L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 21. Juli 2010
- 1 BvR 2530/05 -
- 1 BvL 11/06 -
- 1 BvL 12/06 -
- 1 BvL 13/06 -
§ 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in
der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I
S. 1791) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai
1996 sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die
Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die
allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die
ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz
in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene
Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden
sind.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 2530/05 –
– 1 BvL 11/06 –
– 1 BvL 12/06 –
– 1 BvL 13/06 –
der Frau S...
- 1 BvR 2530/05 -,
ob Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur
Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)
vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) insoweit gegen das
Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes (hier: Verbot echter Rückwirkung von Gesetzen)
verstößt, als er Art. 9 Nr. 2 RV-Nachhaltigkeitsgesetz
mit Wirkung ab einem Zeitpunkt vor der Verkündung des
Gesetzes am 26. Juli 2004 in Kraft setzt (hier: rückwirkend
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22b des
Fremdrentengesetzes am 7. Mai 1996)
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts vom 29. August 2006 (B 13 RJ 47/04
R),
- 1 BvL 11/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts
vom 29. August 2006 (B 13 RJ 8/05 R),
- 1 BvL 12/06 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Bundessozialgerichts
vom 29. August 2006 (B 13 R 7/06 R),
- 1 BvL 13/06 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus
am 21. Juli 2010 beschlossen:
1
Die Verfahren betreffen die Frage, ob
§ 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des
Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG; BGBl I S. 1791) vom 21.
Juli 2004 (im Folgenden: § 22b FRG n.F.) und dessen
rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 durch
Art. 15 Abs. 3 RVNG mit dem Grundgesetz vereinbar
sind.
2
1. Das Fremdrentenrecht regelt, wie
Rentenansprüche von Vertriebenen und Flüchtlingen zu
behandeln sind, die Rentenversicherungsbeiträge allenfalls in
ihrem Heimatland, aber nicht an einen
Rentenversicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland
entrichtet haben.
3
a) Durch das Gesetz zur Neuregelung des
Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der
Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) vom
25. Februar 1960 (BGBl I S. 93) wurde in den 1960er
Jahren das Eingliederungsprinzip zur Leitidee des
Fremdrentenrechts. Vertriebene und Flüchtlinge wurden in der
gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund dessen nach ihrem
Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland so behandelt, als ob
sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des
deutschen Rentenversicherungsrechts zurückgelegt hätten (vgl.
BVerfGE 116, 96 ). Das Fremdrentengesetz
ordnete den von den Vertriebenen in den Herkunftsländern
zurückgelegten Beschäftigungszeiten fiktive
Bruttoarbeitsentgelte zu, für die dann - wie für originäre
Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland -
Entgeltpunkte (bis 1992: Werteinheiten) ermittelt wurden.
Entgeltpunkte drücken das Verhältnis des versicherten
Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zu dem
Durchschnittsentgelt aller Versicherten aus. Die Versicherung
eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des
Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen
vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 Satz 2
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI).
Multipliziert mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen
Rentenwert ergeben die Entgeltpunkte den Monatsbetrag der
Rente (sog. Rentenformel, § 64 SGB VI).
4
b) Die politischen Umwälzungen in den Staaten
Ost- und Südosteuropas Ende der 1980er und Anfang der 1990er
Jahre veranlassten den Gesetzgeber zuerst zu einer
Einschränkung und sodann zu einer Abkehr vom
Eingliederungsprinzip (vgl. BVerfGE 116, 96
). In einem ersten Schritt führte der
Gesetzgeber 1991 einen Abschlag in Höhe von 30 % auf die
nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte ein
(§ 22 Abs. 3 FRG in der vom 1. August 1991 bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22
Abs. 4 FRG in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden
Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes - RÜG - vom
25. Juli 1991, BGBl I S. 1606). In einem zweiten
Schritt erhöhte der Gesetzgeber durch das am 1. Januar 1997
in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung des Programms für
mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der
Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996
(BGBl I S. 1461) mit Wirkung zum 7. Mai 1996, dem Tag des
Kabinettsbeschlusses über den Gesetzentwurf, den Abschlag von
30 % auf 40 %.
5
c) Zugleich führte der Gesetzgeber eine
Begrenzung der für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz
berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte ein. § 22b FRG
lautete in der am 7. Mai 1996 in Kraft getretenen
Fassung (im Folgenden: § 22b FRG a.F.):
6
(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz
werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde
gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der
knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu
multiplizieren.
7
(2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit
anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt,
indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte
vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von
anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.
8
(3) Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten
nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden
höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese
werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem
die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils
ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch
25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.
9
Die Begrenzung der zugrunde zu legenden
Entgeltpunkte orientiert sich an der Höhe der
Eingliederungshilfe des § 62a Arbeitsförderungsgesetz
a.F., bei Ehepaaren und Berechtigten, die in einer
eheähnlichen Gemeinschaft leben, am 1,6fachen der
Eingliederungshilfe (vgl. auch BVerfGK 8, 338
).
10
Die Übergangsregelung des Art. 6
§ 4b FANG lautete (Art. 4 Nr. 4 WFG):
11
§ 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht
für Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
genommen haben.
12
2. a) § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F.
wurde von den Rentenversicherungsträgern und den
Sozialgerichten zunächst so verstanden, dass die Begrenzung
auf 25 Entgeltpunkte als Gesamtobergrenze für eine
Einzelperson auch dann gilt, wenn dieser Person sowohl eine
eigene Rente aufgrund eigener Beschäftigung im Herkunftsland
als auch eine Hinterbliebenenrente aufgrund Beschäftigung des
Verstorbenen im Herkunftsland zugestanden hätte (vgl.
Bönisch, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken
2000, S. 149 ; Heller, DAngVers 1997, S. 1
; Krohm, Kompaß 1998, S. 212; Moser, Kompaß 1996, S.
499 ; Polster, DRV 1997, S. 63 ; Silber,
Mitteilungen der LVA Württemberg 1997, S. 11 f.; Spegel,
Mitteilungen der LVA Württemberg 1996, S. 384
; Stockhaus, Mitteilungen der LVA
Rheinprovinz 1997, S. 325 ; KomGRV, § 22b FRG
Rn. 4.51 ; LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 26. Oktober 2000 - L 12 RA
2663/99 -, juris, Rn. 16).
13
b) Der 4. Senat des Bundessozialgerichts
befand mit Urteil vom 30. August 2001 (BSGE 88, 288 ff.)
jedoch, dass die Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte
keine Anwendung fände, wenn ein Begünstigter neben einem
Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf
Hinterbliebenenrente habe. Die Praxis, eine Wertbestimmung
von Hinterbliebenenrenten insgesamt zu verweigern, wenn 25
Entgeltpunkte aufgrund von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz
bereits im Rahmen einer eigenen Rente Berücksichtigung
gefunden hätten, und damit Witwer und Witwen mit einem
derartigen Recht aus eigener Versicherung anders zu behandeln
als sonstige Inhaber eines Rechts auf Hinterbliebenenrente,
entbehre der gesetzlichen Grundlage.
14
c) Die Rentenversicherungsträger folgten der
Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts nicht
(vgl. Göhde, Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 2002, S. 313
<317, 319>; Pflüger, RVaktuell 2005, S. 531
). Die unteren Instanzgerichte schlossen sich der
Rechtsauffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts nur
teilweise an (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli
2003 - L 11 RJ 511/03 -, juris,
Rn. 20 ff.; Urteil vom 15. Juli 2003 - L 13 KN
974/03 -, juris, Rn. 20; LSG Brandenburg, Urteil vom 26.
August 2003 - L 2 RJ 78/03 -, juris, Rn. 41; LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2003
- L 18 KN 27/03 -, juris, Rn. 22 ff.; SG
Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2003
- S 2 RA 4039/02 -, juris, Rn.
20 f.). Zu einem beachtlichen Teil blieben die
Sozialgerichte erster und zweiter Instanz unter Hinweis auf
grammatische, systematische, entstehungsgeschichtliche und
teleologische Auslegungsgesichtspunkte bei der Anwendung des
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. als
Gesamtobergrenze auch beim Zusammentreffen von unabgeleiteten
und abgeleiteten Rentenansprüchen (vgl. LSG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2002 - L 5
Kn 2/02 -, juris, Rn. 22 ff.; LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 2003
- L 8 RJ 64/03 -, juris, Rn.
28 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober
2003 - L 3 RJ 2585/03 -, juris, Rn. 32 ff.; LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2004
- L 2 KN 42/03 -, juris, Rn.
13 ff.; SG Mannheim, Urteil vom 27. November 2002
- S 9 RJ 2074/02 -, juris, Rn.
19 ff.; SG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 29. April
2003 - S 9 RJ 2625/02 -, juris, Rn. 16 ff.; SG Berlin,
Urteil vom 24. Juli 2003 - S 30 RJ 526/03 -, juris, Rn.
18 ff.; SG Altenburg, Urteil vom 2. September 2003
- S 17 RJ 2055/02 -, juris, Rn. 17 ff.; SG Düsseldorf,
Urteil vom 9. September 2003 - S 15 RJ 275/02 -, juris, Rn.
18 ff.; SG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2004 - S 30
RJ 824/03 -, juris, Rn. 19 ff.).
15
d) In mehreren Urteilen schloss sich der 13.
Senat des Bundessozialgerichts am 11. März 2004 der
Rechtsauffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts zur
Auslegung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. an
(vgl. etwa BSGE 92, 248 ff.).
16
e) Bereits am 9. Dezember 2003 hatten die
Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen im
Deutschen Bundestag einen Entwurf eines Gesetzes zur
Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz -
RVNG) vorgelegt. Am 11. März 2004 erfolgte im Bundestag die
zweite und dritte Lesung dieses Gesetzentwurfes sowie der
Gesetzesbeschluss (vgl. Plenarprotokoll 15/97, S. 8647
). Den vom Bundesrat nach Art. 77
Abs. 3 GG eingelegten Einspruch wies der Bundestag am
16. Juni 2004 zurück (vgl. Plenarprotokoll 15/113, S.
10303 f.). Am 26. Juli 2004 wurde das am 21. Juli
2004 ausgefertigte Gesetz verkündet (BGBl I
S. 1791). Durch Art. 9 Nr. 2 RVNG wurde
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG neugefasst. Die
Vorschrift erhielt folgenden Wortlaut:
17
Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz
werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes
eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde
gelegt.
18
Zu dieser Änderung heißt es in der Begründung
des Gesetzentwurfes (BTDrucks 15/2149, S. 31):
19
„Die Ergänzung stellt klar, dass - entgegen der
Auffassung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30.
August 2001 (B 4 RA 118/00 R) - auch für einen einzelnen
Berechtigten mit Anspruch auf eine eigene Versichertenrente
und auf eine Hinterbliebenenrente der Höchstwert für alle
seine Renten insgesamt auf 25 Entgeltpunkte begrenzt wird.
Die rückwirkende Inkraftsetzung stellt sicher, dass
alleinstehende Berechtigte mit mehreren Renten weiterhin eine
Rentensumme höchstens in einer Höhe erhalten, die sich an der
Höhe der Eingliederungshilfe orientiert.“
20
Art. 15 Abs. 3 RVNG ordnete das
Inkrafttreten dieser Änderung mit Wirkung vom 7. Mai 1996 an.
Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/2149,
S. 32):
21
„§ 22b des Fremdrentengesetzes ist am 7.
Mai 1996 in Kraft getreten. Die Ergänzung dieser Regelung
stellt die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers im
Sinne einer authentischen Interpretation klar und soll daher
ebenfalls am 7. Mai 1996 in Kraft treten [...]. Soweit im
Einzelfall ein begünstigender Verwaltungsakt vorliegen
sollte, sind mögliche Betroffene durch die
Vertrauensschutzregelungen des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch vor einer rückwirkenden Anwendung
geschützt.“
22
f) Mit Urteil vom 7. Juli 2004 schloss sich
der 8. Senat des Bundessozialgerichts der Rechtsprechung des
4. Senats vom 30. August 2001 und des 13. Senats vom 11. März
2004 zur Auslegung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. an
(BSGE 93, 85 ff.).
23
1. a) Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1
BvR 2530/05 ist die Witwe ihres im Jahre 1980 im Ausland
verstorbenen Ehemannes. Die Beschwerdeführerin reiste am 20.
November 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde
als Spätaussiedlerin anerkannt. Der Rentenversicherungsträger
bewilligte ihr mit Begrenzung der Entgeltpunkte nach
§ 22b Abs. 1 FRG a.F. eine Altersrente unter
Zugrundelegung von insgesamt 25 Entgeltpunkten. Der
Rentenversicherungsträger stellte auch die Witwenrente der
Beschwerdeführerin fest, allerdings unter Hinweis auf
§ 22b Abs. 1 FRG a.F. mit dem Zahlbetrag „Null“.
Der Bescheid wurde mit dieser Beschränkung
bestandskräftig.
24
Im Februar 2002 beantragte die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des 4. Senats
des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 die Rücknahme
des bestandskräftigen Bescheides und die Neuberechnung der
Witwenrente. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger
ab.
25
b) Das Sozialgericht wies die hiergegen
gerichtete Klage ab. Der persönliche Anwendungsbereich des
§ 22b FRG a.F. sei eindeutig. Insoweit verwende das
Gesetz den Begriff des „Berechtigten“. Eine Auslegung von
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F., wonach der dort verwendete
Begriff des Berechtigten Hinterbliebene ausschließen solle,
erscheine wegen des Wortlautes und im Hinblick auf die
Verwendung dieses Begriffs an anderer Stelle im selben Gesetz
unzutreffend. Auch unter systematischen und teleologischen
Gesichtspunkten erfasse der in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG
a.F. verwendete Begriff Hinterbliebene. Die Neufassung des
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG bewirke keine andere
Betrachtungsweise. Sie führe, wie vom Gesetzgeber in den
Gesetzesmaterialien begründet, lediglich zu einer
Klarstellung.
26
c) Die vom Sozialgericht zugelassene
Sprungrevision wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen.
Für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenrente
ergebe sich kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl von nach dem
Fremdrentengesetz anrechenbaren Entgeltpunkten bereits durch
ihre Regelaltersrente ausgeschöpft sei. Dies folge zwar nicht
schon aus § 22b FRG a.F., sondern sei erst aus
§ 22b FRG n.F. abzuleiten. Der Gesetzgeber sei von
Verfassungs wegen nicht gehindert gewesen, den Anspruch auf
Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F.
einzubeziehen.
27
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F.
sei auch insoweit verfassungsgemäß, als er den bereits vor
Verkündung dieser Vorschrift bestehenden Anspruch der
Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt seines Entstehens an erfasst
habe. Zwar handele es sich dabei um eine verfassungsrechtlich
grundsätzlich verbotene sogenannte echte Rückwirkung. Sie sei
hier jedoch ausnahmsweise zulässig. Ein schutzwürdiges
Vertrauen in die bisherige Rechtslage habe sich bei den
Betroffenen nicht bilden können. Bis zum Urteil des 4. Senats
des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 sei die
Vorschrift von den Rentenversicherungsträgern durchgehend
dahin verstanden worden, dass der Höchstwert von 25
Entgeltpunkten alle für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz
ermittelten Entgeltpunkte erfasse, unabhängig davon, aus
welcher Versicherung sie stammten, also auch beim
Zusammentreffen einer eigenen mit einer Rente wegen Todes.
Dieses Verständnis sei, soweit ersichtlich, von den Gerichten
der ersten und zweiten Instanz und den Betroffenen nicht in
Frage gestellt worden. Der objektive Regelungsinhalt der
Norm, wie ihn das Bundessozialgericht festgestellt habe, sei
mithin den Betroffenen zunächst nicht erkennbar gewesen. Die
Auslegung des 4. Senats des Bundessozialgerichts habe
überrascht und sei auf erhebliche Kritik gestoßen. Die
Rentenversicherungsträger hätten verabredet, ihr nicht zu
folgen. Die Gerichte der unteren Instanzen hätten sich der
Auslegung des 4. Senats des Bundessozialgerichts nur zum Teil
angeschlossen. Andere Gerichte hätten der Auslegung des 4.
Senats des Bundessozialgerichts widersprochen und an ihrem
Widerspruch teilweise auch noch nach Bestätigung dieser
Auslegung durch die Urteile des 13. Senats des
Bundessozialgerichts vom 11. März 2004 und das Urteil des 8.
Senats des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 2004
festgehalten. Erst mit den Urteilen des 13. Senats des
Bundessozialgerichts vom 11. März 2004 und des 8. Senats vom
7. Juli 2004 habe erwartet werden können, dass es bei dieser
Auslegung bleiben werde. Ein berechtigtes Vertrauen in den
ihnen günstigen Inhalt des § 22b Abs. 1 Satz 1
FRG a.F. habe sich daher bei den Betroffenen vor dem
Gesetzesbeschluss über das RV-Nachhaltigkeitsgesetz am 11.
März 2004 nicht bilden können.
28
d) Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes,
des Rechtsstaatsgebotes, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
und des Vertrauensschutzes sowie von Art. 3 und
Art. 14 GG. Die Voraussetzungen für eine zulässige echte
Rückwirkung seien nicht erfüllt. Die Regelung des § 22b
Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. sei klar und eindeutig
gewesen.
29
2. a) Die Klägerin im Ausgangsverfahren des
Normenkontrollverfahrens 1 BvL 11/06 ist die Witwe
ihres im Jahre 1986 im Ausland verstorbenen Ehemannes. Am 12.
Juni 1999 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik
Deutschland aus. Sie wurde als Spätaussiedlerin anerkannt.
Der Rentenversicherungsträger bewilligte ihr Altersrente aus
eigener Versicherung und erkannte einen Anspruch auf große
Witwenrente dem Grunde nach an. Einen Anspruch auf Zahlung
der Witwenrente verneinte er jedoch unter Hinweis auf
§ 22b FRG a.F. wegen vorrangiger Berücksichtigung von 25
Entgeltpunkten aus eigener Versicherung. Der Bescheid wurde
mit dieser Beschränkung bestandskräftig.
30
Im April 2002 stellte die Klägerin unter
Hinweis auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts
vom 30. August 2001 einen Antrag auf Überprüfung des
Bescheides und Neufestsetzung der Hinterbliebenenrente in
Höhe der tatsächlichen Entgeltpunkte. Dies lehnte der
Rentenversicherungsträger ab.
31
b) Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom
Sozialgericht abgewiesen. Das Sozialgericht folgte der
Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 30.
August 2001 unter Hinweis auf den Wortlaut des § 22b
Abs. 1 Satz 1 FRG a.F., den Gesetzeszweck und die Systematik
nicht.
32
c) Die Berufung vor dem Landessozialgericht
blieb erfolglos. Die Begrenzung der Entgeltpunkte nach dem
Fremdrentengesetz sei nicht nur beim Zusammentreffen mehrerer
Renten aus eigener Versicherung vorzunehmen. Vielmehr ergebe
sich aus § 22b FRG a.F., dass ein Berechtigter als
Inhaber mehrerer Ansprüche auf Rente generell nur die
Berücksichtigung von höchstens 25 Entgeltpunkten für Zeiten
nach dem Fremdrentengesetz begehren könne, das heißt auch
beim Zusammentreffen einer Rente aus eigenem Recht und einer
Hinterbliebenenrente.
33
d) Auf die Revision der Klägerin hat der 13.
Senat des Bundessozialgerichts das Verfahren ausgesetzt und
dem Bundesverfassungsgericht die folgende Frage gemäß
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur Entscheidung
vorgelegt:
34
„Verstößt Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes
zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)
vom 21. Juli 2004 (BGBl I 1791) insoweit gegen das
Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes (hier: Verbot echter Rückwirkung von Gesetzen),
als er Art. 9 Nr. 2 RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit
Wirkung ab einem Zeitpunkt vor der Verkündung des Gesetzes am
26. Juli 2004 in Kraft setzt (hier: rückwirkend zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens von § 22b des Fremdrentengesetzes am
7. Mai 1996) ?“
35
Von der Entscheidung über die Vorlagefrage
hänge das Ergebnis des Rechtsstreits ab. Wäre die Vorschrift
des Art. 15 Abs. 3 RVNG wirksam, wäre sie auch zu
Ungunsten der Klägerin anzuwenden, was in vollem Umfang zur
Abweisung der Revision führen würde; wäre sie hingegen
insoweit verfassungswidrig und daher nichtig, als sie eine
Rückwirkung der Neufassung des § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG durch Art. 9 Nr. 2 RVNG für die
Zeit vor Verkündung des Gesetzes anordne, wäre die Revision
der Klägerin für diesen Zeitraum begründet.
36
Der Klägerin habe ab dem 12. Juni 1999 eine
große Witwenrente zugestanden. Ein Zahlungsanspruch der
Klägerin sei nicht bereits nach § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG a.F. ausgeschlossen. Die hierin enthaltene
Begrenzung der Entgeltpunkte auf 25 bedeute nicht, dass sich
für einen Hinterbliebenen kein Zahlbetrag der
Hinterbliebenenrente mehr ergebe, wenn er die 25
Entgeltpunkte bereits mit einem Rentenanspruch aus eigenen
Zeiten nach dem Fremdrentengesetz ausgeschöpft habe. Die
einfachrechtliche Rechtslage habe sich jedoch dadurch
verändert, dass § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F.
Rückwirkung ab dem 7. Mai 1996 habe. Die Regelung des
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. begegne als
solche keinen Bedenken.
37
Das vorlegende Gericht ist aber überzeugt,
dass Art. 15 Abs. 3 RVNG mit seiner rückwirkenden
Inkraftsetzung des Art. 9 Nr. 2 RVNG
verfassungswidrig sei. Eine authentische Interpretation, wie
sie dem Gesetzgeber des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes
augenscheinlich vorgeschwebt habe, sei dem geltenden
deutschen Verfassungsrecht fremd. Die Auslegung der
gesetzlichen Vorschriften obliege ausschließlich den
Gerichten. Der Änderung des § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz komme eine
echte Rückwirkung zu.
38
Die Neufassung des § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG sei belastend; nur dann könne eine
Rückwirkung verfassungsrechtlich fraglich sein. Sie sei nicht
etwa rein deklaratorischer Art; denn sie bestätige nicht
lediglich, was schon vordem aus der ursprünglichen Norm
folgte. Dementsprechend habe sich die Neuregelung auch zum
Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Denn § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG a.F. habe ihrem Anspruch auf Zahlung von
Witwenrente nicht entgegengestanden, während die Neufassung
einen solchen Zahlungsanspruch ausschließe.
39
Diese echte Rückwirkung sei
verfassungsrechtlich nicht erlaubt. Insbesondere habe weder
eine unklare Rechtslage vorgelegen noch sei die echte
Rückwirkung deshalb zulässig, weil die Betroffenen aus
sonstigen Gründen zu einem früheren als dem
Verkündungszeitpunkt mit der Neuregelung hätten rechnen
müssen. Eine unklare Rechtslage resultiere insbesondere nicht
daraus, dass bis zum Urteil des 4. Senats des
Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2001 dessen Auslegung des
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. nicht vertreten
worden sei, und nicht nur die Rentenversicherungsträger,
sondern auch ein Großteil der Instanzgerichte damals dem
4. Senat des Bundessozialgerichts die Gefolgschaft
verweigert hätten. Allein daraus, dass eine Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts nicht sofort von den betroffenen
Trägern und den Instanzgerichten akzeptiert werde, folge
keine Unklarheit der Rechtslage. Im typischen Verlauf der
Klärung des konkreten Inhalts einer neuen Vorschrift trügen
höchstrichterliche Entscheidungen im Gegenteil dazu bei, die
Unklarheit einer Rechtslage zu beseitigen. Mit dieser Wendung
müsse daher denknotwendig etwas anderes gemeint sein als ein
Zwischenstadium innerhalb eines derartigen Ablaufs - wie hier
nach Inkrafttreten des § 22b FRG a.F. Eine solche
Klärung könne nicht abgeschlossen sein, bevor der zuständige
oberste Gerichtshof des Bundes hierzu entschieden habe. Der
Erfahrung entspreche es, dass der Prozess einer solchen
Klärung auch länger dauern und mehrere Entscheidungen,
gegebenenfalls auch unterschiedlicher Senate, erfordern
könne. Als typisch könne ferner gewertet werden, dass,
solange der Prozess noch nicht abgeschlossen sei, sowohl die
Instanzgerichte als auch die Beteiligten versuchten,
weiterhin jeweils ihre eigene Auslegung der Vorschrift
durchzusetzen. Es sei daher von vornherein zweifelhaft, ob
überhaupt durch eine Rechtsprechung eine unklare Rechtslage
eintreten könne. Jedenfalls aber dürfe sich der Gesetzgeber
nicht unter Berufung darauf rückwirkend in Widerspruch zu
einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung begeben.
40
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der
echten Rückwirkung folge auch nicht daraus, dass die
Betroffenen aus sonstigen Gründen zu einem früheren als dem
Verkündungszeitpunkt mit der Neuregelung hätten rechnen
müssen. Ein Anhaltspunkt, das objektivierte Vertrauen und
damit die Rechtssicherheit vor dem erneuten Tätigwerden des
Gesetzgebers ab Dezember 2003 enden zu lassen, fehle. Zu
diesem Zeitpunkt habe die Klärung der durch § 22b FRG
a.F. geschaffenen Rechtslage durch das Bundessozialgericht
zumindest schon begonnen; sie sei dem Grunde nach jedenfalls
abgeschlossen gewesen, bevor die Neufassung der Vorschrift
durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz verkündet worden sei. Der
objektiven Betrachtungsweise widerspräche es ferner, an
Einschnitte innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens des
RV-Nachhaltigkeitsgesetzes in dem Sinne anzuknüpfen, dass ab
einem bestimmten Zeitpunkt kein „Vertrauen“ in den Bestand
der Regelung mehr gerechtfertigt gewesen sei. Die echte
Rückwirkung sei weder ab dem Zeitpunkt zum Beispiel des
Kabinettsbeschlusses noch ab dem des ersten
Gesetzesbeschlusses des Bundestages am 11. März 2004 oder ab
dem der Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates am 16.
Juni 2004 zulässig. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn
sich das Gesetz selbst - wie hier - keine derartige
Rückwirkung beimesse, sondern für sein Inkrafttreten einen
noch weiter zurückliegenden Zeitpunkt in der Vergangenheit
wähle.
41
Auch zwingende Gründe des gemeinen Wohls
rechtfertigten keine Durchbrechung des rechtsstaatlichen
Rückwirkungsverbots. Zu den Gründen des gemeinen Wohls
könnten zwar finanzielle Belange der öffentlichen Haushalte
gehören. Geringe Einspareffekte rechtfertigten indes noch
nicht zwingend eine echte Rückwirkung, insbesondere keine
einschneidenden Eingriffe in bereits entstandene Ansprüche
auf Rente. Im vorliegenden Fall seien die mit der
rückwirkenden Anwendung des § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG n.F. verbundenen Einsparungen geringfügig.
Demgegenüber habe die Klägerin bei ihren Renteneinkünften
gravierende Einbußen erlitten. Daher müsse das Interesse der
Allgemeinheit, möglichst schnell zu Einsparungen zu kommen,
gegenüber dem Interesse der Klägerin an dem Fortbestand der
bereits entstandenen Rentenansprüche für die Vergangenheit
zurücktreten.
42
3. a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens im
Normenkontrollverfahren 1 BvL 12/06 ist die Witwe
ihres im Jahre 1990 im Ausland gestorbenen Ehemannes. Die
Klägerin siedelte am 18. Dezember 1999 in die Bundesrepublik
Deutschland aus. Sie wurde als Spätaussiedlerin
anerkannt.
43
Im Dezember 1999 beantragte die Klägerin eine
Altersrente und eine Hinterbliebenenrente. Der
Rentenversicherungsträger verfügte zunächst, dass die
Klägerin eine große Witwenrente erhalte; die Rente werde aber
ab Rentenbeginn nicht gezahlt. Ein Zahlbetrag ergebe sich
nicht, weil Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem
Fremdrentengesetz vorrangig bei ihrer Altersrente zu
berücksichtigen seien. Der Rentenversicherungsträger gewährte
der Klägerin sodann eine Altersrente ab dem 18. Dezember 1999
und legte dabei 20,8164 Entgeltpunkte zugrunde. Daraufhin
stellte der Rentenversicherungsträger die große Witwenrente
der Klägerin ab dem 18. Dezember 1999 neu fest und
berücksichtigte 4,1836 Entgeltpunkte. Der
Widerspruchsbescheid brachte keine Abhilfe.
44
b) Das Sozialgericht hob die Bescheide des
Rentenversicherungsträgers auf und verurteilte ihn, die der
Klägerin gewährte große Witwenrente ohne Begrenzung auf 25
Entgeltpunkte nach § 22b FRG a.F. neu zu berechnen. Das
Sozialgericht folgte der Entscheidung des 4. Senats des
Bundessozialgerichts vom 30. August 2001. Das
Bundessozialgericht habe darin grundlegende
Auslegungskriterien zu § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F.
aufgestellt, die verbindlich seien.
45
c) Auf die Berufung des
Rentenversicherungsträgers hob das Landessozialgericht die
erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die
in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. vorgesehene Begrenzung
auf 25 Entgeltpunkte betreffe nicht nur Versicherte, die
verschiedene Rechte auf Rente aus eigener Versicherung haben.
Sie sei vielmehr auch dann anwendbar, wenn einem Begünstigten
neben einem Recht auf Rente aus eigener Versicherung noch ein
aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten abgeleitetes
Recht auf eine Hinterbliebenenrente zustehe. Die Norm drücke
dabei den gesetzgeberischen Willen aus, das zuvor geltende
Eingliederungsprinzip durch das sogenannte
Bedürftigkeitsprinzip zu ersetzen.
46
d) Auf die Revision der Klägerin hat der 13.
Senat des Bundessozialgerichts das Verfahren gemäß
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die gleiche Frage wie im konkreten
Normenkontrollverfahren 1 BvL 11/06 zur
Entscheidung vorgelegt. Die Ausführungen zur
Entscheidungserheblichkeit und zur Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit von Art. 15 Abs. 3 RVNG
stimmen mit den Ausführungen im Verfahren 1 BvL 11/06 im
Wesentlichen überein.
47
4. a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens im
Normenkontrollverfahren 1 BvL 13/06 siedelte im
Juli 1996, ihr Ehemann bereits im Juni 1996 aus Rumänien nach
Deutschland aus; beide wurden als Spätaussiedler
anerkannt.
48
Der Rentenversicherungsträger gewährte dem
Ehemann ab Juni 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; es
ergaben sich - ausschließlich unter Anrechnung von Zeiten
nach dem Fremdrentengesetz - 31,9994 Entgeltpunkte, die auf
25 Entgeltpunkte gekürzt wurden.
49
Ab Juli 1997 erhielt die Klägerin Altersrente
nach 26,1959 persönlichen Entgeltpunkten, wovon 25,9619
Entgeltpunkte auf anrechenbare Zeiten nach dem
Fremdrentengesetz entfielen. Diese kürzte der
Rentenversicherungsträger zunächst auf 25 Entgeltpunkte und
aufgrund der Berücksichtigung der Rente des Ehemannes auf 20
Entgeltpunkte; der Rentenberechnung legte er sodann - unter
Berücksichtigung der nicht nach dem Fremdrentengesetz
anrechenbaren Zeiten - 20,2340 Entgeltpunkte zugrunde.
50
b) Nach dem Tod des Ehemannes im Februar 1998
beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente. Der
Rentenversicherungsträger berechnete die Altersrente der
Klägerin neu und legte ihr zuletzt 25 Entgeltpunkte nach dem
Fremdrentengesetz zugrunde. Für die Witwenrente ergebe sich
kein Zahlbetrag, weil der zulässige Höchstwert von 25
Entgeltpunkten für einen Berechtigten bereits erreicht sei.
Der Bescheid wurde mit dieser Beschränkung
bestandskräftig.
51
c) Im März 2002 beantragte die Klägerin unter
Bezugnahme auf das Urteil des 4. Senats des
Bundessozialgerichts vom 30. August 2001, die bisherigen
Witwenrentenbescheide zu ändern und ihr ab März 1998
Witwenrente ohne Begrenzung nach § 22b Abs. 1 FRG
a. F. zu gewähren. Dies lehnte der
Rentenversicherungsträger ab. Die hiergegen gerichtete Klage
blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg.
52
d) Auf die Revision der Klägerin hat der 13.
Senat des Bundessozialgerichts das Verfahren gemäß
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die mit der im Verfahren 1 BvL 11/06
identische Frage zur Entscheidung vorgelegt. Die Ausführungen
hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit und der
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit von Art. 15
Abs. 3 RVNG decken sich auch hier mit der Begründung der
Vorlage im Verfahren 1 BvL 11/06.
53
Zu der Verfassungsbeschwerde und den
Vorlagebeschlüssen haben das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales namens der Bundesregierung, die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg und die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See Stellung genommen.
54
1. Die Bundesregierung erachtet Art. 15
Abs. 3 RVNG für verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen
Art. 20 Abs. 3 GG liege nicht vor. Ein
schutzwürdiges Vertrauen in eine Rechtslage, wonach die
Begrenzungsregelung des § 22b Abs. 1 Satz 1
FRG a. F. nur im Falle des Bezugs einer oder mehrerer
Versichertenrenten, nicht aber beim Zusammentreffen einer
Versichertenrente mit einer abgeleiteten Hinterbliebenenrente
anwendbar sei, sei im hier einschlägigen Zeitraum nicht
entstanden. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des 4. Senats
des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 habe sich ein
Vertrauen der Betroffenen dahingehend, dass die Vorschrift
des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. im
Falle des Zusammentreffens eines Rechts aus eigener
Versicherung und eines Hinterbliebenenrentenrechts nicht
anwendbar sei, nicht einstellen können, weil erst mit diesem
Urteil ein solcher möglicher Norminhalt erkennbar geworden
sei. Zuvor sei die Vorschrift einhellig anders ausgelegt
worden.
55
Fest stehe auch, dass jedenfalls ab dem
Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses des
RV-Nachhaltigkeitsgesetzes am 11. März 2004 die Bildung
schutzwürdigen Vertrauens der Betroffenen in eine Auslegung,
wonach die Begrenzungsregelung des § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG a. F. im Falle des Zusammentreffens
eines Rechts aus eigener Versicherung und eines
Hinterbliebenenrentenrechts nicht anwendbar sei, nicht mehr
möglich sei, da zu diesem Zeitpunkt mit der Änderung der
Rechtslage habe gerechnet werden müssen.
56
Aber auch in der Zeit zwischen dem 30. August
2001 und dem 11. März 2004 habe ein Vertrauen der Betroffenen
in die vom 4. Senat des Bundessozialgerichts angenommene
Rechtslage nicht entstehen können, weil die Rechtslage so
unklar gewesen sei, dass eine Klärung hätte erwartet werden
müssen. Die Rechtslage sei jedenfalls insofern unklar
gewesen, als die Rentenversicherungsträger und das
Bundessozialgericht das in dem hier interessierenden
Rückwirkungszeitraum geltende Recht unterschiedlich
interpretiert hätten. Der Auffassung des
Bundessozialgerichts, dass es für die Beurteilung, ob in den
vorliegenden Fällen eine unklare Rechtslage gegeben sei,
nicht darauf ankommen könne, dass die Rechtsauffassung des
Bundessozialgerichts von den Rentenversicherungsträgern nicht
geteilt werde, stimme die Bundesregierung nicht zu. Denn
diese Ansicht setze in unzutreffender Weise voraus, dass
bereits ein einzelnes höchstrichterliches Urteil die
Rechtslage abschließend klären könnte.
57
2. Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund,
die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg und die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See halten
Art. 15 Abs. 3 RVNG für verfassungsgemäß.
Insbesondere liege kein Verstoß gegen das in Art. 20
Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip vor. Die
Neufassung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG
enthalte keine Rechtsänderung, sondern lediglich eine durch
den Gesetzgeber erfolgte Klarstellung des bisherigen
Regelungsgehalts. Wortlaut, Sinn und Zweck von § 22b
Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. stünden einer Kürzung der
Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz nicht entgegen. Die
Deutung als Klarstellung entspreche auch dem Willen des
Gesetzgebers, der lediglich eine authentische Interpretation
habe vornehmen wollen.
58
Selbst wenn man in der Neufassung des
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG keine authentische
Interpretation, sondern eine inhaltliche Änderung dieser
Vorschrift sehe, führe dies zu keiner anderen
verfassungsrechtlichen Bewertung. In diesem Fall wäre die
rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG n.F. als Fall der echten Rückwirkung
ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig, weil die durch
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. geschaffene
Rechtslage unklar gewesen sei. Die Rechtslage sei aufgrund
des Urteils des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 30.
August 2001 unklar geworden. Der 4. Senat habe § 22b
Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. einen Inhalt gegeben, der
seit Inkrafttreten der Vorschrift im Jahre 1996 weder von den
Fachgerichten noch vom juristischen Schrifttum in Erwägung
gezogen worden sei. Selbst die Betroffenen hätten nicht über
die bis dahin einheitliche Auslegung der Norm, sondern nur
über ihre Verfassungsmäßigkeit gestritten. Da die
Rentenversicherungsträger und zahlreiche Sozial- und
Landessozialgerichte dem Urteil des 4. Senats des
Bundessozialgerichts nicht gefolgt seien, sei weder für die
Betroffenen noch für die Rentenversicherungsträger absehbar
gewesen, ob sich die vom 4. Senat des Bundessozialgerichts
entwickelte Auslegungsvariante etablieren würde. Deshalb sei
davon auszugehen, dass auch im Zeitraum zwischen dem 30.
August 2001 und dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom
11. März 2004 die Rechtslage bezüglich § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG a.F. nicht geklärt gewesen sei und sich bei
den Betroffenen kein schützenswertes Vertrauen in die für sie
günstige Auslegung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG
a.F. habe entwickeln können. Schließlich verstoße die
Begrenzung der Entgeltpunkte aus der Versichertenrente und
der Hinterbliebenenrente gemäß § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG n.F. weder gegen Art. 14 Abs. 1
noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
59
Die Verfassungsbeschwerde und die Vorlagen
sind zulässig. Allerdings bedürfen die Vorlagen der Auslegung
(vgl. BVerfGE 69, 373 ; 78, 104
; 99, 280 ; 116, 96
; 117, 272 ).
60
Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen
der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am
Maßstab der Grundrechte, als die Kläger des
Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine
Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 116, 96
; 117, 272 ; 122, 151
). Den Klägerinnen der Ausgangsverfahren ist nie
bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf
25 Entgeltpunkte gewährt worden. Daher ist die Frage nach der
Verfassungsmäßigkeit des Art. 15 Abs. 3 RVNG nur für
diesen Personenkreis zu beantworten. Keiner Entscheidung
bedarf es hingegen, ob Art. 15 Abs. 3 RVNG auch
bezüglich solcher Personen, denen bereits eine
Hinterbliebenenrente ohne diese Begrenzung bestandskräftig
gewährt wurde, verfassungsgemäß ist. Zudem setzen sich die
Hinterbliebenenrentenansprüche der Klägerinnen der
Ausgangsverfahren ausschließlich aus Zeiten nach dem
Fremdrentengesetz zusammen. Es bedarf daher keiner
Entscheidung, ob sich aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas
ändert, wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf
Zeiten nach dem Fremdrentengesetz als auch auf Beitragszeiten
in einer deutschen Rentenversicherung beruhen würde. Dies
gilt auch für den Hinterbliebenenrentenanspruch der Klägerin
des Ausgangsverfahrens im konkreten Normenkontrollverfahren
1 BvL 13/06. Diese Klägerin hat selbst zwar auch
deutsche Versicherungszeiten vorzuweisen. Sie betreffen aber
nur ihre eigene Altersrente, die unabhängig von ihrem
Hinterbliebenenrentenanspruch ist und im Ausgangsverfahren
nicht Gegenstand des Streits ist.
61
Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von
Art. 15 Abs. 3 RVNG ist abweichend von den
Vorlagebeschlüssen nicht auf die Frage der Vereinbarkeit mit
Art. 20 Abs. 3 GG beschränkt. Denn das
Bundesverfassungsgericht prüft im Verfahren der konkreten
Normenkontrolle die Vereinbarkeit einer zur Prüfung
vorgelegten Norm unter jedem verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkt. Es ist hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes
nicht an den Vorlagebeschluss gebunden (vgl. BVerfGE 3, 187
; 67, 1 ; 90, 145 ;
90, 226 ; 93, 121 ).
62
Prüfungsgegenstand ist in den konkreten
Normenkontrollverfahren nur Art. 15 Abs. 3 RVNG, nicht
aber § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F., weil das vorlegende
Gericht nicht die Verfassungsmäßigkeit von § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG n.F. bezweifelt, sondern nur dessen rückwirkende
Inkraftsetzung (vgl. BVerfGE 10, 332 ).
63
Art. 15 Abs. 3
RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar,
soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten
beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem
Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22b Abs.
1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des
RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch
nicht bestandskräftig gewährt worden sind (dazu unter I.).
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, da die
Beschwerdeführerin weder durch Art. 15 Abs. 3
RV-Nachhaltigkeitsgesetz noch durch § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG n.F. in ihren Grundrechten verletzt wird (dazu
unter II.).
64
Der Normenkontrollantrag bleibt in der Sache
ohne Erfolg.
65
1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur
Änderung des Fremdrentengesetzes beruht auf Art. 74 Abs.
1 Nr. 12 GG, nach dem sich die konkurrierende Gesetzgebung
unter anderem auf das Gebiet der Sozialversicherung
erstreckt. Zwar handelt es sich bei den Renten nach dem
Fremdrentengesetz der Sache nach um eine Fürsorgeleistung
(vgl. BVerfGE 29, 22 ; 116, 96 ). Diese
wird aber seit Anbeginn im Rahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung in Gestalt eines Rentenanspruchs gewährt.
Vom Kompetenztitel für die Sozialversicherung werden auch
solche Bereiche erfasst, die eng an einen Träger der
klassischen Sozialversicherung angelehnt sind (vgl. BVerfGE
11, 105 ), ohne dass es insoweit auf eine
Beitragszahlung ankäme, weil es für die Sozialversicherung im
Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG seit jeher
kennzeichnend ist, dass das Versicherungsprinzip mit
Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden wird (vgl.
BVerfGE 113, 167 ).
66
Eine bundesgesetzliche Regelung war im Sinne
des Art. 72 Abs. 2 GG in der vom 15. November 1994 bis
zum 31. August 2006 geltenden Fassung zur Wahrung der
Rechtseinheit erforderlich. Einheitliche Rechtsregeln auf den
in Art. 74 GG genannten Gebieten können dann
erforderlich sein, wenn eine unterschiedliche rechtliche
Behandlung desselben Lebenssachverhaltes erhebliche
Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für
den länderübergreifenden Rechtsverkehr erzeugen kann (vgl.
BVerfGE 106, 62 ; 111, 226 ). So
verhält es sich auf dem Gebiet der Sozialversicherung, in
deren Gewand das Fremdrentenrecht gekleidet ist. Die
bundesweite Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung hat
elementare Bedeutung für die Lebensverhältnisse in der
Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 113, 167
). Eine in allen Landesteilen gleich
funktionierende Sozialversicherung ist auf der Basis
unterschiedlicher Ländergesetze praktisch kaum denkbar (vgl.
BVerfGE 113, 167 ). Die grundsätzlich gebotene
bundesweite Einheitlichkeit der Leistungen nach dem
Fremdrentengesetz lässt sich mit unterschiedlichen
landesrechtlichen Regelungen nicht erreichen. Eine
Erforderlichkeit bundeseinheitlicher Regelungen auf diesem
Gebiet besteht auch, soweit § 22b FRG n.F. das Ziel von
Einsparungen verfolgt und damit letztlich dem Erhalt der
Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dient.
Da allein der Bund mit dem Bundeszuschuss für die finanzielle
Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung
einzustehen hat (vgl. Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG,
§ 213 Abs. 1 SGB VI), können notwendige
Einsparungen nicht gesetzlichen Regelungen auf Länderebene
überlassen werden.
67
2. Art. 15 Abs. 3
RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist nicht an Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG zu messen, soweit davon - wie hier - Renten
betroffen sind, die ausschließlich auf Beitrags- und
Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland
beruhen.
68
Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten
Rechtspositionen können grundsätzlich auch
öffentlichrechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören
(vgl. BVerfGE 53, 257 ; 97, 271
). Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es
sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art
eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig
zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des
Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen
(vgl. BVerfGE 69, 272 ; 92, 365 ; 97,
271 ; 100, 1 ). Geschützt ist
neben dem eigentlichen Rentenanspruch auch die zuvor
erworbene Anwartschaft, wenn sie die konstituierenden
Merkmale des Eigentumsbegriffs aufweist (vgl. BVerfGE 11, 221
; 14, 288 ; 22, 241 ; 24,
220 ). Von einer Anwartschaft geht das
Bundesverfassungsgericht aus, wenn die rentenrechtliche
Position eines Versicherten bei Erfüllung weiterer
Voraussetzungen zum Vollrecht erstarken kann (vgl. BVerfGE
53, 257 ). Nicht geschützt durch
Art. 14 Abs. 1 GG ist dagegen mangels einer eigenen
Leistung des Begünstigten ein Anspruch, der auf staatlicher
Gewährung beruht oder den der Staat in Erfüllung einer
Fürsorgepflicht einräumt (vgl. BVerfGE 22, 241 ;
24, 220 ; 100, 1 ; 116, 96
).
69
Es ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt, dass die
Voraussetzungen für einen grundrechtlichen Eigentumsschutz
bei allein durch das Fremdrentengesetz begründeten
Rentenansprüchen und -anwartschaften nicht vorliegen. Diese
unterfallen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und
Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den
Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden sind,
weil es insofern am Äquivalent einer nicht unerheblichen
eigenen Leistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung
fehlt (vgl. BVerfGE 29, 22 ; 116, 96 ;
BVerfGK 8, 338 ).
70
3. Art. 15 Abs. 3
RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist mit Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Zwar handelt
es sich bei Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz
um eine Norm, der zumindest in formaler Hinsicht echte
Rückwirkung zukommt (dazu unter a) und deren Rechtmäßigkeit
der uneingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle
unterliegt (dazu unter b). Sie ist aber zulässig (dazu unter
c).
71
a) Art. 15 Abs. 3 RVNG führt zu einer
echten Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn
ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der
Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE
13, 206 ; 33, 265 ; 101, 239
) oder wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung
auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt
liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich
existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343
; 72, 200 ; 97, 67 ; 109, 133
). Ein Tatbestand in diesem Sinne ist bei
Rechtssätzen, die unmittelbar Rechtsansprüche einräumen,
nicht erst abgewickelt, wenn ein Anspruch durch Bescheid
zuerkannt wird, da er schon mit der Verwirklichung der
gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und nicht erst durch
behördlichen Vollzugsakt entsteht. Es genügt für die Annahme
echter Rückwirkung in formaler Hinsicht, dass der Gesetzgeber
in Sachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung
abgeschlossen waren und die Voraussetzungen des bisher
geltenden Anspruchstatbestandes erfüllten (vgl. BVerfGE 30,
367 ).
72
Damit kommt Art. 15 Abs. 3 RVNG zumindest
in formaler Hinsicht allein schon deswegen echte Rückwirkung
zu, weil er bewirkt, dass § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F.
seit dem 7. Mai 1996 zeitlich anwendbar ist und damit auch
für diejenigen Betroffenen gilt, deren Versicherungsfall
zwischen dem 7. Mai 1996 und dem 26. Juli 2004 eingetreten
ist, obwohl die Norm erst mit der Verkündung am 26. Juli
2004 rechtlich existent geworden ist.
73
b) Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs
zu § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. in Anspruch
genommene Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen
Interpretation ist für die rechtsprechende Gewalt nicht
verbindlich. Sie schränkt weder die Kontrollrechte und
-pflichten der Fachgerichte und des
Bundesverfassungsgerichtes ein noch relativiert sie die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Zur verbindlichen Auslegung
einer Norm ist letztlich allein die rechtsprechende Gewalt
berufen, die gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraut
ist (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 111, 54 ).
Dies gilt auch für die Frage, ob eine Norm konstitutiven oder
deklaratorischen Charakter hat. Der Gesetzgeber ist zwar
befugt, im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu handeln,
zu der auch die aus den Grundrechten und dem
Rechtsstaatsprinzip folgenden Grenzen für rückwirkende
Rechtsetzung gehören, und dabei gegebenenfalls eine
Rechtsprechung zu korrigieren, mit der er nicht einverstanden
ist. Er kann diese Ausgangslage und die Prüfungskompetenz der
Gerichte aber nicht durch die Behauptung unterlaufen, seine
Norm habe klarstellenden Charakter. Eine durch einen
Interpretationskonflikt zwischen Gesetzgeber und
Rechtsprechung ausgelöste Normsetzung ist nicht anders zu
beurteilen als eine durch sonstige Gründe veranlasste
rückwirkende Gesetzesänderung (vgl. LVerfG des Landes
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Januar 2002 - LVG 3/01,
LVG 5/01 -, juris, Rn. 60).
74
c) Es kann indes dahinstehen, ob durch
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. die Rechtslage - wie das
Bundessozialgericht meint - konstitutiv verändert wurde und
damit die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes greifen oder ob
- wie Teile der Sozialgerichtsbarkeit mit beachtlichen
Argumenten vertreten - eine bereits nach § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG a.F. bestehende Rechtslage lediglich
deklaratorisch bestätigt worden ist, so dass das
Rückwirkungsverbot gar nicht eingreift (vgl. BVerfGE 10, 332
; 18, 429 ; 50, 177
). Denn auch eine echte Rückwirkung durch die zur
Kontrolle gestellte Norm wäre hier zulässig.
75
aa) Das Rechtsstaatsprinzip und die
Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers,
Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der
Vergangenheit anknüpfen. Aus dem Umstand, dass Art. 103
Abs. 2 GG nur für die Strafbarkeit ein ausdrückliches
Rückwirkungsverbot aufstellt, kann nicht gefolgert werden,
Rückwirkungen seien im Übrigen unbedenklich (vgl. BVerfGE 72,
200 ; 88, 384 ; 109, 133 ).
Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist vielmehr eine
Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfGE 109,
133 ). Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen
Grund im Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 95, 64
; 101, 239 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR
1138/06 -, juris, Rn. 14). Das grundsätzliche Verbot der
echten Rückwirkung greift daher nur ein, wenn eine
gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren
Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken (vgl.
BVerfGE 13, 39 ; 30, 367 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai
2000 - 1 BvR 704/00 -, NJW 2000,
S. 3416). Entscheidend ist dabei, ob die bisherige
Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein
Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren
Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfGE 32, 111 ).
Die Fundierung im Vertrauensschutz zeichnet zugleich die
Grenze des Rückwirkungsverbotes vor (vgl. BVerfGE 32, 111
; 88, 384 ; 101, 239 ;
BVerfGK 8, 338 ). Dieses greift unter anderem dann
nicht ein, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den
Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden
konnte (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 95, 64
; 101, 239 ; BVerfGK 8, 338
), etwa weil die Rechtslage unklar war (vgl.
BVerfGE 13, 261 ).
76
bb) Die Klägerinnen in den Ausgangsverfahren
der Normenkontrollen konnten nicht darauf vertrauen, dass bei
der Berechnung ihrer Alters- und
Hinterbliebenenrenten mehr als 25 Entgeltpunkte
berücksichtigt würden.
77
(1) Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des 4.
Senats des Bundessozialgerichts am 30. August 2001 konnte
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. keine geeignete Grundlage
für die Bildung von Vertrauen dahingehend bilden, dass für
die eigene Rente und für die Hinterbliebenenrente keine
Gesamtobergrenze von 25 Entgeltpunkten gelte, weil damals
nach übereinstimmender Rechtsauffassung niemand von einem
solchen Regelungsgehalt der Norm ausging. Sowohl die
Rentenversicherungsträger als auch die Sozialgerichte
vertraten einhellig die gegenteilige Position (siehe oben bei
A.I.2.a). Damit mangelte es für diese Zeitspanne an jeder
objektiven Grundlage für ein Vertrauen im Sinne der späteren
Auslegung durch das Bundessozialgericht.
78
(2) Die Entscheidung des 4. Senats des
Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 war ebenfalls
ungeeignet, Vertrauen dahingehend zu erzeugen, dass ein
Anspruch auf die Gewährung der Hinterbliebenenrente ohne
Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus der eigenen Fremdrente
bestehe.
79
Zwar wirken fachgerichtliche Entscheidungen,
obwohl sie nur Einzelfälle beurteilen und inter partes
binden, darüber hinaus, wenn sie zur Klärung zweifelhafter
und umstrittener Rechtslagen beitragen und damit als Präjudiz
für künftige Fälle bedeutsam sind (vgl. Maurer, in:
Isensee/Kirchhof, HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 135).
Gerade für die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese
Funktion Eingang in die Verfahrensordnungen gefunden. Vor
allem aus den Revisionsvorschriften lässt sich die Aufgabe
der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Vereinheitlichung
der Rechtsprechung entnehmen (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1
und 2 SGG für die hier betroffene Sozialgerichtsbarkeit).
Weil die unteren Instanzen an die höchstrichterliche
Rechtsprechung außerhalb der Bindungswirkung der
Revisionsentscheidung im konkreten Verfahren (vgl. § 170
Abs. 5 SGG) jedoch nicht gebunden sind, ist die Eignung
judikativer Akte als Anknüpfungspunkt schutzwürdigen
Vertrauens im Vergleich zu Normen, die generelle
Verbindlichkeit beanspruchen, eingeschränkt. Die Rechtspflege
ist aufgrund der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG)
konstitutionell uneinheitlich (Dürig, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 3 Abs. 1 Rn. 410
Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter
werde stets an einer bestimmten Rechtsauffassung aus der
bisherigen Judikatur festhalten (vgl. BVerfGE 78, 123
; 87, 273 ). Entsprechend ist auch die
höchstrichterliche Rechtsprechung in ungeklärten Rechtslagen
weniger geeignet, schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte
Rechtslage zu erzeugen, als eine klarstellende gesetzliche
Regelung (vgl. BVerfGE 59, 128 ; 84, 212
; 105, 17 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 1992
- 1 BvR 496/87 -, NZA 1993, S. 213 ).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht Gesetzesrecht
und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung (vgl.
BVerfGE 84, 212 ; 122, 248 ). Der
Geltungsgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung über den
Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft
ihrer Gründe sowie der Autorität und Kompetenz des Gerichts
(vgl. BVerfGE 84, 212 ; 122, 248 ).
Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage
aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allenfalls
bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen (vgl.
BVerfGE 72, 302 ; 122, 248
).
80
In den vorliegenden Fällen konnten sich die
Betroffenen nicht sicher sein, ob das Bundessozialgericht
nach der Kritik und der weiter abweichenden Rechtsprechung
der Untergerichte die zunächst eingeschlagene Richtung
beibehalten würde (vgl. BVerfGE 38, 386 ; 72, 302
; 84, 212 ). Eine gefestigte,
langjährige Rechtsprechung existierte nicht. Bei der
Beurteilung, ob eine höchstrichterliche Rechtsprechung
Vertrauen im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG begründet, kann
nicht außer Betracht bleiben, dass es sich beim Urteil des 4.
Senats des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 um eine
in Fachkreisen unerwartete „Auslegungsüberraschung“ (vgl.
Hey, Steuerplanungssicherheit als Rechtsproblem, 2002, S.
636) handelte, die von der Sozialgerichtsbarkeit weithin
nicht akzeptiert wurde. Die auch nach dieser Entscheidung
noch abweichende Haltung der Rentenversicherungsträger und
eines beachtlichen Teils der Sozialgerichte erster und
zweiter Instanz stand der Bildung von Vertrauen in den
Fortbestand der Auslegung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG
a.F. durch das Bundessozialgericht ebenfalls entgegen.
81
(3) An dieser Bewertung ändert sich nichts
dadurch, dass der 13. Senat des Bundessozialgerichts am 11.
März 2004 die Rechtsprechung des 4. Senats des
Bundessozialgerichts zu § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F.
bestätigt hat. Denn weitere Umstände haben eine
Vertrauensbildung ausgeschlossen. Seit Dezember 2003 war beim
Deutschen Bundestag ein Gesetzgebungsverfahren zu § 22b
Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. anhängig. Am 11. März 2004
beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz abschließend. Ein
Bürger kann jedenfalls ab dem Tag des endgültigen
Gesetzesbeschlusses des Bundestags nicht mehr auf den
Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen (vgl. BVerfGE
13, 261 ; 14, 288 ; 27, 167
; 30, 272 ; 31, 222
; 72, 200 <260, 271>; 97, 67 ; 97,
271 ; 97, 378 ), sondern muss ab diesem
Zeitpunkt mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der
Neuregelung rechnen (vgl. BVerfGE 97, 67 ).
Aufgrund dessen gab es auch in der Zeit nach dem 11. März
2004 keine objektive Grundlage dafür, auf den Bestand des
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. in der vom
Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung zu vertrauen.
82
Eine andere Beurteilung ist nicht dadurch
veranlasst, dass der Bundesrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht
am Zustandekommen des Gesetzes mitgewirkt hatte und sich der
Deutsche Bundestag am 16. Juni 2004 nochmals mit dem Gesetz
befassen musste, als er den Einspruch des Bundesrats
überstimmte. Ein schutzwürdiges Vertrauen entfällt nicht
erst, wenn eine Änderung der Rechtslage sicher ist, sondern
schon wenn mit einer Neuregelung ernsthaft zu rechnen
ist.
83
Die Verfassungsbeschwerde ist gleichfalls
unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist weder durch
Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz noch durch
§ 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. in ihren Grundrechten
verletzt. Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist
aus den unter I. dargelegten Gründen mit dem Grundgesetz
vereinbar und kann daher Grundrechte der Beschwerdeführerin
nicht verletzen. Aber auch § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F.
steht mit dem Grundgesetz in Einklang.
84
1. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG sowie
gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG kommt aus den unter I. dargelegten Gründen nicht in
Betracht.
85
2. § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. verletzt
nicht Art. 3 Abs. 3 GG. Eine Diskriminierung wegen der
Heimat oder der Herkunft der Fremdrentenberechtigten bewirkt
sie nicht. Die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen
liegt darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiografie
in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland
zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen
Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen
Wirtschafts- und Sozialsystem zugute gekommen (vgl. BVerfGE
116, 96 ). Die unterschiedliche Behandlung ist
daher allein in unterschiedlichen Versicherungsbiografien
begründet und nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im
Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminieren würde
(vgl. BVerfGE 116, 96 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2006 - 1 BvR
1224/03 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 3. Juli 2006 - 1 BvR
476/02 -, n.v.).
86
3. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
ist nicht ersichtlich. Wird durch eine Norm eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten,
verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 195 ; 107, 205
; 109, 96 ; stRspr). Art. 3 Abs. 1
GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein
sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft
wird. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal
ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (vgl. BVerfGE 97, 271
; 99, 367 ; 107, 27 m.w.N.).
Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber eine
besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl.
BVerfGE 17, 210 ; 77, 84 ; 81, 156
).
87
a) Soweit die nach dem Fremdrentengesetz
Berechtigten oder deren Hinterbliebene anders behandelt
werden als die Versicherten, die ihr Versicherungsleben in
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
verbracht haben, ist die Ungleichbehandlung dadurch
gerechtfertigt, dass sie im Gegensatz zu Letzteren keine
eigenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet haben. Sie werden zwar schlechter behandelt, soweit
bei ihrer Rentenberechnung für ihre Arbeitsentgelte oder die
ihrer verstorbenen Ehegatten nur bis zu 25 Entgeltpunkte
berücksichtigt werden. Der Umstand, dass die eine
Personengruppe eigene Beiträge gezahlt hat, die andere
Personengruppe aber nicht, rechtfertigt indessen die
unterschiedliche Höhe der Leistungsgewährung. Die durch das
Fremdrentengesetz gewährte Begünstigung muss keine volle
Gleichstellung mit denjenigen bewirken, die ein
Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der
Bundesrepublik Deutschland begründet hatten und haben (vgl.
BVerfGE 29, 22 ; 116, 96 ).
88
b) Im Vergleich zu früheren Bürgern der DDR,
die ihr Arbeitsleben in der DDR verbracht und dort
Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften erworben, aber für
diese Zeiten vor der Wiedervereinigung ebenfalls keine
Beiträge an Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik
Deutschland gezahlt haben, liegt ebenfalls keine unzulässige
Ungleichbehandlung vor. Jene werden zwar in das Rentensystem
der Bundesrepublik Deutschland ohne Kürzung nach dem
Fremdrentengesetz eingegliedert. Die Rechtfertigung der
Ungleichbehandlung folgt aber daraus, dass die beiden
deutschen Staaten eine Einheit auch auf dem Gebiet der
Sozialversicherung angestrebt und vereinbart haben. Ein
zentraler Aspekt der Wiederherstellung der deutschen Einheit
war die Angleichung der Lebensverhältnisse in beiden Teilen
Deutschlands. Dazu gehörte ein einheitliches Rentenrecht
(vgl. BVerfGE 116, 96 ).
89
c) Die Kürzung nach § 22b Abs. 1 Satz 1
FRG n. F. ist im Übrigen auch insoweit mit Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar, als sie aufgrund Art. 6 § 4b
FANG nicht für Personen gilt, die bereits vor dem 7. Mai
1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland genommen haben.
90
Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3
Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter
Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder
Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl.
BVerfGE 3, 58 ; 13, 31 ; 58, 81
; 101, 239 ; 117, 272 ; 122,
151 ). Voraussetzung ist allerdings, dass die
Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl
des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt,
vertretbar ist (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 58, 81
; 75, 78 ; 101, 239 ; 117,
272 ; 123, 111 ).
91
Bei der Wahl des Stichtags 7. Mai 1996 liegen
diese Voraussetzungen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat
bereits wiederholt entschieden, dass es nicht zu beanstanden
ist, wenn der Gesetzgeber danach differenziert, ob ein
Versicherter bei Inkrafttreten einer Neuregelung bereits ein
Vollrecht auf Rente erworben hat oder nicht (vgl. BVerfGE 58,
81 ; 75, 78 ; 117, 272
). Da vor der Begründung des gewöhnlichen
Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland kein Anspruch
auf eine Rente nach dem Fremdrentengesetz besteht (§ 30
FRG; vgl. BVerfGE 116, 96 ), betrifft die
Neuregelung nur Personen, die bei Inkrafttreten des
§ 22b FRG (alter und neuer Fassung) noch keinen
Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Rente nach dem
Fremdrentengesetz hatten. Der Zuzug markiert grundsätzlich
den Zeitpunkt, zu dem ein Fremdrentenberechtigter frühestens
eine Anwartschaft auf eine Rente aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung und damit eine gefestigte
Rechtsposition statt nur einer bloßen Erwartung erwirbt. Nach
diesem Zeitpunkt zu differenzieren, ist zulässig (vgl.
BVerfGE 51, 257 ). Es kann daher nicht beanstandet
werden, wenn der Gesetzgeber nur diejenigen Berechtigten der
Neuregelung unterwirft, die erst nach deren Inkrafttreten neu
zugezogen sind.
92
Auch die Wahl des Zeitpunkts, nämlich der Tag
des Kabinettsbeschlusses vom 7. Mai 1996, ist vertretbar.
Damit wird an das Inkrafttreten des § 22b Abs. 1
Satz 1 FRG a. F. angeknüpft. Dieser Anknüpfung lag ein
vernünftiger Sachgrund zugrunde. Spätestens zu diesem
Zeitpunkt sind die entsprechenden Gesetzesvorhaben der
Öffentlichkeit bekannt geworden. Ein späteres Inkrafttreten
hätte Teile des betroffenen Personenkreises veranlassen
können, die Zeit zwischen Kabinettsbeschluss und
Inkrafttreten des Gesetzes zu nutzen, in die Bundesrepublik
Deutschland auszusiedeln, um noch in den Genuss der
ungekürzten Leistungen zu kommen (vgl. auch BVerfGK 8, 338
).
93
Diese Entscheidung ist einstimmig
ergangen.