BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2531/12 -
des Herrn K…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 26. Dezember 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 19. Oktober 2012 - 15 W 69/12 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3
des Grundgesetzes.
Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu
erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags zur
Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen einer das
allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden und
menschenunwürdigen Behandlung eines Strafgefangenen.
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1. Der Beschwerdeführer, der eine lebenslange
Freiheitsstrafe wegen Mordes mit anschließender
Sicherungsverwahrung verbüßt, wurde im November 2009 wegen
plötzlich auftretender krampfartiger Schmerzen im Unterleib
von mehreren Justizvollzugsbediensteten in eine Klinik
verbracht. Ihm wurden dabei Hand- und Fußfesseln angelegt,
die auch während der Behandlung in der Klinik nicht
abgenommen wurden. Im Beisein der Justizvollzugsbediensteten
und von Polizeibeamten wurden ihm im Behandlungszimmer
mehrere Einläufe verabreicht. Dabei wurde ihm nicht
gestattet, im Anschluss daran die im Behandlungszimmer
befindliche fensterlose Toilette aufzusuchen. Vielmehr musste
er seine Notdurft im Beisein der Beamten im Behandlungszimmer
auf einem Toilettenstuhl verrichten.
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Im Mai 2010 stellte die
Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts
rechtskräftig fest, dass die Sicherungsmaßnahmen,
insbesondere die fortdauernde Fesselung des Beschwerdeführers
anlässlich des Krankenhausaufenthaltes rechtswidrig
waren.
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2. Die daraufhin vom Beschwerdeführer beim
örtlich zuständigen Landgericht beantragte Prozesskostenhilfe
zum Zwecke der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen in
Höhe von 15.000 € lehnte das Landgericht mangels
hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die hiergegen erhobene
sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit
angegriffenem Beschluss aus demselben Grunde zurück. Das
Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung –
zusammengefasst – wie folgt:
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Die Fesselung habe zwar einen erheblichen
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und auch in
die Menschenwürde des Beschwerdeführers dargestellt. Gemäß
der ständigen Rechtsprechung erfordere ein derartiger
Eingriff jedoch nicht in jedem Fall eine Wiedergutmachung
durch eine Geldentschädigung, sondern nur unter der weiteren
Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer
Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Dies bedeute,
dass im Einzelfall die Verletzung des Persönlichkeitsrechts
oder der Menschenwürde auch dadurch hinreichend ausgeglichen
werden könne, dass der Betroffene erfolgreich mit den dafür
vorgesehenen Rechtsbehelfen des Strafvollzugsgesetzes die
Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lasse. Ob eine
darüberhinausgehende Geldentschädigung zur Genugtuung und
Wiedergutmachung erforderlich sei, hänge von den Umständen
des Einzelfalls ab, insbesondere von der Bedeutung und
Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des
Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens.
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Hiervon ausgehend stehe dem Beschwerdeführer
im vorliegenden Fall eine Geldentschädigung nicht zu. Die
Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde
des Beschwerdeführers seien durch die Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer hinreichend ausgeglichen. Die
Fesselung während der Einläufe sei nicht als besonders
schwerwiegend anzusehen, insbesondere sei darin keine
erhebliche Bloßstellung vor dem Krankenhauspersonal zu sehen.
Dem Krankenhauspersonal sei zulässigerweise bekannt gewesen,
dass es sich bei dem zu behandelnden Patienten um einen wegen
Mordes zu lebenslanger Haft mit anschließender
Sicherungsverwahrung Verurteilten gehandelt habe. Zu beachten
sei dabei auch, dass die fortdauernde Fesselung während der
Behandlung nicht alleine der Fluchtgefahr gedient habe,
sondern auch der Sicherstellung der körperlichen
Unversehrtheit des behandelnden Personals und der
Verhinderung einer Geiselnahme. Selbst wenn diese
Wahrscheinlichkeit ausgesprochen gering gewesen wäre, hätte
die Verletzung des Persönlichkeitsrechts insofern wegen der
im Grundsatz anerkennenswerten Motive der Beamten nur ein
geringes Gewicht. Die Fortdauer der Fesselung während der
Darmentleerung, die Verweigerung, eine Toilette aufsuchen zu
dürfen, und die damit verbundene Folge der Verrichtung der
Notdurft vor den Augen Dritter seien hingegen in besonderem
Maße entwürdigend gewesen. Diese Verletzung der Menschenwürde
gewinne auch noch dadurch besonderes Gewicht, dass ein
nachvollziehbarer Grund für die Verweigerung des Aufsuchens
einer Toilette nicht ersichtlich gewesen sei. Insofern komme
vorliegend aber den Umständen, dass diese Beeinträchtigung
nur von kurzer Dauer gewesen sei und dass der
Beschwerdeführer selbst nicht geltend machen könne, durch die
andauernde Fesselung auch während der Behandlungsmaßnahmen
seelisch oder körperlich nachhaltig belastet worden zu sein,
besonderes Gewicht zu. Die Situation sei zwar zweifelsohne
für den Beschwerdeführer nicht nur unangenehm, sondern auch
bei objektiver Betrachtung als entwürdigend anzusehen. Die
Beeinträchtigung hätte aber nach einigen Stunden ihr Ende
gefunden. Unter Würdigung aller Umstände sei es daher trotz
der Annahme der Verletzung der Menschenwürde unter den
besonderen Umständen, insbesondere der kurzen zeitlichen
Dauer, nicht angemessen, dem Beschwerdeführer neben der
Genugtuung durch die positive Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer auch eine Geldentschädigung
zuzubilligen.
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Selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine
zusätzliche Geldentschädigung zubilligen wollte, würde sie
jedenfalls nicht die Größenordnung erreichen, die die
Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts begründen könnte.
Auch deshalb sei die sofortige Beschwerde gegen die
landgerichtliche Entscheidung unbegründet.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit
aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
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4. Es wurde dem Hessischen Ministerium für
Justiz, Integration und Europa Gelegenheit gegeben, zur
Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Von einer
Stellungnahme wurde abgesehen. Die Akten des
Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht zur
Entscheidung vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nach
diesen Maßgaben offensichtlich begründet. Die angegriffene
Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung
der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist
verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn
ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin
ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte
ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch
nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten
soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347
). Es läuft dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Fachgericht
§ 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch
schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im
Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden können
(vgl. BVerfGE 81, 347 ). Dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit widerstrebt es daher, wenn ein
Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine
entscheidungserhebliche Rechtsfrage, obwohl dies erheblichen
Zweifeln begegnet, als einfach oder geklärt ansieht und sie
deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum
Nachteil des Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347
). Ein solcher Verstoß ist erst recht
anzunehmen, wenn das Fachgericht bei der Beurteilung der
Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in
einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden
Meinung in der Literatur abweicht (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 -
1 BvR 430/03 -, juris Rn. 17).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die
angegriffene, Prozesskostenhilfe vollumfänglich versagende
Entscheidung des Oberlandesgerichts einer Überprüfung nicht
stand.
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Zwar ist in der einfachgerichtlichen
Rechtsprechung abstrakt hinreichend geklärt, dass wie bei
Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch bei
Verletzungen der Menschenwürde nicht in jedem Falle eine
Wiedergutmachung durch Geldentschädigung auszugleichen ist,
wenn die Beeinträchtigung auch in anderer Weise befriedigend
ausgeglichen werden kann, und dies bei Verletzungen der
Menschenwürde nicht anders als beim allgemeinen
Persönlichkeitsrecht insbesondere von der Bedeutung und
Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des
Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens abhängt (vgl.
BGHZ 161, 33 ). Anders allerdings als etwa in
Fällen der menschenunwürdigen Haftunterbringung, bezüglich
derer in obergerichtlichen Entscheidungen bereits vielfach
konkrete Maßgaben aufgestellt worden sind, aufgrund welcher
Haftbedingungen und bei welcher Unterbringungsdauer eine
Entschädigung zu gewähren ist (vgl. etwa BGHZ 161, 33; OLG
Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04
-, NJW-RR 2005, S. 1267 sowie insbesondere OLG Hamm,
Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris; OLG Hamm,
Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09, I-11 U 367/09 -,
juris; Urteil vom 8. April 2011 - 11 U 76/09, I-11 U 76/09 -,
juris), gibt es zur Frage der Entschädigungspflicht in der
konkret vorliegenden Konstellation noch keine derartige
obergerichtliche Rechtsprechung, die zur abschließenden
Bewertung bereits im summarischen Verfahren vergleichend
herangezogen werden könnte. Insofern bedarf es im
vorliegenden Verfahren einer Einzelfallprüfung, die auf
vorfindliche Maßstäbe nur begrenzt zurückgreifen kann. Diese
Prüfung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlegen und
damit eine bloß summarische Prüfung an die Stelle des
Erkenntnisverfahrens in der Hauptsache treten zu lassen, wie
dies das Oberlandesgericht getan hat, überspannt die
Anforderungen an die Erfolgsaussichten im
Prozesskostenhilfeverfahren. Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund, dass gerade in Fällen der
Menschenwürdeverletzung die entschädigungspflichtige
Erheblichkeitsschwelle generell niedriger anzusetzen ist als
bei bloßen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
(vgl. BGHZ 161, 33 ), eine Geldentschädigung mithin
noch regelmäßiger auch bei kurzer Dauer geboten ist und deren
Ablehnung damit einer besonders intensiven Prüfung und
Abwägungsentscheidung bedarf.
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Soweit das Oberlandesgericht in seiner
ablehnenden Entscheidung hilfsweise darauf abstellt, dass
jedenfalls nicht die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts
begründet gewesen wäre, so weicht das Oberlandesgericht damit
- unbeschadet der strittigen Frage, ob nicht auch im
Prozesskostenhilfeverfahren im Hinblick auf die sachliche
Zuständigkeit und die insofern geltende Streitwertgrenze
allein auf die tatsächlich beabsichtigte Klage abzustellen
ist (vgl. zum Streitstand: Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2,
22. Aufl. 2004, § 117 Rn. 10) - jedenfalls von der in
Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich einhellig
vertretenen Auffassung ab, dass eine Ablehnung eines
Prozesskostenhilfegesuchs aus Gründen der sachlichen
Unzuständigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn das mit dem
Prozesskostenhilfegesuch befasste Gericht zuvor die Stellung
eines Verweisungsantrags angeregt hat und der Antragsteller
dieser Anregung nicht nachgekommen ist (vgl. etwa OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 26. Juni 1989 - 2 W 18/89 -,
NJW-RR 1990, S. 575; OLG Bremen, Beschluss vom 10. Januar
1991 - 5 WF 165/90 -, FamRZ 1992, S. 962 f.; Bork,
in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl. 2004, § 117 Rn. 8
m.w.N.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114
Rn. 22a m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat aber weder das
Landgericht noch das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer
vor Ergehen seiner Entscheidung auf eine etwaige sachliche
Unzuständigkeit des Landgerichts hingewiesen. Im Gegenteil:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Prozesskostenhilfeantrag
für den Fall, dass sich das angerufene Landgericht für
unzuständig erachten sollte, sogar die Verweisung an das
zuständige Gericht beantragt.
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c) Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts beruht auch auf den aufgezeigten
verfassungsrechtlichen Fehleinschätzungen. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der
verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zumindest
teilweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.