BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2539/07 -
des Herrn Dr. Sch...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a
Abgabenordung (AO).
2
Der Beschwerdeführer war Gesellschafter einer
Rechtsanwaltssozietät und einer Insolvenzberatung. Beide
Betriebe wurden in der Rechtsform einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Für das Veranlagungsjahr
2001 gab der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte
Beschwerdeführer fristgerecht seine Einkommensteuererklärung
beim für ihn zuständigen Finanzamt ab. Seine
Beteiligungseinkünfte aus den beiden Gesellschaften gab er -
geschätzt - mit zusammen ca. 400.000 DM an. Mit
Einkommensteuerbescheid vom 13. Februar 2003 wurde die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 erklärungsgemäß
festgesetzt. Die Steuer wurde vom Beschwerdeführer
unverzüglich gezahlt.
3
Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der
Rechtsanwaltssozietät für das Jahr 2001 wurden vom dafür
zuständigen Betriebsstättenfinanzamt im April 2004 in Höhe
von 339.473 DM einheitlich und gesondert festgestellt und dem
für die persönliche Einkommensteuer zuständigen Finanzamt
mitgeteilt. Die Einkünfte aus der die Insolvenzberatung
ausübenden Gesellschaft wurden vom dafür zuständigen
Betriebsstättenfinanzamt im Juli 2004 mit 129.449 DM
einheitlich und gesondert festgestellt und dem für die
persönliche Einkommensteuer zuständigen Finanzamt
mitgeteilt.
4
Das Finanzamt erließ am 14. September 2004
einen geänderten Einkommensteuerbescheid und rechnete dem
Beschwerdeführer lediglich die Beteiligungseinkünfte aus der
Insolvenzberatungs-GbR zu. Die Mitteilung hinsichtlich der
Einkünfte aus der Rechtsanwaltssozietät wurde nicht
ausgewertet. Es kam daraufhin zu einer erheblichen Erstattung
von Einkommensteuern. Nach den Angaben des Beschwerdeführers
verblieb der Betrag auf seinem - unverzinslichen -
Girokonto.
5
Am 8. März 2006 erließ das Finanzamt abermals
einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001.
In diesem wurde nunmehr auch die Mitteilung hinsichtlich der
Einkünfte aus der Rechtsanwaltssozietät ausgewertet. Die
Beteiligungseinkünfte wurden mit dem zutreffenden Wert von
insgesamt 468.922 DM angesetzt. Die Einkommensteuer wurde auf
83.082 € festgesetzt. Gleichzeitig wurden Nachzahlungszinsen
nach § 233a AO in Höhe von 8.602 € festgesetzt. Die
Beträge wurden vom Girokonto des Beschwerdeführers
abgebucht.
6
Der Beschwerdeführer legte gegen die
Zinsfestsetzung Einspruch ein. Zugleich beantragte er die
festgesetzten Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu
erlassen. Der Einspruch gegen die Zinsfestsetzung wurde als
unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass der Zinsen
wurde abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte
ebenfalls keinen Erfolg.
7
Der Beschwerdeführer erhob jeweils eine Klage
gegen die Zinsfestsetzung und gegen die Ablehnung des
Erlasses. Die Klagen wurden vom Finanzgericht verbunden und
als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht
zugelassen. Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidung
eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, die ebenfalls keinen
Erfolg hatte.
8
Der Bundesfinanzhof führte unter anderem aus,
die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen hätten keine
grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesfinanzhof habe bereits
entschieden, dass die Verzinsung jedenfalls dann unzulässig
sei, wenn die Rückzahlung ausschließlich auf einem Fehler des
Finanzamts beruhe, die Steuerpflichtigen unverzüglich auf
diesen Fehler aufmerksam machten und den Betrag zur
sofortigen Rückzahlung auf einem Girokonto bereithielten.
Ferner habe der Bundesfinanzhof geklärt, dass der Grundsatz
von Treu und Glauben einer Festsetzung von
Nachforderungszinsen grundsätzlich auch dann nicht
entgegenstehe, wenn die verzögerte Bearbeitung vom Finanzamt
verursacht worden sei. Dies beruhe auf dem allgemein
anerkannten Zweck des § 233a AO, den Zinsvorteil des
Steuerpflichtigen beziehungsweise den Zinsnachteil des
Steuergläubigers auszugleichen. Hier habe sich die
Bearbeitungszeit innerhalb des von der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs gezogenen Rahmens gehalten.
9
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und von Art. 3
Abs. 1 GG.
10
Die Auslegung des § 233a AO in Verbindung
mit § 227 AO durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte
verstoße gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleiteten
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Finanzverwaltung und
Finanzgerichte hätten den Gesetzeszweck des § 233a AO
nicht beachtet. Die Auslegung von § 233a AO und
§ 227 AO durch die angefochtenen Entscheidungen führe in
den Fällen, in denen die verzögerte Steuerfestsetzung allein
durch die Finanzverwaltung verursacht werde, zu einer
ungerechten Mehrbelastung. Es sei nicht Wille des
Gesetzgebers gewesen, die durch einen Fehler der
Finanzverwaltung erstatteten Steuern mit Zinsen zu belegen.
Ein Verschulden der Finanzverwaltung bei der Entstehung von
Festsetzungszinsen dürfe nicht gänzlich unbeachtet bleiben.
Die Festsetzung der Zinsen verletze zudem das Übermaßverbot.
Ohne sein Zutun werde er zu einer zusätzlichen Steuer in Höhe
von 8.602 € herangezogen. Er habe aber keinen Zins- oder
Liquiditätsvorteil gehabt. Die Steuererstattung sei auf
seinem Girokonto verblieben. Die Finanzverwaltung habe über
eine Einzugsermächtigung verfügt. Sie habe ihren
Liquiditätsnachteil jederzeit und kurzfristig ausgleichen
können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen des
§ 233a AO eine Verzinsung von 6 % pro Jahr
vorgesehen sei. In den Jahren 2001 bis 2006 sei aber eine
Verzinsung von 6 % auf dem deutschen Kapitalmarkt bei
einer üblichen Anlageform nicht zu erzielen gewesen.
11
Weiter sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Zusammen mit seiner Ehefrau werde er durch die
Zinsfestsetzung und die Ablehnung des Erlasses ohne
sachlichen Grund gegenüber Steuerbürgern mit gleichen
Einkommensverhältnissen ungleich behandelt. Ein
Steuerpflichtiger gleicher Einkommensverhältnisse, der seine
Steuererklärung zum gleichen Zeitpunkt abgegeben habe, habe
Abgaben in Höhe von 8.602 € weniger zu tragen. Da er
tatsächlich keinen Zins- oder Liquiditätsvorteil gehabt habe,
liege kein sachlicher Grund vor, ihn anders zu veranlagen als
jeden Dritten. Allein das Fehlverhalten der Finanzverwaltung
dafür heranzuziehen, dass er eine höhere Steuerlast zu tragen
habe, sei für ihn nicht nachvollziehbar.
12
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
oder Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
13
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die auf der Grundlage des § 233a AO erfolgte Festsetzung
von Nachzahlungszinsen wendet, erweist sich die Verzinsung
nach dieser Vorschrift - auch im Hinblick auf den über
§ 238 AO anzuwendenden Zinssatz von 0,5 % je Monat
- als verfassungsgemäß (1.). Soweit die Verfassungsbeschwerde
gegen die Versagung des Billigkeitserlasses gerichtet ist,
lassen die angefochtenen Entscheidungen eine grundsätzliche
Verkennung oder eine Missachtung der gerügten Grundrechte
nicht erkennen (2.).
14
1. Die angegriffene Festsetzung der
Nachzahlungszinsen verstößt nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (a) und auch nicht gegen das
Rechtsstaatsprinzip (b).
15
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG wird weder durch § 233a AO selbst
noch durch dessen Anwendung im konkreten Fall verletzt.
16
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich
und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm
ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen
(vgl. BVerfGE 110, 274 ; 120, 1 ;
stRspr). Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber
einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Dies gilt für
die Auswahl des Steuergegenstands und auch für die Bestimmung
des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27
).
17
Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des
Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu
sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen
Folgen knüpfen, typisieren und damit in weitem Umfang die
Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Die
wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf
allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr
müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten
Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen
Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE
110, 274 ; 120, 1 ). Außerdem darf eine
gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild
wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall
orientieren (vgl. BVerfGE 27, 142 ; 112, 268
).
18
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt
§ 233a AO selbst nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.
Der Gesetzgeber hat sich mit der Entscheidung für die
Vollverzinsung in § 233a AO im Rahmen des ihm
zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraums
gehalten.
19
(1) § 233a AO regelt die Verzinsung von
Steuernachforderungen und Steuererstattungen (Grundsatz der
Vollverzinsung). Die Verzinsung betrifft den Zeitraum
zwischen der Entstehung der Steuer - bei der Einkommensteuer
der Ablauf des Kalenderjahres - und ihrer Fälligkeit durch
Steuerfestsetzung. Der Zinslauf beginnt allerdings nicht
bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer
entstanden ist, sondern erst mit Ablauf einer steuerfreien
Karenzfrist von - regelmäßig - 15 Monaten (§ 233a Abs. 2
Satz 1 AO).
20
(2) Für die mit dieser typisierten Festsetzung
der Nachzahlungszinsen einhergehende unterschiedliche
Behandlung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht
zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern fehlt es nicht an
einem hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund.
21
(a) Mit der Verzinsung von Steuerforderungen
und Steuererstattungen wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich
dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen
Steuerpflichtigen zwar jeweils spätestens zum Jahresende
entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und
fällig werden. Insoweit beruht die Vorschrift auf der
zulässig typisierenden Annahme, dass derjenige, dessen Steuer
ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt
wird, gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig
festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit auch einen
potentiellen Zinsvorteil hat. Dieser Vorteil ist umso größer,
je höher der nachzuzahlende Betrag ist und je später die
Steuer festgesetzt wird. Durch die Sollverzinsung sollen der
Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit
verbundene erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft
werden. Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des
Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht
anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden (vgl. Bericht
der Bundesregierung über die Möglichkeit der Einführung einer
Vollverzinsung im Steuerrecht - Bericht über die
Vollverzinsung - BTDrucks 8/1410, S. 4; vgl. ferner BFHE 182,
293; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - X B
147/01 -, BFH/NV 2002, S. 505 ).
22
Die Vollverzinsung soll damit auch der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen. Insbesondere gleicht
sie Unterschiede in der Steuererhebung aus, die zwischen
Lohnsteuerzahlern und veranlagten (selbständigen)
Einkommensteuerpflichtigen bestehen. Der Lohnsteuerpflichtige
wird durch den Lohnsteuerabzug zeitnah, das heißt bereits im
Zeitpunkt der Abführung der Lohnsteuer steuerlich belastet.
Regelmäßig entstehende Überzahlungen werden erst im
Veranlagungsverfahren ausgeglichen. Veranlagte
Steuerpflichtige haben es hingegen in der Hand,
Steuernachzahlungen hinauszuschieben, indem sie ihre
Steuererklärung unter Ausnutzung von Fristverlängerungen spät
abgeben und so eine entsprechend späte Festsetzung der
Steuernachzahlung erreichen (vgl. Bericht über die
Vollverzinsung BTDrucks 8/1410, S. 4).
23
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der
für die Zinsbelastung einzelner Steuerpflichtiger mit
Nachzahlungszinsen sprechenden Sachgründe ist zudem zu
berücksichtigen, dass die Vollverzinsung nach § 233a AO
gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen
wirkt. Kommt es aufgrund einer Überzahlung des
Steuerpflichtigen zu einer Erstattung, hat der Staat dem
Steuerpflichtigen den entstandenen Zins- und
Liquiditätsnachteil in der pauschalierten Höhe zu ersetzen.
Dies ist gerade dann von Bedeutung, wenn sich der
Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner Liquidität die
erforderlichen Mittel gegebenenfalls anderweitig, zum
Beispiel auf dem Kapitalmarkt, leihen musste.
24
(b) Der Gesetzgeber bewegt sich in Umsetzung
dieser Ziele mit § 233a AO im Rahmen seines weiten
Spielraums bei der Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen und
zugleich praktikablen Besteuerungsverfahrens. Es liegt in der
Konsequenz der beschriebenen Regelung, dass sie grundsätzlich
unabhängig davon greift, aus welchem Grund es zu einem
Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern
tatsächlich die Liquiditätsvorteile genutzt wurden. Auch
ungewollte oder unwissentliche Zins- oder Liquiditätsvorteile
sollen ausgeglichen werden. Die reine Möglichkeit der
Kapitalnutzung (vgl. BFHE 185, 94 ) beziehungsweise
die bloße Verfügbarkeit über einen bestimmten Kapitalbetrag
reichen aus (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. April 2000
- XI R 21/97 -, BFH/NV 2000, S. 1178 ). Dies
gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Nachforderungen -
zum Beispiel aufgrund einer Außenprüfung oder der Auswertung
von Grundlagenbescheiden - nicht voraussehen konnte. Denn
tatsächlich hatte er im Vergleich zu Steuerpflichtigen, die
ihre zum gleichen Zeitpunkt entstandene Steuer zeitnah
entrichtet haben, entsprechende Liquiditätsvorteile (so auch
Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 233a AO Rn. 2
).
25
cc) Vor diesem Hintergrund ist die durch die
angefochtenen Entscheidungen vorgenommene Anwendung des
§ 233a AO auf den vorliegenden Fall eines vom Finanzamt
verursachten Unterschiedsbetrags folgerichtig und entspricht
dem Sinn und Zweck der Norm. Den angefochtenen Entscheidungen
liegt eine verschuldensunabhängige Anwendung der
Verzinsungsregelung zugrunde, welche die dem Beschwerdeführer
entstandenen „potentiellen“ Zinsvorteile abschöpft und die
durch die überhöhte Erstattung beim Fiskus verursachten
Nachteile ausgleicht. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Verwahrung des empfangenen Geldes auf dem Girokonto
tatsächlich keinen Zinsvorteil erlangt hat, ist demzufolge
für die Nachverzinsung gemäß § 233a AO grundsätzlich
unerheblich.
26
b) Die Verzinsung eines durch das Finanzamt
veranlassten Unterschiedsbetrags führt auch nicht wegen
Verstoßes gegen das Übermaßverbot zu einer Verletzung des
Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG. Denn bei
der Verzinsung handelt es sich nicht um eine steuerliche
Sanktion. Vielmehr soll nur der potentielle
Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen abgeschöpft
werden.
27
aa) Der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Anspruch des
Steuerpflichtigen, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen
Nebenleistungen (wie Zinsen) herangezogen zu werden,
ermöglicht es ihm auch, hierbei die Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips einzufordern. Der
Steuerpflichtige darf nicht zu einer unverhältnismäßigen
Abgabe herangezogen werden (vgl. BVerfGE 48, 102
).
28
bb) Soweit sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Anlage des Geldes auf seinem Girokonto gegen
die Verzinsung mit 6 % pro Jahr wendet, liegt darin
keine Verletzung des Übermaßverbots.
29
Indem der Gesetzgeber im Interesse der
Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung den
auszugleichenden Zinsvorteil und -nachteil typisierend auf
0,5 % pro Monat festgesetzt hat, ist dies jedenfalls
rechtsstaatlich unbedenklich und stellt insbesondere keinen
Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende
Übermaßverbot dar. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der
konkrete Zinsvorteil- oder -nachteil für den Einzelfall nicht
ermittelt werden müssen. Eine Anpassung an den jeweiligen
Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nach § 247 BGB
würde wegen dessen Schwankungen auch zu erheblichen
praktischen Schwierigkeiten führen, da im einzelnen für die
Vergangenheit festgestellt werden müsste, welche Zinssätze
für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären (vgl.
BTDrucks 8/1410, S. 13). In vielen Fällen ist eine solche
Ermittlung gar nicht möglich, weil es von subjektiven
Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängt, in welcher
Weise er Steuernachzahlungen finanziert oder das noch nicht
zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwendet. Zudem ist
auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen,
dass der hohe Zinssatz des § 233a in Verbindung mit
§ 238 AO gleichermaßen zugunsten wie zulasten des
Steuerpflichtigen wirkt.
30
2. Ebenfalls keinen Erfolg hat die
Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Versagung
eines Billigkeitserlasses nach § 227 AO wendet.
31
a) Gemäß § 227 AO können Steuern
niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuern
nach Lage des einzelnen Falls unbillig ist. Die Unbilligkeit
kann aus sachlichen und/oder persönlichen Gründen
resultieren. Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer
vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des
zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist
und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFHE 151, 221
). Persönliche Unbilligkeit liegt vor allem dann
vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder
persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder
ernstlich gefährden würde.
32
Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist dabei zu
berücksichtigen, ob die Steuerfestsetzung, von der abgesehen
werden soll, gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen
Art. 2 Abs. 1 GG verstößt. Denn die Frage, ob im
Einzelfall von der Möglichkeit, den Gesetzesvollzug im Wege
des Billigkeitserlasses zu suspendieren, in einem der
Wirkkraft der Grundrechte ausreichend Rechnung tragenden Maße
Gebrauch gemacht worden ist, ist der verfassungsgerichtlichen
Prüfung nicht entzogen (vgl. BVerfGE 48, 102 ).
Ein Billigkeitserlass kann daher geboten sein, wenn ein
Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen
verfassungsgemäß ist, bei der Steuerfestsetzung im Einzelfall
zu Grundrechtsverstößen führt. Allgemeine Folgen eines
verfassungsgemäßen Gesetzes, die den gesetzgeberischen
Planvorstellungen entsprechen und die der Gesetzgeber
ersichtlich in Kauf genommen hat, vermögen einen
Billigkeitserlass allerdings nicht zu rechtfertigen. Denn
Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen
Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers
generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem
ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes
abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 102 ).
33
b) Die Versagung des begehrten
Billigkeitserlasses ist jedoch gemessen an den die
Vollverzinsung nach § 233a AO bestimmenden Grundsätzen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffene
Zinsbelastung ist typische Folge der gesetzlichen Regelung
und entspricht den gesetzgeberischen Vorstellungen. Sie kann
daher keine sachliche Unbilligkeit begründen.
34
aa) Soweit der Beschwerdeführer sich auf
Art. 3 Abs. 1 GG beruft und einwendet, anders als die
übrigen Steuerpflichtigen werde er aufgrund eines
Fehlverhaltens des Finanzamts ohne sachlichen Grund mit einer
zusätzlichen Zahlungspflicht belastet, lässt dies nicht auf
eine gleichheitswidrige Verkennung der Voraussetzungen eines
Billigkeitserlasses durch das Finanzamt oder das
Finanzgericht schließen. Denn der angegriffene Zinsbescheid
soll verschuldensunabhängig die dem Beschwerdeführer zur
Verfügung stehenden Liquiditätsvorteile abschöpfen, die
dessen steuerliche Leistungsfähigkeit erhöht haben und die
von anderen Steuerpflichtigen gerade nicht erzielt worden
sind (s.o. III.1.a.bb).
35
bb) Im Hinblick auf die geltend gemachte
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass die angefochtenen Entscheidungen mit der
Versagung des Billigkeitserlasses grundsätzliche Wertungen
des Rechtsstaatsprinzips verkannt haben. Abgesehen davon,
dass die Verzinsung nach § 233a AO als solche nicht das
Übermaßverbot verletzt (s.o. III.1.b.bb), führt auch der
Umstand, dass das Finanzamt eine der Mitteilungen über die
Einkünfte des Beschwerdeführers nicht zeitnah ausgewertet
hat, nicht dazu, dass aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips
die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses bejaht werden
müssten. Hiergegen spricht schon, dass die Abgabenordnung
selbst dem Wohnsitzfinanzamt in § 171 Abs. 10 AO
ausdrücklich eine Auswertungsfrist von zwei Jahren einräumt.
Innerhalb dieser Frist kann das Finanzamt nicht nur eine
Mitteilung über die Beteiligungseinkünfte auswerten, vielmehr
ist das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO innerhalb
dieser Frist sogar zwingend zu einer Auswertung verpflichtet.
Dies gilt gerade in dem Fall, in dem das Finanzamt eine ihm
zugesandte Mitteilung zunächst übersehen hat und dies später
erkennt (vgl. Bartone, in: Bartone/von Wedelstädt, Korrektur
von Steuerverwaltungsakten 2006, Rn. 1227). Wird ein
Folgebescheid erst gegen Ende der vom Gesetzgeber
eingeräumten Zweijahresfrist aufgrund der
Anpassungsverpflichtung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO
geändert, ist die Verzinsung einer eventuellen Nachforderung
mithin keine ungewollte und atypische Rechtsfolge, sondern
entspricht vielmehr dem vom Gesetzgeber mit der
Verzinsungsvorschrift des § 233a AO verfolgten Ziel.
36
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
37
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.