BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2532/07 -
der F... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 147 Abs. 3 PatG in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des
gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S.
3232)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Dezember 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsprozessuale Behandlung einer bedingten
Teilrücknahme der verfassungsrechtlichen Rüge.
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1. Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines
vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Patents. Auf
den Einspruch einer Wettbewerberin widerrief das
Bundespatentgericht das Patent mangels erfinderischer
Tätigkeit. Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde
zurück.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung ihres
Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG, die sie auch mit eigenen
Gehörsverstößen des Bundesgerichtshofs begründet.
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Auf den Hinweis des Präsidialrats des
Bundesverfassungsgerichts, es bestünden im Hinblick auf die
unterbliebene Anhörungsrüge unter dem Gesichtspunkt der
Subsidiarität Bedenken gegen die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde, führte die Beschwerdeführerin aus,
dass aus ihrer Sicht die Erhebung einer Anhörungsrüge zum
Bundesgerichtshof nicht geboten gewesen sei. Gerügt werde
nicht allein ein Gehörsverstoß des Bundesgerichtshofs,
sondern auch des Bundespatentgerichts und darüber hinaus die
Verletzung weiterer Verfassungsbestimmungen. Diese Verstöße
hätten durch die Anhörungsrüge nicht beseitigt werden können.
Auch sei die Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO von
zwei Wochen unverhältnismäßig kurz bemessen. Hilfsweise und
unter der Bedingung der andernfalls eintretenden
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nahm die
Beschwerdeführerin die Rüge der Verletzung des Art. 103
Abs. 1 GG zurück.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
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1. Die Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde beruht auf der fehlenden
Rechtswegerschöpfung im Sinn des § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG und dem hierin zum Ausdruck kommenden Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Vorliegend hat es
die Beschwerdeführerin nämlich verabsäumt, gegen den von ihr
angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs Anhörungsrüge
nach § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 321a ZPO
zu erheben. Dies wäre vom Standpunkt der Beschwerdeführerin
jedoch veranlasst gewesen, wirft sie dem Bundesgerichtshof
doch vor, selbst den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
zu haben.
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Das Unterlassen der Einlegung des statthaften
Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO hat zur
Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf
die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG, deren Heilung § 321a ZPO
unmittelbar bezweckt, sondern insgesamt, also auch mit Blick
auf die behauptete Verletzung weiterer
Verfassungsbestimmungen unzulässig ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005
- 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059). Dies gilt jedenfalls in
den Fällen, in denen sich - wie hier - die behauptete
Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des
fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Läge nämlich ein
Verfahrensverstoß vor, würde das Fachgericht ihm abhelfen und
das Verfahren fortführen, soweit dies aufgrund der Rüge
geboten wäre (§ 321a Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Verfahren
wäre mittelbar folglich auch in Bezug auf die behauptete
Verletzung weiterer Verfassungsbestimmungen neu eröffnet; der
Rechtsweg ist somit auch diesbezüglich nicht erschöpft.
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2. Die Erhebung der Anhörungsrüge wäre der
Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vortrag auch angesichts der
geltenden Notfrist von zwei Wochen nicht unzumutbar gewesen.
Klage- und Rechtsbehelfsfristen sind gerade in mehrpoligen
Rechtsverhältnissen wie Zivilrechtsstreitigkeiten von großer
Bedeutung für die Rechtssicherheit. Dem Gesetzgeber kommt
daher bei der konkreten Ausgestaltung der Fristbestimmungen
die Befugnis zu generalisierenden Lösungen zu (vgl. BVerfGE
41, 323 ; 60, 253 ;
Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Losebl. Lfg. 42, Feb.
2003, Art. 19 Abs. 4 Rn. 235). Anhaltspunkte dafür, dass
die Fristbestimmung des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO
das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, aushöhlte und
objektiv nicht ausreichte, um eine sachlich fundierte
Gehörsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE 8, 240 ; 49,
212 ; 77, 275 ), sind weder aus
sich heraus ersichtlich noch in geeigneter Weise
vorgetragen.
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3. Die Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht durch die hilfsweise
erklärte Rücknahme der Gehörsrüge entfallen. Zwar ist die
Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde oder einzelner Rügen
jedenfalls bis zur Entscheidung über die Annahme der
Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unbeschränkt möglich
(vgl. BVerfGE 85, 109 ; 98, 218
). Doch ist die Rücknahmeerklärung
vorliegend unwirksam, weil sie mit einer unzulässigen
Bedingung verknüpft wurde.
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Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
hat die Rücknahme der Rüge der Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG ausdrücklich und in nicht anders auslegbarer Weise
(vgl. dazu BVerfGE 40, 272 ) von der prozessualen
Bedingung abhängig gemacht, dass das Bundesverfassungsgericht
eine vorherige Anhörungsrüge zur Ausschöpfung des Rechtswegs
und zur Wahrung des Subsidiaritätserfordernisses für
erforderlich hält. Sie hat die Rücknahme dieses selbständigen
Teils ihrer Rüge folglich unter die Bedingung der andernfalls
eintretenden Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
gestellt. Die Rücknahme eines Rechtsbehelfs ist jedoch -
nicht anders als seine Einlegung - nach allgemeinen
Grundsätzen bedingungsfeindlich, weil sie als gestaltende
Prozesshandlung aus Gründen der Rechtssicherheit keinen
Schwebezustand verträgt (vgl. BVerfGE 40, 272 ;
für die Zivilprozessordnung: BGH, NJW-RR 1990, S. 67
; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007,
§ 516 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
66. Aufl. 2008, Grdz. § 128 Rn. 54; § 269 Rn. 24;
§ 516 Rn. 7; für die Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwG,
NVwZ 2002, S. 990 ; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl.
2007, Vorb § 40 Rn. 15; Vorb § 124 Rn. 25 f.;
für die Strafprozessordnung: Löwe-Rosenberg/ Rieß, StPO, 25.
Aufl. 1999, Einl. Abschn. J Rn. 27; Meyer-Goßner, StPO, 50.
Aufl. 2007, Einl. Rn. 118; für die Arbeitsgerichtsbarkeit:
BAG, NJW 1996, S. 2533 ; für die
Finanzgerichtsordnung: Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl. 2006,
§ 125 Rn. 6).
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Die von der Beschwerdeführerin aufgestellte
Rücknahmebedingung der andernfalls eintretenden
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erfüllt auch nicht
die Voraussetzungen der in Bezug auf bestimmte
Prozesshandlungen als Ausnahme anerkannten innerprozessualen
Bedingung. Voraussetzung hierfür wäre nämlich zumindest die
Bezugnahme auf eine eigene oder von einem anderen
Verfahrensbeteiligten unbedingt vollzogene anderweitige
Prozesshandlung, auf eine Prozesshandlung also, die nicht an
Bedingungen geknüpft ist und die eine sichere Grundlage für
die Entscheidung bildet, falls die bedingte Handlung mangels
Eintritts der Bedingung nicht Entscheidungsgrundlage sein
kann (vgl. BGH, NJW 1996, S. 3147 ; BVerwG, NVwZ
2002, S. 990 ). Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin die Teilrücknahme jedoch nicht vom Erfolg
oder Misserfolg eines anderweitigen Antrags, sondern zirkulär
von der Zulässigkeit und damit dem Erfolg des identischen
Rügeantrags abhängig gemacht. Dies ist unzulässig. Um nämlich
den Eintritt der Bedingung feststellen zu können, müsste das
Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde entscheiden, wodurch das Verfahren
vorliegend beendet würde. Für eine Rücknahme ist dann kein
Raum mehr.
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4. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.