten, die das Insolvenzverfahren
zur Erreichung der mit ihm verfolgten Ziele ungeeignet machen
würden.
42
Dem Interesse der Bewerber an chancengleichem
Zugang zum Insolvenzverwalteramt trägt Rechnung, dass die
Ermessensausübung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG dem
Richter überlassen bleibt. Die Regelung geht davon aus, dass
Richter auf Grund ihrer persönlichen und richterlichen
Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das
Gesetz die Rechte aller Betroffenen - auch der Prätendenten
um das Insolvenzverwalteramt - im Einzelfall am besten und
sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 103, 142
zum Richtervorbehalt bei Art. 13 Abs. 2 GG).
43
cc) Die Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung aller Bewerber um die Bestellung zum
Insolvenzverwalter im konkreten Fall fordert eine der
Sicherung des chancengleichen Zugangs angemessene
Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 73, 280 ). Da
keine Bestenauslese erfolgt, muss zwar nicht wie bei der
Bewerbung um ein öffentliches Amt durch das Verfahren
gewährleistet sein, dass tatsächlich unter allen potentiellen
Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den
gesetzlichen Anforderungen entspricht. Erforderlich ist aber
ein Verfahren, das dem Richter nicht nur eine zügige
Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren ermöglicht,
sondern ihm außerdem hinreichende Informationen für eine
pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens verschafft und
verfügbar macht. Hierbei kommt insbesondere dem weithin
üblichen Vorauswahlverfahren entscheidende Bedeutung zu. Es
kann dem Richter einen Rahmen geben, der ihm trotz der
Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eine hinreichend
sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte
Auswahlentscheidung im konkreten Insolvenzverfahren
vermittelt (vgl. BVerfGK 4, 1 ).
44
aaa) Um diese Funktion erfüllen zu können,
darf sich ein dem konkreten Insolvenzverfahren vorgelagertes
allgemeines Vorauswahlverfahren nicht nur auf das Erstellen
einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber
beschränken. Es muss vielmehr auch die Erhebung,
Verifizierung und Strukturierung der Daten gewährleisten, die
nach der Einschätzung des jeweiligen Insolvenzrichters nicht
nur für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers im
konkreten Fall maßgebend sind, sondern vor allem auch eine
sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahl des
Insolvenzverwalters aus dem Kreis der geeigneten Bewerber
ermöglichen.
45
bbb) Es ist Aufgabe der Fachgerichte,
Kriterien für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers
sowie für eine sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens zu
entwickeln. Soweit Auswahllisten geführt werden, bleibt den
Fachgerichten deren Gestaltung überlassen. Zu beachten ist
jedoch, dass das Modell einer "geschlossenen Liste", nach dem
die Zahl der aufgenommenen Bewerber begrenzt ist und nur bei
Ausscheiden einer bereits geführten Person ein neuer Bewerber
in den Kreis möglicher Insolvenzverwalter aufgenommen wird,
der Chancengleichheit der Bewerber nicht hinreichend Rechnung
trägt (vgl. BVerfGK 4, 1 ). Eine Liste ist
daher so zu führen, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen
wird, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an
eine generelle, von der Typizität des einzelnen
Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des
Insolvenzverwalters erfüllt. Ebenso wenig kann es Aufgabe
einer Auswahlliste sein, lediglich Bestellungsentscheidungen
zu ermöglichen, die sich rein formal und turnusmäßig an der
Reihenfolge der Anmeldungen zur Auswahlliste ausrichten
("reine Listenlösung"). Eine solche Vorgehensweise kann nicht
sicherstellen, dass eine mit Blick auf die Eigenheiten des
konkreten Verfahrens und die spezielle Eignung der Bewerber
sachgerechte und damit pflichtgemäße Ermessensausübung
erfolgt (kritisch auch Eickmann, in: Heidelberger Kommentar
zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, § 56 Rn. 23;
Graeber, in: Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 2001,
§ 56 Rn. 77; Koenig/Hentschel, ZIP 2005, S. 1937
).
46
dd) Dem hiernach durch § 56 Abs. 1 InsO
normativ eröffneten Einschätzungsspielraum der
Insolvenzrichter steht auch das verfassungsrechtliche Gebot
lückenlosen Rechtsschutzes nicht entgegen. Die
grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst einen
Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, soweit es
um die Verwirklichung subjektiver Rechte der Rechtsuchenden
geht (vgl. BVerfGE 107, 395 <401, 408>). Diese kann
allerdings nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche
Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden
soll. Die geschützten Rechtspositionen ergeben sich aus
Art. 19 Abs. 4 GG ebenso wenig wie aus dem
Justizgewährungsanspruch, sondern werden von ihnen jeweils
vorausgesetzt. Gerichtliche Kontrolle endet daher dort, wo
das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher
Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig
determiniert und dem Entscheider einen Einschätzungs- und
Auswahlspielraum belässt (vgl. BVerfGE 103, 142
). Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Auswahl
eines Insolvenzverwalters einerseits auf die Einhaltung der
Grenzen des Ermessensspielraums des Insolvenzrichters
beschränkt, andererseits mit dieser reduzierten
Kontrolldichte aber auch erfolgen muss (vgl. BVerfGE 84, 34
).
47
3. Die grundgesetzliche Garantie
wirkungsvollen Rechtsschutzes schließt Einschränkungen nicht
aus, wenn im Einzelfall widerstreitende grundrechtlich
fundierte Interessen zum Ausgleich zu bringen sind. Hierbei
müssen nicht nur die betroffenen Belange angemessen gewichtet
werden, vielmehr ist in Bezug auf die Auswirkungen der
Regelung auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten (vgl. BVerfGE 88, 118 ). Dies
führt hier dazu, dass eine Anfechtung der Bestellung zum
Insolvenzverwalter durch nicht zum Zuge gekommene
Prätendenten ebenso ausgeschlossen ist wie die Verhinderung
einer Bestellung im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes.
48
a) Mit Blick auf die hiernach zulässige
Ausgestaltung des Justizgewährungsanspruchs erlangt die -
bereits geschilderte - multipolare Konfliktlage Bedeutung.
Auch insoweit stehen die Interessen des Staates und die
insoweit gleichgerichteten Interessen vor allem der Gläubiger
sowie in zweiter Linie auch des Schuldners auf der einen
Seite den Interessen der Bewerber um das
Insolvenzverwalteramt auf der anderen Seite gegenüber.
Erstere sind an einem reibungslosen und damit effektiven
Insolvenzverfahren interessiert, letztere an einem
uneingeschränkten, weitreichenden Rechtsschutz für ihren
Anspruch auf sachgerechte Ermessensentscheidung.
49
aa) Das Ziel der bei der
Bestellungsentscheidung des Insolvenzgerichts nicht
berücksichtigten Prätendenten ist darauf gerichtet, auf dem
Wege einer Drittanfechtung der Bestellung anstelle des aus
ihrer Sicht zu Unrecht ausgewählten Mitbewerbers zum
Insolvenzverwalter berufen zu werden, oder aber vergleichbar
mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur
Konkurrentenklage im Beamtenrecht durch die Inanspruchnahme
vorläufigen Rechtsschutzes die Bestellung des Mitbewerbers
zum Insolvenzverwalter zu verhindern und durch einen
Neubescheidungsantrag selbst Zugang zu diesem Amt zu erhalten
(vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, S.
501).
50
bb) Demgegenüber sind namentlich die Gläubiger
daran interessiert, dass weitere Kosten, Verzögerungen und
Komplikationen im Ablauf des Insolvenzverfahrens durch
gerichtliche Auseinandersetzungen um die Person des
Insolvenzverwalters unterbleiben.
51
aaa) So wären im Fall einer durch die
Anfechtung des Prätendenten bewirkten Entlassung des zunächst
bestellten Insolvenzverwalters mit einer nachfolgenden
erneuten Auswahlentscheidung des Insolvenzrichters und
anschließenden erneuten Anfechtungsmöglichkeiten
schwerwiegende Verzögerungen verbunden, die mit der bereits
geschilderten Eilbedürftigkeit des Insolvenzverfahrens nicht
zu vereinbaren sind. Hinzu kommt, dass sich auch dann, wenn
die Entscheidung über einen Wechsel im Insolvenzverwalteramt
unanfechtbar geworden wäre, weitere Verzögerungen
anschlössen, weil die Überleitung des Insolvenzverfahrens auf
einen anderen Insolvenzverwalter mit einem nicht
unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand einhergeht (vgl. dazu
Hess/Ruppe, NZI 2004, S. 641 ). Den Umständen nach
ist nicht ohne weiteres zu erwarten, dass der neue Verwalter
von seinem Vorgänger die notwendigen Informationen
vollständig und ordnungsgemäß erhält, weshalb es an der
Grundlage für anstehende Entscheidungen fehlen kann.
Erforderlich werden dann erneute Abstimmungen mit den
Gläubigern und dem Insolvenzgericht. Außerdem entstehen der
Masse durch die Bestellung eines neuen Verwalters erhebliche
weitere Kosten. Der ausgeschiedene Insolvenzverwalter und
sein Nachfolger müssen sich nicht etwa das Honorar eines
Verwalters teilen, vielmehr erhalten beide eine eigene
Vergütung, die sich gemäß den allgemeinen Regeln nach der der
Verwaltung unterliegenden Teilungsmasse richtet (vgl.
Eickmann, Vergütungsrecht, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl.,
2001, vor § 1, Rn. 58; Haarmeyer/Wutzke/Förster,
Vergütung in Insolvenzverfahren, 2. Aufl., 1999, § 1
InsVV Rn. 36).
52
Selbst in Insolvenzverfahren, bei denen
Rechtsmittel der Konkurrenten letztlich ohne Erfolg bleiben,
kann es allein wegen der Anhängigkeit solcher Rechtsstreite
zu nachteiligen Folgen für das betreffende Insolvenzverfahren
kommen. Die Unbefangenheit der Amtsführung, die § 56
Abs. 1 InsO unter dem Aspekt der Unabhängigkeit von den
Gläubigern und dem Schuldner anspricht, ist nicht
sichergestellt, wenn der Insolvenzverwalter jederzeit
gewärtig sein muss, wegen - von ihm nicht zwingend
mitverantworteter - Rechtsfehler bei seiner Bestellung
entlassen zu werden. Hierunter kann angesichts der
vielfältigen und komplexen Aufgaben die Qualität der
Abwicklung des Insolvenzverfahrens leiden; denn der
Insolvenzverwalter wird weder allein im Interesse der
Gläubiger noch allein im Interesse des Schuldners tätig,
sondern hat vielfältige Aufgaben wahrzunehmen, für deren
Erfüllung er allen Verfahrensbeteiligten gegenüber
verantwortlich ist (vgl. Kind, in: Braun, Insolvenzordnung,
2. Aufl. 2004, § 56 Rn. 22).
53
bbb) Zu schwerwiegenden Nachteilen,
insbesondere zu Verzögerungen, die den Verfahrenszweck
gefährden, kommt es auch, wenn der ausgewählte Prätendent
zunächst nicht bestellt, sondern den Mitbewerbern vorläufiger
Rechtsschutz gewährt wird. Könnte durch einstweilige
Anordnung die Bestellung eines Mitbewerbers zum
Insolvenzverwalter verhindert werden, wäre bis zur
gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache eine zügige
Abwicklung des Insolvenzverfahrens selbst bei Ernennung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters gescheitert. Zwar kann nach
§ 22 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
über das Schuldnervermögen auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter übergehen und in diesem Fall auch ein
Unternehmen fortgeführt werden (§ 22 Abs. 1
Nr. 2 InsO), eine Verwertung des Schuldnervermögens "im
technischen Sinne" nach § 159 InsO scheidet indessen aus
(vgl. BGHZ 146, 165 ). Das Verfahren bliebe
demnach im Wesentlichen auf die Sicherung und Erhaltung des
Schuldnervermögens beschränkt, das gemäß § 1 Satz 1 InsO
vorrangige Ziel, die Forderungen der Gläubiger eines
Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen (vgl. BGHZ 148,
252 ), könnte für längere Zeit nicht erreicht
werden.
54
b) Die Besonderheiten bei multipolaren
Rechtsverhältnissen sind auch für die abwägende Prüfung der
Verhältnismäßigkeit bei Beschränkungen des Rechtsschutzes zu
beachten.
55
aa) Hiernach ist das Interesse des
Prätendenten an einem möglichst effektiven Rechtsschutz zur
Durchsetzung seines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung dem Interesse insbesondere der Gläubiger an
einem reibungslosen und zügigen Fortgang des
Insolvenzverfahrens gegenüber zu stellen. Es ist auf diese
Weise eine Lösung zu finden, die dem Grundsatz der
Herstellung praktischer Konkordanz gerecht wird (vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03
u.a. -, EuGRZ 2006, S. 159 ).
56
bb) Im vorliegenden Fall kann dem auf
Art. 14 Abs. 1 GG gestützten Interesse der Gläubiger nur
dadurch Rechnung getragen werden, dass der Rechtsschutz
zugunsten der Bewerber um das Insolvenzverwalteramt unter
Ausschluss einer Möglichkeit zur Drittanfechtung der
Bestellung wie auch unter Ausschluss vorläufigen
Rechtsschutzes gewährt wird (so im Ergebnis auch OLG Koblenz,
Beschluss vom 12. Mai 2005 - 12 VA 1/04 -, NJW-RR 2005, S.
1075 ; Holzer/Kleine-Cosack/Prütting, Die
Bestellung des Insolvenzverwalters, 2001, S. 58 f.;
Lüke, in: Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung,
Stand: Mai 2005, § 56 Rn. 26). Andere Wege zur
Vermeidung der geschilderten, den Verfahrenszweck
vereitelnden Nachteile sind nicht eröffnet. Diese Lösung
erscheint auch angemessen, weil nach dem vom Gesetzgeber mit
Blick auf die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs.
1 GG) verfolgten Ziel des Insolvenzverfahrens den Interessen
der Gläubiger und des Schuldners Vorrang gegenüber den
Interessen der Prätendenten an beruflicher Betätigung zukommt
(vgl. oben unter I. 2. b aa aaa).
57
cc) Weitergehende Einschränkungen des
Rechtsschutzes der Bewerber um das Insolvenzverwalteramt
können gegenläufige Interessen der Gläubiger und des
Schuldners allerdings nicht rechtfertigen. So bleibt ein
zügiger und reibungsloser Verlauf des Insolvenzverfahrens
nicht nur von der Erhebung einer Amtshaftungsklage
(Art. 34 GG, § 839 BGB) eines übergangenen
Prätendenten unberührt. Vielmehr können auch von einem
Antrag, der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer
Insolvenzverwalterbestellung wegen fehlerhafter Ausübung des
Auswahlermessens gerichtet ist, keine Störungen des
Verfahrensablaufs ausgehen. Da es grundsätzlich mit dem
Justizgewährungsanspruch zu vereinbaren ist, die
Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und
fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220
), bleibt insoweit allerdings den Fachgerichten
die Prüfung eines im Einzelfall gegebenen
Feststellungsinteresses, das sich auch aus dem
diskriminierenden Charakter der Entscheidung ergeben kann
(vgl. BVerfGE 104, 220 ), als
Zulässigkeitsvoraussetzung überlassen (vgl. dazu OLG Koblenz,
Beschluss vom 12. Mai 2005, a.a.O.; Lüke, in:
Kübler/Prütting, a.a.O.).
58
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund
bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Für das
Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers ist die Eröffnung des
Rechtsweges verfassungsrechtlich nicht geboten. Die
angegriffene Entscheidung kann daher ebenso wenig
verfassungsrechtlich beanstandet werden wie das Fehlen einer
gesetzlichen Regelung für die vom Beschwerdeführer erstrebte
Anfechtung der Bestellungsentscheidung.
59
1. Der Beschwerdeführer hat im
Ausgangsverfahren die Anträge verfolgt, die Bestellung eines
Mitbewerbers zum Insolvenzverwalter aufzuheben und ihn selbst
zum Insolvenzverwalter in dem betreffenden Insolvenzverfahren
zu bestellen; er hat außerdem beantragt, das Insolvenzgericht
anzuweisen, ihn in künftigen Insolvenzverfahren bei der
Ernennung insbesondere zum Insolvenzverwalter nicht zu
übergehen.
60
2. Mit den beiden ersten Anträgen hat der
Beschwerdeführer auf dem Weg der Anfechtung der Begünstigung
eines Dritten und eines damit verbundenen
Verpflichtungsantrags Rechtsschutz in einer Verfahrensart
erstrebt, die durch die Verfassung mit Blick auf die
kollidierenden Rechtsgüter namentlich der am
Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger nicht geboten ist
(vgl. oben unter I. 3. b bb). Für den dritten Antrag kann der
Beschwerdeführer Rechtsschutz nicht beanspruchen, weil ihm
die Position, die er auf diesem Wege durchsetzen will, nicht
als subjektives Recht zusteht. Als Bewerber um ein
Insolvenzverwalteramt kann sich der Beschwerdeführer nicht
auf ein subjektives Recht auf Bestellung zum
Insolvenzverwalter berufen (vgl. oben unter I. 2. a). Die von
ihm erstrebte regelmäßige Berufung in das
Insolvenzverwalteramt kann der Beschwerdeführer auch nicht
als Ergebnis pflichtgemäßer Ermessensausübung beanspruchen;
eine solche Praxis des Insolvenzgerichts wäre im Gegenteil
nicht sachgerecht, sondern ermessensfehlerhaft, weil sich bei
ihr die Auswahl nicht an den Erfordernissen des jeweiligen
Verfahrens ausrichtete (vgl. oben unter I. 2. b cc bbb).