BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2534/10 -
des Herrn T…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 3. März 2014 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung von
Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit des
Versicherungsvertrages. Sie beanstandet das Unterlassen einer
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das
Oberlandesgericht.
2
1. Der Beschwerdeführer schloss im Wege des
sogenannten „Policenmodells“ einen Versicherungsvertrag ab.
Dieses in § 5a des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag im Geltungszeitraum vom 29. Juli
1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: VVG a.F.)
geregelte Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der
potenzielle Versicherungsnehmer (im Folgenden:
Versicherungsnehmer) zunächst das von ihm unterzeichnete
Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrages an
den Versicherer übermittelte und dieser dem
Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
und eine Verbraucherinformation nach § 10a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in seiner vor dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden:
VAG a.F.) erst zusammen mit der Versicherungspolice
zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht
binnen 14 Tagen (bei Lebensversicherungen zuletzt binnen
30 Tagen) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich,
so galt der Vertrag auf Grundlage der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und der weiteren für den
Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als
abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 Satz 1
VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war
das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der
Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu
sehen. Außerdem setzte der wirksame Vertragsschluss das
Unterbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen (bzw.
30-tägigen) Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt
war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung
schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 24. November
2010 - IV ZR 252/08 -, VersR 2011, S. 337
Rn. 22 m.w.N.). Die Widerspruchsfrist begann
nach dieser Regelung erst dann zu laufen, wenn der
Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice
über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war; abweichend
hiervon erlosch das Widerspruchsrecht - auch bei fehlender
Belehrung - nach § 5a Abs. 2 Satz 4
VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten
Prämie.
3
2. Der Beschwerdeführer beantragte im Februar
2002 bei dem von ihm im Ausgangsverfahren verklagten
Versicherer den Abschluss einer fondsgebundenen
Rentenversicherung. Die Versicherungsbedingungen, die
Verbraucherinformation sowie eine Belehrung über das
Widerspruchsrecht übersandte der Versicherer noch im selben
Monat zusammen mit der Versicherungspolice. Im Jahr 2008
widersprach der Beschwerdeführer dem Versicherungsvertrag und
nahm den Versicherer unter anderem auf Rückzahlung der bis
dahin entrichteten Prämien in Höhe von rund 2.960 €
zuzüglich Zinsen in Anspruch.
4
Das Landgericht wies die Klage ab, weil der
Versicherungsvertrag nach § 5a Abs. 1 Satz 1
VVG a.F. in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der
Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an
den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001
(BGBl I S. 1542) wirksam zustande gekommen und
daher die Zahlung der Prämien mit Rechtsgrund erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer habe seinen Widerspruch erst nach Ablauf
der gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
wirksam in Gang gesetzten Widerspruchsfrist erklärt, weshalb
der Widerspruch verfristet sei.
5
Die hiergegen gerichtete Berufung des
Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht nach
entsprechendem Hinweis mit Beschluss gemäß § 522
Abs. 2 ZPO in der vor dem 27. Oktober 2011
geltenden Fassung (im Folgenden: ZPO a.F.) zurück. Die
auf den Ausgangsfall anzuwendende Vorschrift des § 5a
Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. verstoße nicht gegen
Unionsrecht. Dies könne so auch der im
Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) gegen die
Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Stellungnahme der
Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2006 entnommen
werden. Im Übrigen sei die vom Beschwerdeführer herangezogene
Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen
(ABl. EG Nr. L 345, S. 1-51 vom
19. Dezember 2002) nicht einschlägig, weil der
Versicherungsvertrag bereits vor deren Inkrafttreten zustande
gekommen sei. Auch die ständige Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte sehe in der Regelung des § 5a
VVG a.F. keine Unionsrechtswidrigkeit. Die Frage des
Nichtvorliegens der Unionsrechtswidrigkeit könne - wie
bereits mehrfach geschehen - durch die Oberlandesgerichte
entschieden werden, ohne dass es einer Vorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Union bedürfe.
6
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung
durch das Oberlandesgericht. Er rügt eine Verletzung seiner
verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
7
Indem das Berufungsgericht davon abgesehen
habe, sich zur unionsrechtlichen Rechtslage hinreichend
kundig zu machen und es seine Vorlagepflicht an den
Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267
Abs. 3 AEUV mit einer offenkundig nicht tragfähigen
Begründung verneint habe, habe es im Zusammenhang mit
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. den
allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und damit auch das Recht
auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG) verletzt. Als letztinstanzlich entscheidendes
Gericht sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, die
Frage, ob die Regelung des § 5a VVG a.F. (sog.
„Policenmodell“) den Vorgaben der Richtlinie 92/96/EWG des
Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung
der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie
Lebensversicherung; ABl. EG Nr. L 360, S. 1-27 vom
9. Dezember 1992) entspreche, gemäß Art. 267
Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur
Entscheidung vorzulegen.
8
Die Auslegung der einschlägigen
Richtlinienbestimmungen, nach denen dem Versicherungsnehmer
die Informationen „vor Abschluss des Versicherungsvertrages“
mitzuteilen seien, sei keinesfalls zweifelsfrei. Nach dem
Ziel der Richtlinie müssten dem Versicherungsnehmer die
Informationen bereits vorliegen, bevor er eine
Auswahlentscheidung treffe und er seine auf den
Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgebe. Dem damit
verfolgten Zweck, dem Versicherungsnehmer die Auswahl eines
seinen Bedürfnissen am besten entsprechenden Angebots zu
ermöglichen, werde § 5a VVG a.F. nicht gerecht,
weil hiernach Versicherer ihre vorvertraglichen
Informationspflichten erst nach der Auswahlentscheidung des
Versicherungsnehmers erfüllen müssten. Daran ändere auch die
Einräumung eines Widerspruchsrechts nichts, weil dem
Versicherungsnehmer die Widerspruchslast aufgebürdet werde,
was einer effektiven Durchsetzung der vorvertraglichen
Informationspflichten widerspreche.
9
Das Berufungsgericht sei in der angegriffenen
Entscheidung seiner Vorlagepflicht willkürlich nicht
nachgekommen. Es habe sich weder mit der
Unionsrechtswidrigkeit des § 5a Abs. 1
VVG a.F. noch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union befasst. Zudem erweise sich die
Interpretation der Stellungnahme der Europäischen Kommission
durch das Berufungsgericht als ebenso unhaltbar wie die der
pauschal in Bezug genommenen anderen oberlandesgerichtlichen
Entscheidungen.
10
Die Verfassungsbeschwerde ist dem Bayerischen
Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie
dem im Ausgangsverfahren beklagten Versicherer zugestellt
worden.
11
Der Bundesgerichtshof, der Deutsche
Versicherungs-Schutzverband e.V. (DVS), der Bund versicherter
Unternehmer e.V. (BvU), der Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), die Gesellschaft für
Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.V. (GVG) und der
Bund der Versicherten e.V. (BdV) wurden in einem
Parallelverfahren (1 BvR 2771/11) um die Abgabe einer
Stellungnahme gebeten. Diese Äußerungen sind den Beteiligten
des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis gegeben worden. Die Akten
des Ausgangsverfahrens liegen der Kammer vor.
12
1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz, der Deutsche
Versicherungs-Schutzverband e.V. (DVS), der Bund versicherter
Unternehmer e.V. (BvU) und die Gesellschaft für
Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.V. (GVG) haben
von einer Äußerung abgesehen.
13
2. Der von der Ausgangsentscheidung
begünstigte Versicherer hat zu der Verfassungsbeschwerde
Stellung genommen und die angegriffene Entscheidung
verteidigt. Das Berufungsgericht habe eine hinreichende
Begründung gegeben, die die Unionsrechtskonformität der
gesamten Regelung des § 5a VVG a.F. trage und zudem
erkennen lasse, dass das Berufungsgericht keine Zweifel an
der Beantwortung der Frage nach der Unionsrechtskonformität
des „Policenmodells“ gehabt habe. Der Verweis auf die
herrschende obergerichtliche Rechtsprechung spreche überdies
- für sich genommen - dagegen, dass das
Berufungsgericht den Zugang zur Rechtskontrolle unzumutbar
verwehrt habe.
14
3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in
dem Parallelverfahren eine Stellungnahme des
stellvertretenden Vorsitzenden des IV. Zivilsenats
übermittelt. Dieser hat mitgeteilt, der IV. Zivilsenat
sei mit den im Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgeworfenen
Rechtsfragen bereits mehrmals befasst gewesen. Eine Vorlage
in Bezug auf die Richtlinienkonformität des „Policenmodells“
(§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) sei bislang
nicht vorgesehen gewesen, sondern nur eine Vorlage zur
Richtlinienkonformität der Regelung des § 5a Abs. 2
Satz 4 VVG a.F.
15
4. Der Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat ausgeführt, die
Unionsrechtskonformität der Regelung des § 5a
VVG a.F. entspreche dem von der herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen und zutreffenden
Standpunkt. Es sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich,
wenn ein letztinstanzliches Gericht, das mit der herrschenden
Meinung keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität des
§ 5a VVG a.F. habe, von einer Vorlage der
Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union
absehe.
16
5. Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) hat zu
der Verfassungsbeschwerde in dem genannten Parallelverfahren
Stellung genommen und teilt deren Standpunkt. Die dort
angegriffene Entscheidung, die exemplarisch für die
Entscheidungen vieler Berufungsgerichte sei, lasse eine
unhaltbare Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV
durch das Berufungsgericht erkennen.
17
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer
stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits
hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich
begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
18
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts über
die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2
ZPO a.F. verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht
auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Die Annahme
des Berufungsgerichts, eine Entscheidung durch Urteil sei
nicht erforderlich, weil der Sache keine grundsätzliche
Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO a.F.) zukomme, ist nicht nachvollziehbar.
19
a) aa) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in
Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2
Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch
gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten sowie
eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund
einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen
Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 97, 169
; 107, 395 ; 108, 341 ). Das
Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die
Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines
Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen
Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den
Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber
überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 89, 381
; 107, 395 ). Hat der
Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren
Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung
dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu
nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275
; 78, 88 ; 88, 118 ). Das
Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen
Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl.
BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
20
Lässt ein Fachgericht ein
zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nicht zu, müssen die
Entscheidungsgründe das Bundesverfassungsgericht in die Lage
versetzen zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der
jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes
Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat (vgl. #BVerfGE 104, 220
**; BVerfGK 19, 364 ). Darin
liegt kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass
letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht
begründet werden müssen (vgl. BVerfGE 50, 287
; 104, 1 ; BVerfGK 19,
364 ). Die Begründungsobliegenheit folgt in dieser
Konstellation im Zivilprozess aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Denn ein
Berufungsgericht, das die Revision nicht zulässt,
entscheidet, falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht
eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von
höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Unterlässt
das Fachgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner
Nichtzulassungsentscheidung und erhellt sich diese auch nicht
aus dem Zusammenhang, kommt eine Aufhebung durch das
Bundesverfassungsgericht dann in Betracht, wenn die Zulassung
des Rechtsmittels nahegelegen hätte (vgl. BVerfGK 17, 533
m.w.N. [zur Vorlagepflicht gemäß Art. 267
AEUV]; 19, 364 ).
21
bb) Diese Grundsätze finden auch auf den
einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die
Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO a.F. Anwendung, da er gemäß § 522
Abs. 3 ZPO a.F. nicht anfechtbar war und damit den
Weg zur Revision versperrte. Mit dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes unvereinbar sind eine den Zugang zur Revision
erschwerende Auslegung und Anwendung des § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. mithin dann, wenn sie
sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich mithin als
objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur
nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGK 15,
127 ; 17, 196 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW
2009, S. 572 Rn. 17 m.w.N.).
22
(1) Nach § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO a.F. weist das Berufungsgericht die Berufung
unverzüglich zurück, wenn es unter anderem davon überzeugt
ist, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
(Nr. 2) hat.
23
Grundsätzliche Bedeutung, die gegebenenfalls
gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO a.F. einer Entscheidung des Berufungsgerichts im
Beschlusswege entgegensteht, kommt einer Sache zu, wenn sie
eine entscheidungserhebliche, klärungsfähige und
klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb
das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt
(vgl. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO:
BGHZ 151, 221 ; 152, 182 ;
154, 288 ; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010
- II ZR 54/09 -, WM 2010, S. 936
Rn. 3; BVerfGK 17, 196 ).
24
Stellt sich eine entscheidungserhebliche und
der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des
Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in
einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit
eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der
Europäischen Union der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen
Bedeutung“ im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO a.F. (bzw. § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO) gegeben (vgl. für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren: BVerfGE 82, 159
; für das finanzgerichtliche Verfahren: BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ
1993, S. 883 ; für das
zivilgerichtliche Verfahren: BVerfGK 13, 418 ; 19,
197 ; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003
- I ZR 130/02 -, LRE 46, S. 279 f.;
Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012,
§ 543 Rn. 6).
25
(2) Die Entscheidung des Berufungsgerichts,
die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO a.F. durch
Beschluss zurückzuweisen, und die ihr zugrunde liegende
Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen
Zulassungsgrund im Sinne des § 522 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO a.F. (bzw. § 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO) bedingende Frage des
Unionsrechts nicht stelle, sind an den vom
Bundesverfassungsgericht (in BVerfGE 73, 339
; 82, 159 ; 126, 286
; 129, 78 ; zuletzt
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014
- 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris
Rn. 176 ff.) für die Handhabung des Art. 267
Abs. 3 AEUV herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen
Kontrollmaßstäben zu messen (vgl. für die Zurückweisung einer
Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht: BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ
1993, S. 883 ).
26
(a) Das Berufungsgericht, das die
Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO a.F. für gegeben erachtet, eröffnet sich den Weg der
Berufungszurückweisung durch Beschluss und wird damit
zugleich, weil der Beschluss nach § 522 Abs. 3
ZPO a.F. der Anfechtung entzogen ist, zum
letztinstanzlichen Gericht und damit zum Adressaten der in
Art. 267 Abs. 3 AEUV geregelten
Vorlageverpflichtung. Da in einem solchen Fall die Bejahung
des Anwendungsbereichs von § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO a.F. durch das Berufungsgericht zwangsläufig die
Entscheidung dieses Gerichts einschließt, die ihm angetragene
Frage des Unionsrechts nicht dem Gerichtshof der Europäischen
Union vorzulegen, bedarf es der Rückbeziehung der Maßstäbe,
die für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV
gelten, auf die Auslegung und Anwendung der
Anwendungsvoraussetzungen des § 522 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO a.F. (so für die
vergleichbare Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
durch das Revisionsgericht: BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992
- 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993, S. 883
[zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO];
ferner BVerfGK 19, 364 [zu § 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO]).
27
(b) Nach dieser Maßgabe wird - bezogen
auf die Anwendung von § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO a.F. - ein letztinstanzliches nationales
Gericht, das mit einer Frage des Unionsrechts befasst wird
und die in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3
ZPO a.F. genannten Zulassungsgründe verneint, dem
Justizgewährungsanspruch in der Regel nur dann gerecht, wenn
es entweder festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht
entscheidungserheblich ist, oder wenn es nach Auswertung der
entscheidungserheblichen Bestimmungen des Unionsrechts eine
vertretbare Begründung dafür gibt, dass die maßgebliche
Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union
bereits entschieden ist oder dass die richtige Antwort auf
diese Rechtsfrage derart offenkundig ist, dass für einen
vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.
28
Umgekehrt wird die sich stellende
entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts dann nicht in
zumindest vertretbarer Weise beantwortet, wenn das nationale
Gericht eine eigene Lösung entwickelt, die nicht auf die
bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union zurückgeführt werden kann und auch nicht einer
eindeutigen Rechtslage entspricht. Dann erscheint die
Verneinung der sich voraussichtlich in einem etwaigen
Revisionsverfahren ergebenden - und einen
Zulassungsgrund im Sinne von § 522 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO a.F. (bzw. § 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO) begründenden -
Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nicht mehr
verständlich und ist offensichtlich unhaltbar.
29
b) So liegt der Fall hier. Die Begründung des
Berufungsgerichts für seine Annahme, eine Entscheidung durch
Urteil sei nicht erforderlich, weil der Sache keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO a.F.) zukomme, ist nicht nachvollziehbar
und nicht haltbar.
30
aa) Das Berufungsgericht hat seine
Entscheidung in materiellrechtlicher Hinsicht auch darauf
gestützt, dass die Regelung des § 5 Abs. 1
Satz 1 VVG a.F. nicht gegen Unionsrecht verstoße.
Es hat damit für diese hier erhebliche Rechtsfrage einen
allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, der in einer unbestimmten
Vielzahl weiterer Fälle Bedeutung erlangen kann und deshalb
das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen
Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
31
bb) Die der Sache nach dokumentierte Annahme
des Berufungsgerichts, diese - als Bundesrecht revisible
und damit klärungsfähige - Rechtsfrage sei offenkundig
im Sinne eines „acte clair“ und daher nicht
klärungsbedürftig, entbehrt einer nachvollziehbaren,
verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung. Denn eine
vertretbare andere Ansicht zu der vom Berufungsgericht
- nicht aber höchstrichterlich - entschiedenen
Frage des Unionsrechts erscheint auf Grundlage der hier
maßgebenden Richtlinie keinesfalls als ausgeschlossen oder
auch nur fernliegend.
32
(1) Der Klärungsbedürftigkeit steht der
Umstand, dass § 5a VVG a.F. mit Wirkung zum
1. Januar 2008 außer Kraft getreten ist, nicht entgegen.
Zwar entfällt der Klärungsbedarf, wenn einer Rechtsfrage
wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung
mehr zukommt (BVerfGK 15, 127 ). Indes bleibt
§ 5a VVG a.F. für das Zustandekommen der
Versicherungsverträge maßgeblich, die in seinem
Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis zum
31. Dezember 2007 in einer Vielzahl von Fällen nach dem
- von den meisten Versicherern bevorzugten - „Policenmodell“
abgeschlossen wurden (Art. 1 EGVVG; vgl. ferner
Armbrüster, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz,
28. Aufl. 2010, EGVVG § 1 Rn. 9; Ebers, in:
Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum
Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2011,
VVG § 8 Rn. 6, 10). Hieraus ergibt sich
zugleich die vom Berufungsgericht angenommene und vom
Bundesverfassungsgericht zu unterstellende
Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für den im
Ausgangsverfahren zu beurteilenden Versicherungsvertrag.
33
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat
die Frage der Richtlinienkonformität des sogenannten
„Policenmodells“ (§ 5a Abs. 1 VVG a.F.) bisher
nicht beantwortet.
34
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist -
nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - zwar mit der
Frage nach der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit
dem Inhalt des § 5a Abs. 2 Satz 4
VVG a.F. (Erlöschen des Rücktrittsrechts spätestens ein
Jahr nach Zahlung der ersten Prämie auch bei fehlender
Belehrung über das Rücktrittsrecht) mit Art. 15
Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom
8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur
Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. EG Nr. L 330,
S. 50-61 vom 29. November 1990) in Verbindung mit
Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG befasst worden (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - IV ZR
76/11 -, VersR 2012, S. 608). In seinem Urteil vom
19. Dezember 2013 hat er sich jedoch auf den Gegenstand
des Vorabentscheidungsersuchens beschränkt und von einer
Stellungnahme dazu abgesehen, ob das „Policenmodell“
insgesamt richtlinienkonform ist (vgl. EuGH, Urteil vom
19. Dezember 2013 - Rs. C-209/12 -
Endress, NJW 2014, S. 452 Rn. 20; weitergehend
dagegen die Generalanwältin Sharpston in ihren zugrunde
liegenden Schlussanträgen vom 11. Juli 2013, in denen
sie bei Rn. 57 ff. Zweifel an
der Richtlinienkonformität des „Policenmodells“
formuliert).
35
(3) Der durch das Berufungsgericht zur
Begründung seines Standpunktes angeführte Verweis auf „die
ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte“ und die von
ihm in diesem Zusammenhang mittelbar in Bezug genommenen
Entscheidungen (OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Februar
2000 - 3 U 3127/99 -, VersR 2000, S. 713;
OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2000
- 4 U 32/00 -, VersR 2001, S. 837; OLG
Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Dezember 2003
- 7 U 15/03 -, VersR 2005, S. 631; OLG
Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2009 - 12 U
241/08 -) sind vorliegend nicht geeignet, um die durch
das Berufungsgericht entschiedene Frage des Unionsrechts als
geklärt erscheinen zu lassen. Die Begründungen der in Bezug
genommenen Entscheidungen greifen zu kurz.
36
(a) Die angeführten Entscheidungen gehen aus
zwei Gründen davon aus, dass die Regelung des § 5a
VVG a.F. nicht gegen Art. 31 Abs. 1 der
Richtlinie 92/96/EWG verstoße.
37
(aa) Zum einen würden die
Verbraucherinformationen auch im Anwendungsbereich des
§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. „vor“
Vertragsschluss im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der
Richtlinie 92/96/EWG übermittelt, weil der Vertrag erst nach
Ablauf der Widerspruchsfrist rechtsverbindlich zustande
komme. Der Verbraucher könne mithin die Informationen prüfen,
bevor er sich endgültig für den Vertragsschluss entscheide.
Dies trage dem Ziel der Richtlinie, Markttransparenz zu
schaffen, Rechnung.
38
(bb) Zum anderen sei davon auszugehen, dass
die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausschließlich Vorgaben
für das Versicherungsaufsichtsrecht mache und eine
Harmonisierung des Versicherungsvertragsrechts gerade nicht
anstrebe (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 5 und Nr. 19
der Richtlinie 92/96/EWG). Aufsichtsrechtlich habe der
deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie in
§ 10a VAG a.F. umgesetzt.
39
(b) Beide Erwägungen sind nicht geeignet, eine
dahingehende Auslegung des Unionsrechts als offenkundig im
Sinne eines „acte clair“ und die Rechtsfrage als geklärt
erscheinen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist die mit dem
Beschluss nach § 522 ZPO a.F. einhergehende Ablehnung
einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
offensichtlich unhaltbar.
40
(aa) Die zitierten Berufungsgerichte haben
sich, sofern es ihnen nach der zeitlichen Abfolge möglich
war, mit den beachtlichen Gegenargumenten der Europäischen
Kommission in dem von ihr im Jahr 2005 gegen die
Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten
Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) nicht
auseinandergesetzt.
41
Die Europäische Kommission hat in ihrer
Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 darauf hingewiesen,
dass der Versicherungsnehmer nach der deutschen Regelung
bereits eine Auswahlentscheidung für eine Versicherung
treffen müsse, bevor ihm die notwendigen Informationen
erteilt würden. Nach Erteilung der Information müsse er
sodann durch fristgemäßes Erheben eines Widerspruchs aktiv
werden, um eine Bindung an den Vertrag zu verhindern. Es
spreche einiges dafür, dass dies die Zielsetzung der
Richtlinie, den Versicherungsbinnenmarkt zu stärken,
vereitle. Der Verbraucher solle nämlich gerade deshalb
umfassend informiert werden, damit er die Vielfalt der
Angebote im Binnenmarkt und den verstärkten Wettbewerb der
Versicherer untereinander besser nutzen und einen seinen
Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen
könne (siehe die Erwägungsgründe Nr. 20 und 23 der
Richtlinie 92/96/EWG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 46 und
52 der Richtlinie 2002/83/EG; vgl. dazu weiter und ebenso die
Generalanwältin Sharpston bei Rn. 59 ihrer
Schlussanträge vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache
C-209/12 - Endress).
42
Um die Vielfalt der Versicherungsprodukte und
den verstärkten Wettbewerb selbst voll nutzen zu können, muss
ein Versicherungsnehmer nach dem „Policenmodell“ zunächst
gegenüber mehreren Versicherern - mit einigem
Aufwand - Anträge auf Abschluss eines
Versicherungsvertrages stellen, um schließlich mit der
Versicherungspolice die Informationen zu erhalten, die ihm
eine sachgerechte Auswahlentscheidung erst ermöglichen. Ihm
wird hierbei eine mit erheblichen Risiken - etwa dem der
Fristversäumnis - behaftete „Widerspruchslast“
aufgebürdet, sich von diesen Verträgen nach seiner
Auswahlentscheidung wieder lösen zu müssen. Dass ein
Versicherungsnehmer gleichzeitig Anträge bei mehreren
Versicherungen stellt, um dann die nicht immer zeitgleich bei
ihm eingehenden Versicherungsbedingungen während der
regelmäßig unterschiedlich laufenden Widerspruchsfristen
eingehend zu vergleichen, erscheint lebensfremd (so auch
Berg, VuR 1999, S. 335 ; Osing,
Informationspflichten des Versicherers und Abschluss des
Versicherungsvertrages, 1996, S. 92 f.; Rehberg,
Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, 2003,
S. 109 ff. ). Hierbei macht der
Umstand, dass die Verträge vor Ablauf der Widerspruchsfrist
rechtsdogmatisch noch „schwebend unwirksam“ sind, für den
Versicherungsnehmer keinen entscheidenden Unterschied. Ihm
würde bei anderer Betrachtung angesonnen, mehrere auf
Abschluss verschiedener Verträge gerichtete
Willenserklärungen abzugeben, von vornherein jedoch mit der
Absicht, alle Erklärungen bis auf eine später fristgerecht
unter Fristüberwachung zu widerrufen, nur um „vorab“, vor dem
Wirksamwerden der Verträge, in den Besitz der gebotenen
Verbraucherinformation zu gelangen. Art. 36 Abs. 1
der Richtlinie 2002/83/EG stellt dafür jedoch auf einen
Zeitpunkt „vor Abschluss des Versicherungsvertrags“ ab, nicht
fernliegender Weise also auf den Zeitpunkt der maßgeblichen,
zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung des
Versicherungsnehmers.
43
(bb) Auch die zweite von den
Berufungsgerichten angestellte Erwägung, mit der Richtlinie
werde nur die Vereinheitlichung der aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen in den Mitgliedstaaten angestrebt, nicht aber
eine Harmonisierung der versicherungsvertraglichen Regelungen
(vgl. die Erwägungsgründe Nr. 5 und 19 der
Richtlinie 92/96/EWG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 7 und
44 der Richtlinie 2002/83/EG), vermag nicht zu überzeugen.
Obgleich die Informationspflicht „vor“ Abschluss des
Vertrages in § 10a VAG a.F. aufsichtsrechtlich
normiert war, wurde der Inhalt dieser Pflicht durch die
versicherungsvertragsrechtliche Regelung des § 5a
VVG a.F. geprägt. Gemäß § 81 Abs. 1 VAG
überwacht die Aufsichtsbehörde die „Einhaltung der
aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis
betreffenden und aller sonstigen die Versicherten
betreffenden Vorschriften“. Solange also das
Versicherungsvertragsrecht das „Policenmodell“ als eine
Möglichkeit für den Abschluss eines Versicherungsvertrages
vorsah, schritten die Aufsichtsbehörden dagegen folgerichtig
nicht ein (vgl. nur Ebers, in: Micklitz, Verbraucherrecht in
Deutschland - Stand und Perspektiven, 2005, S. 253,
260 ff. ). Im Ergebnis hätte mithin
die Bundesrepublik Deutschland, sollte diese Praxis der
Informationserteilung nicht der Richtlinie entsprochen haben,
der Richtlinie durch die Regelung des § 5a VVG a.F.
aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit
verschafft.
44
(4) Soweit das Berufungsgericht als Beleg für
seinen Standpunkt, dass § 5a Abs. 1 Satz 1
VVG a.F. nicht gegen Unionsrecht verstoße, pauschal auf
die im Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046)
abgegebene Stellungnahme der Europäischen Kommission vom
12. Oktober 2006 verweist, ist dies nicht
nachvollziehbar, weil die Europäische Kommission in dieser
Stellungnahme die gegenteilige Auffassung vertreten hat.
45
Die in diesem Zusammenhang vom
Berufungsgericht gegebene knappe Begründung, die im
Vertragsverletzungsverfahren als Prüfmaßstab herangezogene
Richtlinie 2002/83/EG finde auf den Versicherungsvertrag des
Beschwerdeführers noch keine Anwendung, erscheint zwar auf
den ersten Blick und formal zutreffend. Sie berücksichtigt
jedoch nicht, dass es sich bei dieser Richtlinie - soweit
hier von Bedeutung - um eine reine Konsolidierungsrichtlinie
handelt, die das bestehende und im Ausgangsverfahren
anzuwendende Recht (in Art. 31 Abs. 1 i.V.m.
Anhang II A der Richtlinie 92/96/EWG sowie deren
Erwägungsgründe Nr. 5, 19, 20 und 23) aus Gründen der
Übersichtlichkeit lediglich zusammenfasst (in Art. 36
Abs. 1 i.V.m. Anhang III A und in ihren
Erwägungsgründen Nr. 7, 44, 46 und 52, vgl.
Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie 2002/83/EG und die
in deren Anhang VI enthaltene Entsprechungstabelle;
ferner Brand, VersR 2013, S. 1 ; OLG München,
Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U
1804/13 -, juris Rn. 36).
46
(5) Darüber hinaus berücksichtigt das
Berufungsgericht nicht, dass selbst die Gesetzesbegründung zu
der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des
Versicherungsvertragsgesetzes die Vereinbarkeit des
- abzuschaffenden - „Policenmodells“ aufgrund der
unionsrechtlichen Vorgaben als „nicht zweifelsfrei“
bezeichnet (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 60).
47
(6) Dass die Richtlinienkonformität des
„Policenmodells“ nicht eindeutig war und ist, findet
schließlich in dem gespaltenen Meinungsbild im Schrifttum
seine Bestätigung (die Richtlinienkonformität bezweifeln:
Berg, VuR 1999, S. 335 ; Dörner, in:
Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein,
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private
Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der
VVG-Reform, 2009, S. 137 ;
Dörner/Staudinger, WM 2006, S. 1710 ; Ebers,
in: Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und
Perspektiven, 2005, S. 253 ; ders.,
in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum
Versicherungsvertragsrecht, 1. Aufl. 2008, § 8
Rn. 9 f. [bezogen auf § 5a Abs. 2
Satz 4 VVG a.F.]; Lenzing, in: Basedow/Fock,
Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I, 2002,
S. 139 ; Micklitz/Ebers, in:
Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, Verbraucherschutz durch
und im Internet bei Abschluss von privaten
Versicherungsverträgen - Altersvorsorgeverträge -
VVG-Reform, 2003, S. 43 ; Osing,
Informationspflichten des Versicherers und Abschluss des
Versicherungsvertrages, 1996, S. 92 f.; Rehberg,
Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, 2003,
S. 109 ff. ; Schwintowski, VuR
1996, S. 223 ; die Übereinstimmung
mit den Richtlinienvorgaben bejahen: Herrmann, in:
Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 9. Aufl.
2009, § 7 Rn. 65; Lorenz, VersR 1995, S. 616
; ders., VersR 1997, S. 773
; Prölss, in: Prölss/Martin,
Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, VVG
§ 5a Rn. 8; Reiff, VersR 1997, S. 267
; Schirmer, VersR 1996, S. 1045 ;
Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem
Recht - Dogmatische Einordnung und praktische Handhabung -,
1995, S. 31 ff.).
48
cc) Unter diesen Umständen hat das
Berufungsgericht das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen
des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. mit
einer verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Begründung
angenommen. Eine Entscheidung durch Beschluss kam daher
schlechterdings nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hätte
vielmehr durch Urteil unter Zulassung der Revision (gemäß
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
entscheiden müssen, wenn es nicht selbst zur Klärung der
entscheidungserheblichen Frage der Richtlinienkonformität des
„Policenmodells“ eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union einholen und das Verfahren aussetzen
wollte.
49
dd) Der angegriffene Beschluss des
Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruht
auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das
Gericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben
dargestellte Rechtsauffassung gestützt hat. Beim derzeitigen
Verfahrensstand kann auch nicht angenommen werden, dass bei
Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht kein anderes, für den
Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl.
dazu BVerfGE 90, 22 ).
50
2. Danach liegen die Voraussetzungen für die
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die
Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
51
Die weitere vom Beschwerdeführer erhobene Rüge
einer Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen
Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bedarf
danach keiner Entscheidung.
52
1. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
53
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG in der gemäß § 60 Abs. 1
RVG vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung und in
Anwendung der durch das Bundesverfassungsgericht im
79. Band seiner Entscheidungssammlung für die
Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde entwickelten und fortgeltenden Maßstäbe
(vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2013
- 1 BvR 2952/08 -, NJW 2013, S. 2738
Rn. 6).