BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2538/10 -
der Frau K...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 26. Oktober 2010 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit ihrem
Betreuungsverfahren stehen.
2
1. a) Die Kinder der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemannes (der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR
2539/10) regten mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 an das
Amtsgericht Wetzlar, Betreuungsgericht, an, ihre Eltern unter
Betreuung zu stellen. Hintergrund war eine Auseinandersetzung
um ein Hausgrundstück in der V.-Straße, das im Eigentum der
Kinder stand, aber von der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann bewohnt wurde. Die Kinder wollten das Hausgrundstück
verkaufen, um Verbindlichkeiten tilgen zu können, und
forderten ihre Eltern auf, das Haus zu räumen. Als die Eltern
dies ablehnten, wurde die Versorgung mit Strom, Wasser und
Gas auf Veranlassung der Kinder angesichts hoher Kosten im
Juni 2009 eingestellt. Die Ausführungen der Kinder und des
Ehemannes der Beschwerdeführerin in verschiedenen Schreiben
deuten daraufhin, dass dieser sich von der öffentlichen
Gewalt und dem organisierten Verbrechen verfolgt fühlt.
3
Am 14. und 15. Oktober 2009 hatten bereits
Mitarbeiter der Betreuungsbehörde des L.-Kreises die
Beschwerdeführerin und ihren Ehemann auf Anregung der Kinder
aufgesucht. Nach dem Bericht der Betreuungsbehörde habe sich
das Haus in einem ordentlichen Zustand befunden, wenn es auch
angesichts der eingestellten Gaslieferung nicht beheizt wurde
und daher sehr kalt gewesen sei. Das Ehepaar habe ein Zimmer
im Obergeschoss des Hauses bewohnt, das mit einem Schrank,
Bett und Tisch ausgestattet gewesen sei. Auf dem Tisch hätten
Kuchen und eine Thermoskanne gestanden. Auf die Nachfrage der
Eheleute teilten die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde mit,
die Kinder des Ehepaares machten sich Sorgen, weil ihre
Eltern in einem kalten Haus lebten und möglicherweise auch
nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgt seien. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte daraufhin, gegen die
Kälte könne man sich durch Bekleidung schützen, im Übrigen
seien sie ausreichend versorgt. Ein weiteres Gespräch über
die Lage sei nach Auskunft der Betreuungsbehörde aufgrund der
wechselseitigen Vorwürfe zwischen Kindern und Eltern nicht
möglich gewesen.
4
Am 15. Oktober 2009 suchten die Mitarbeiter
der Betreuungsbehörde das Ehepaar in Abwesenheit der Kinder
auf. Auffallend war nach Auffassung der Mitarbeiter der
Betreuungsbehörde, dass die Beschwerdeführerin sich wiederum
nicht habe äußern dürfen. Vielmehr habe ihr der Ehemann das
Wort abgeschnitten oder durch eine Handbewegung deutlich
gemacht, dass sie zu schweigen habe. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin habe außerdem überraschend mitgeteilt,
dass er nichts sagen könne. Er arbeite für eine Initiative zu
Sicherheits- und Umweltfragen. Man habe bereits versucht, ihn
umzubringen. Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde erklärten
daraufhin, dass seine Ideen wahnhaft seien, wohl eine
psychische Erkrankung vorliege und eine Betreuung anzuraten
sei. Dies nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin gelassen
auf und verabschiedete die Mitarbeiter wie am Vortag sehr
höflich.
5
Mit Schreiben vom 8. November 2009 nahmen die
Kinder ihre „Betreuungsanträge“ für ihre Eltern zurück. Zur
Begründung gaben sie an, die Eltern hätten inzwischen das
Haus verlassen und hielten sich bei Bekannten, der Familie
A., in „geregelten Verhältnissen“ auf. Sie seien bereit,
konstruktiv zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse
beizutragen. Damit bestehe keine Selbstgefährdung mehr und
die Einleitung eines Betreuungsverfahrens sei nicht mehr
erforderlich. Der zuständige Amtsrichter antwortete unter dem
13. November 2009, dass die Betreuungsbedürftigkeit der
Eltern von Amts wegen zu prüfen sei.
6
b) Mit Beschluss vom 2. Februar 2010 entschied
das Amtsgericht Wetzlar, das Gericht habe zu prüfen, ob und
inwieweit für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ein
Betreuer zu bestellen sei. Die Sachverständige P. solle nach
persönlicher Untersuchung und Befragung ein Gutachten
erstatten. Unter dem 25. Februar 2010 widersprach der Ehemann
der Beschwerdeführerin sinngemäß der Einrichtung einer
Betreuung für sich und seine Frau und verlangte eine
Erklärung, warum das Verfahren trotz des Schreibens der
Kinder weitergeführt werde. Ein von der Gutachterin P.
angesetzter Begutachtungstermin wurde von der
Beschwerdeführerin und ihrem Mann nicht wahrgenommen.
7
Unter dem 6. April 2010 teilte der Amtsrichter
schriftlich mit, er entnehme dem Schreiben des Ehemannes,
dass sie nicht bereit seien, sich untersuchen zu lassen. Er
müsse die Beschwerdeführerin daher darauf hinweisen, dass das
Gericht die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung und auch
eine geschlossene Unterbringung anordnen werde, wenn das
Ehepaar auch einem weiteren Termin unentschuldigt fernbleibe.
Die Gutachterin setzte daraufhin einen neuen Termin auf den
21. April 2010 fest, bei dem die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann ebenfalls nicht anwesend waren.
8
c) Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 ordnete das
Amtsgericht Wetzlar jeweils die Vorführung zur Untersuchung
der Beschwerdeführerin und ihres Mannes an. Weiter wurde die
Betreuungsbehörde ermächtigt, bei einem Widerstand Gewalt
anzuwenden, ohne Einwilligung die Wohnung der
Beschwerdeführerin zu betreten und sich gewaltsam Zutritt zu
verschaffen. Zur Begründung führte das Gericht aus, zur
Prüfung der Einrichtung einer Betreuung sei nunmehr nach
§ 283 FamFG zu verfahren, da das Betreuungsverfahren
mangels Mitwirkung nicht habe gefördert werden können. Da
damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin die Tür
nicht öffnen und Widerstand leisten würde, sei die Befugnis
zur Gewaltanwendung gemäß § 283 Abs. 2 FamFG und eine
Ermächtigung zum Betreten der Wohnung § 283 Abs. 3 FamFG
notwendig.
9
Der Beschluss wurde an die Adresse V.-Straße
zugestellt. Die Zustellung schlug fehl, da das Hausgrundstück
inzwischen veräußert worden war. Die Betreuungsbehörde
ermittelte daraufhin, dass sich das Ehepaar weiterhin bei
Familie A. aufhielt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 wurde der
Beschluss vom 11. Mai 2010 im Hinblick auf die Adresse der
Beschwerdeführerin bei Familie A. abgeändert. Aus der
nebenstehenden Verfügung ergibt sich, dass von diesem
Beschluss eine Abschrift zu den Akten genommen und eine
Ausfertigung an die Betreuungsbehörde zur weiteren
Veranlassung geschickt werden sollte. Außerdem sollte ein
gleichlautender Beschluss für das Verfahren des Ehemannes der
Beschwerdeführerin mit entsprechenden Verfügungen 2. und 3.
gefertigt werden. Ein Hinweis auf eine förmliche oder
formlose Zustellung des Beschlusses vom 2. Juli 2010 mit dem
Beschluss vom 11. Mai 2010 ist nicht erkennbar.
10
Unter dem 26. Mai 2010 beantragte die
Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin und ihres
Mannes erstmals Akteneinsicht. Unter dem 6. Juli 2010
erinnerte die Verfahrensbevollmächtigte noch einmal an den
Antrag. Unter dem 26. Juli 2010 rügte die
Verfahrensbevollmächtigte erneut, dass bisher keine
Akteneinsicht gewährt wurde und erklärte, das Recht der
Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG werde
verletzt. Unter dem 5. August 2010 erhielt die
Verfahrensbevollmächtigte die Betreuungsakten schließlich für
drei Tage zur Einsicht.
11
Unter dem 20. August 2010 erhob die
Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen die Beschlüsse vom
2. Februar, 11. Mai und 2. Juli 2010 und beantragte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschlüsse
entbehrten nach der Rücknahme des Antrags der Kinder jeder
Grundlage und seien damit willkürlich. Auch der Beschluss vom
11. Mai 2010 sei nicht zugestellt worden. Auch sei die
Beschwerdeführerin nicht angehört worden. Gleiches gelte für
den Beschluss vom 2. Juli 2010.
12
Mit Beschluss vom 24. August 2010 wurde der
Beschwerde nicht abgeholfen. Rechtliches Gehör sei durch
Übersendung der gerichtlichen Verfügungen gewährt worden. Die
Reaktionen des Ehemannes der Beschwerdeführerin belegten den
Zugang.
13
d) Mit Beschluss vom 15. September 2010 - 7 T
152/10, 7 T 153/10, 7 T 154/10 - wurde die Beschwerde
verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gehe ins Leere, da keine gesetzliche Frist ersichtlich
sei, an deren Einhaltung die Beschwerdeführerin unverschuldet
gehindert gewesen sein könne. Für eine Entscheidung nach
§ 44 FamFG sei das Landgericht nicht zuständig, sondern
das Amtsgericht.
14
Im Übrigen seien die Beschwerden nicht
statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG
anfechtbare Endentscheidungen lägen nicht vor. Die
Beschwerden seien auch nicht wegen einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs statthaft. Dies könne der Fall sein, wenn
die getroffenen Entscheidungen objektiv willkürlich seien und
insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und
Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr
verständlich erschienen. Dies sei nicht der Fall. Die
Beschwerdeführerin sei durch das Amtsgericht über die
Einleitung des Betreuungsverfahrens einschließlich der
Beauftragung der Sachverständigen sowie über die Möglichkeit
einer zwangsweisen Vorführung schriftlich in Kenntnis gesetzt
worden. Dass das Ehepaar die entsprechenden Schreiben vom 2.
Februar 2010 und 6. April 2010 erhalten habe, zeigten die vom
Ehemann verfassten Schreiben. Eine förmliche Zustellung sei
nicht erforderlich. Das Amtsgericht sei auch nicht
verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der
Vorführungsanordnung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG
persönlich anzuhören. Die Beschwerdeführerin habe deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Untersuchung ablehne.
Ein Betroffener, der sich beharrlich weigere, mit dem
Sachverständigen Kontakt aufzunehmen, werde im Zweifel auch
einen gerichtlichen Termin zur persönlichen Anordnung über
die Gründe seiner Weigerung nicht wahrnehmen. Da die Anhörung
gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG in erster Linie den Sinn
habe, dem Betroffenen die Konsequenzen seines Verhaltens vor
Augen zu führen, genüge bei ernsthaft verweigerter
Kontaktaufnahme auch die schriftliche Anhörung des
Betroffenen, in der er unter Gewährung einer
Stellungnahmemöglichkeit über die Folgen seines Verhaltens
belehrt werde (Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl. 2009,
§ 283 Rn. 3).
15
2. Mit Schreiben vom 30. September 2010,
eingegangen am 4. Oktober 2010, hat die Beschwerdeführerin
Verfassungsbeschwerde erhoben. Die angegriffenen Beschlüsse
seien, abgesehen vom Beschluss des Landgerichts, nicht
zugestellt und rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Hätte
das Gericht die Beschwerdeführerin persönlich angehört, hätte
es erkennen müssen, dass die Einrichtung einer Betreuung
nicht erforderlich sei. Insbesondere vor der
Vorführungsanordnung hätte die Beschwerdeführerin persönlich
angehört werden müssen. Das Gericht habe auch nicht
dargelegt, aus welchen Gründen es auch nach der Rücknahme des
Antrags durch die Kinder an der Prüfung der Betreuung
festhalte. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten die
Einrichtung einer Betreuung angeregt, um die Durchsetzung
eigener Rechte zu erleichtern, nicht um die Interessen ihrer
Eltern zu schützen. Eine Selbstgefährdung der
Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, so dass die
Einrichtung einer Betreuung nicht in Betracht komme.
16
Insbesondere die Beschlüsse vom 11. Mai und 2.
Juli 2010 verletzen Art. 103 Abs. 1 GG und
Art. 3 Abs. 1 GG. § 283 Abs. 3 FamFG
ermächtige zum gewaltsamen Eindringen in die Wohnung des
Betroffenen, nicht jedoch in die eines völlig Unbeteiligten,
wie hier der Familie A., bei der die Beschwerdeführerin und
ihr Mann lebten. Auch hier hätte die persönliche Anhörung
dazu geführt, dass das Gericht von dem Erlass des Beschlusses
und der weiteren Überprüfung der Einrichtung einer Betreuung
Abstand genommen hätte.
17
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
18
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren,
hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ;
stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind
die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen
wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr). Wegen der
meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung
in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei
der Prüfung der Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab
anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Im Zuge
der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen
Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner
Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen
zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 2. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186
).
19
2. Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass
einer einstweiligen Anordnung angezeigt.
20
a) Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
zulässig.
21
aa) aaa) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde
jedoch gegen die Entscheidung des Landgerichts Limburg vom
15. September 2010 wendet, ist sie unzulässig. Die
Beschwerdeführerin hat ihrer Substantiierungspflicht gemäß
§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG nicht genügt. Das
Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des
angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte
Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl.
BVerfGE 81, 208 ). Die pauschale Rüge der
Verletzung von - auch benannten - Grundrechten genügt diesen
Voraussetzungen nicht (vgl. BVerfGE 79, 203 ). Ein
Beschwerdeführer muss insbesondere vortragen, weshalb die
angegriffene Entscheidung die Verfassung missachtet und in
diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe eingehen
(vgl. BVerfGE 82, 43 ). Nicht ausreichend ist, wenn
ein Beschwerdeführer den Erwägungen der angegriffenen
Entscheidungen nur die eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne
deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Entscheidung
verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (BVerfGK 2, 22
).
22
Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die
Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Verfassungsbeschwerde
im Wesentlichen die Argumente aus der Beschwerdeschrift, ohne
sich mit dem Beschluss des Landgerichts Limburg
auseinanderzusetzen.
23
bbb) Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin
jedoch die Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
und Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend
substantiiert. Zwar hat sie den Beschluss vom 2. Juli 2010
nicht mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt, jedoch hat sie
ihn inhaltlich so zusammengefasst, dass eine Prüfung möglich
ist.
24
bb) Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2
BVerfGG sind ebenfalls erfüllt.
25
aaa) Zunächst muss der Bürger gemäß § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die behauptete Grundrechtsverletzung
durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten
abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 ; 70, 180
), wie es die Beschwerdeführerin durch Einlegung
einer Beschwerde bereits anstrebte. Die Anordnung der
Untersuchung und Vorführung ist als nicht
instanzabschließende Zwischenentscheidung jedoch
grundsätzlich nicht anfechtbar. Anfechtbar sind seit dem 1.
September 2009 gemäß § 58 Abs. 1 FamFG
grundsätzlich nur Endentscheidungen der Amts- und
Landgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S.
1145 ). Dies wurde im angegriffenen Beschluss des
Landgerichts Limburg auch festgestellt.
26
bbb) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht
ausdrücklich eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG erhoben
hat.
27
Die Beschwerdeführerin moniert u.a. eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die
Beschwerdeführerin hat eine Anhörungsrüge nicht ausdrücklich
erhoben. Es ist auch fraglich, ob eine solche gemäß § 44
Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässig ist. Es kann jedoch
dahinstehen, ob es sich bei der Vorführungsanordnung um eine
- bei verfassungskonformer Auslegung von § 44 Abs. 1
Satz 2 FamFG - einer Anhörungsrüge zugängliche
Zwischenentscheidung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09
-, FamRZ 2010, S. 1145 ).
28
Die Verfahrensbevollmächtigte der
Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen gegen die Beschlüsse
jedoch auch ausdrücklich auf eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gestützt. Das Amtsgericht hat in seinem
Nichtabhilfebeschluss erklärt, eine Gehörsverletzung habe
nicht vorgelegen. Der Intention des Gesetzgebers bei Aufnahme
von § 44 FamFG, dass bei unanfechtbaren Entscheidungen
das die Entscheidung erlassende Gericht über eine etwaige
Verletzung des rechtlichen Gehörs befinden soll, wurde somit
entsprochen.
29
b) Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig
ist, ist sie nicht offensichtlich unbegründet. Nach dem
Vortrag der Beschwerdeführerin erscheint jedenfalls eine
Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG möglich.
30
aa) Für das Gericht erwächst aus Art. 103
Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu
prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör
gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 ). Maßgebend für
diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die
Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die
Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und
in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205
; stRspr; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ
2010, S. 1145 ).
31
bb) Ob der angegriffene Beschluss diesen
Voraussetzungen genügt, ist zweifelhaft. Die
Beschwerdeführerin wurde vor dem Erlass des Beschlusses vom
2. Februar 2010 weder schriftlich noch mündlich vom
Betreuungsgericht von der beabsichtigten Untersuchung und
Einrichtung einer Betreuung informiert und konnte sich
dementsprechend nicht dazu äußern, ob die Einrichtung einer
Betreuung angesichts der Unterstützung durch die Familie A.,
bei der sie lebt, erforderlich ist. Der Beschluss, mit dem
die zwangsweise Vorführung und Untersuchung angeordnet wurde,
wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Auch wurde sie
nicht persönlich angehört. Dies könnte ihr Grundrecht auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG
verletzen. Ob darüber hinaus eine Verletzung weiterer
Grundrechte in Betracht kommt, kann offen bleiben.
32
c) Die Folgenabwägung fällt zugunsten der
Beschwerdeführerin aus.
33
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so
könnte bis zu einer Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde aufgrund der Beschlüsse vom 2. Februar
und 11. Mai in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010
eine Untersuchung der Beschwerdeführerin stattfinden, zu der
sie unter Anwendung von Gewalt gezwungen werden könnte.
Sollte sich die Verfassungsbeschwerde als erfolgreich
erweisen, würde dies einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff
darstellen, der durch eine nachträgliche Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ungeschehen gemacht
werden könnte.
34
Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe
die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so käme es
lediglich zu einer Verzögerung der Untersuchung. Für eine
Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin liegen keine
Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführerin hält sich in der
Obhut von Bekannten auf, so dass sie gegebenenfalls
Unterstützung in ihrem Umfeld finden kann.