BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2539/10 -
des Herrn K...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 26. Oktober 2010 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen
verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit seinem
Betreuungsverfahren stehen.
2
1. a) Die Kinder des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR
2538/10) regten mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 an das
Amtsgericht Wetzlar, Betreuungsgericht, an, ihre Eltern unter
Betreuung zu stellen. Hintergrund war eine Auseinandersetzung
um ein Hausgrundstück in der V.-Straße, das im Eigentum der
Kinder stand, aber von dem Beschwerdeführer und seiner Frau
bewohnt wurde. Die Kinder wollten das Hausgrundstück
verkaufen, um Verbindlichkeiten tilgen zu können, und
forderten ihre Eltern daher auf, das Haus zu räumen. Als die
Eltern dies ablehnten, wurde die Versorgung mit Strom, Wasser
und Gas auf Veranlassung der Kinder angesichts hoher Kosten
im Juni 2009 eingestellt. Die Ausführungen der Kinder und des
Beschwerdeführers in verschiedenen Schreiben deuten
daraufhin, dass er sich von der öffentlichen Gewalt und dem
organisierten Verbrechen verfolgt fühlt.
3
Am 14. und 15. Oktober 2009 hatten bereits
Mitarbeiter der Betreuungsbehörde des L.-Kreises den
Beschwerdeführer und seine Frau auf Anregung der Kinder
aufgesucht. Diese erklärten, das Haus sei in einem
ordentlichen Zustand gewesen, wenn es auch angesichts der
eingestellten Gaslieferung nicht beheizt wurde und daher sehr
kalt gewesen sei. Das Ehepaar habe ein Zimmer im Obergeschoss
des Hauses bewohnt, das mit einem Schrank, Bett und Tisch
ausgestattet gewesen sei. Auf dem Tisch hätten Kuchen und
eine Thermoskanne gestanden. Auf die Nachfrage der Eheleute
teilten die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde mit, die Kinder
des Ehepaares machten sich Sorgen, weil sie in einem kalten
Haus lebten und möglicherweise auch nicht ausreichend mit
Lebensmitteln versorgt seien. Der Beschwerdeführer erklärte
daraufhin, gegen die Kälte könne man sich durch Bekleidung
schützen, im Übrigen seien sie ausreichend versorgt. Ein
weiteres Gespräch über die Lage sei aufgrund der
wechselseitigen Vorwürfe zwischen Kindern und Eltern nicht
möglich gewesen.
4
Am 15. Oktober 2009 suchten die Mitarbeiter
der Betreuungsbehörde das Ehepaar in Abwesenheit der Kinder
auf. Der Beschwerdeführer teilte überraschend mit, dass er
nichts sagen könne. Er arbeite für eine Initiative zu
Sicherheits- und Umweltfragen. Man habe bereits versucht, ihn
umzubringen. Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde erklärten
daraufhin, dass seine Ideen wahnhaft seien, wohl eine
psychische Erkrankung vorliege und eine Betreuung anzuraten
sei. Dies nahm der Beschwerdeführer gelassen auf und
verabschiedete die Mitarbeiter wie am Vortag sehr höflich.
Dabei erklärte er, dass er sich im Betreuungsverfahren „nicht
sträuben“ werde.
5
Mit Schreiben vom 8. November 2009 nahmen die
Kinder ihre „Betreuungsanträge“ für ihre Eltern zurück. Zur
Begründung gaben sie an, die Eltern hätten inzwischen das
Haus verlassen und hielten sich bei Bekannten, Familie A., in
„geregelten Verhältnissen“ auf. Sie seien bereit, konstruktiv
zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse beizutragen. Damit
bestehe keine Selbstgefährdung mehr und die Einleitung eines
Betreuungsverfahrens sei nicht mehr erforderlich. Der
zuständige Amtsrichter antwortete unter dem 13. November
2009, dass die Betreuungsbedürftigkeit der Eltern von Amts
wegen zu prüfen sei.
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b) Mit Beschluss vom 2. Februar 2010 entschied
das Amtsgericht Wetzlar, das Gericht habe zu prüfen, ob und
inwieweit für den Beschwerdeführer und seine Frau zur
Besorgung der Angelegenheit ein Betreuer zu bestellen sei.
Die Sachverständige P. solle nach persönlicher Untersuchung
und Befragung ein Gutachten erstatten. Unter dem 25. Februar
2010 widersprach der Beschwerdeführer sinngemäß der
Einrichtung einer Betreuung für sich und seine Frau und
verlangte eine Erklärung, warum das Verfahren nach dem
Schreiben der Kinder noch weitergeführt werde. Einen von der
Gutachterin angesetzten Termin zur Untersuchung nahmen die
Eheleute nicht wahr.
7
Unter dem 6. April 2010 teilte der Amtsrichter
brieflich mit, er entnehme dem Schreiben des
Beschwerdeführers, dass er nicht bereit sei, sich untersuchen
zu lassen. Er müsse daher darauf hinweisen, dass das Gericht
die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung und auch eine
geschlossene Unterbringung anordnen werde, wenn er auch einem
weiteren Termin mit der Gutachterin unentschuldigt
fernbleibe. Die Gutachterin setzte daraufhin einen neuen
Termin auf den 21. April 2010 fest, bei dem der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau ebenfalls nicht anwesend
waren.
8
c) Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 ordnete das
Amtsgericht Wetzlar die Vorführung zur Untersuchung des
Beschwerdeführers an. Weiter wurde die Betreuungsbehörde
ermächtigt, bei einem Widerstand des Beschwerdeführers Gewalt
anzuwenden, ohne Einwilligung die Wohnung des
Beschwerdeführers zu betreten und sich gewaltsam Zutritt zu
verschaffen. Zur Begründung führte das Gericht aus, zur
Prüfung der Einrichtung einer Betreuung sei nunmehr nach
§ 283 FamFG zu verfahren, da das Betreuungsverfahren
mangels Mitwirkung nicht habe gefördert werden können. Da
damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer und seine
Frau die Tür nicht öffnen und Widerstand leisten würden, sei
die Befugnis zur Gewaltanwendung gemäß § 283 Abs. 2
FamFG und eine Ermächtigung zum Betreten der Wohnung gemäß
§ 283 Abs. 3 FamFG notwendig.
9
Der Beschluss wurde an die Adresse V.-Straße
zugestellt. Die Zustellung schlug fehl, da das Hausgrundstück
inzwischen veräußert worden war. Die Betreuungsbehörde
ermittelte daraufhin, dass sich das Ehepaar weiterhin bei
Familie A. aufhielt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 wurde der
Beschluss vom 11. Mai 2010 im Hinblick auf die Adresse des
Ehepaares bei Familie A. abgeändert. Aus der nebenstehenden
Verfügung ergibt sich, dass von diesem Beschluss eine
Abschrift zu den Akten genommen und eine Ausfertigung an die
Betreuungsbehörde zur weiteren Veranlassung geschickt werden
sollte. Ein Hinweis auf eine förmliche oder formlose
Zustellung des Beschlusses vom 2. Juli 2010 mit dem Beschluss
vom 11. Mai 2010 ist nicht erkennbar.
10
Unter dem 26. Mai 2010 beantragte die
Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erstmals
Akteneinsicht. Unter dem 6. Juli 2010 erinnerte die
Verfahrensbevollmächtigte noch einmal an den Antrag. Unter
dem 26. Juli 2010 rügte die Verfahrensbevollmächtigte erneut,
dass bisher keine Akteneinsicht gewährt wurde und erklärte,
das Recht des Beschwerdeführers und seiner Frau aus
Art. 103 Abs. 1 GG werde verletzt. Unter dem 5. August
2010 erhielt die Verfahrensbevollmächtigte die
Betreuungsakten schließlich für drei Tage zur Einsicht.
11
Unter dem 20. August 2010 erhob die
Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen die Beschlüsse vom
2. Februar, 11. Mai und 2. Juli 2010 und beantragte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschlüsse
entbehrten nach der Rücknahme des Antrags der Kinder jeder
Grundlage und seien damit willkürlich. Auch der Beschluss vom
11. Mai 2010 sei nicht zugestellt worden. Auch sei der
Beschwerdeführer nicht angehört worden. Gleiches gelte für
den Beschluss vom 2. Juli 2010.
12
Mit Beschluss vom 24. August 2010 wurde der
Beschwerde nicht abgeholfen. Rechtliches Gehör sei durch
Übersendung der gerichtlichen Verfügungen gewährt worden. Die
Reaktionen des Beschwerdeführers belegten den Zugang.
13
d) Mit Beschluss vom 15. September 2010 - 7 T
149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - wurden die Beschwerden
verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gehe ins Leere, da keine gesetzliche Frist ersichtlich
sei, an deren Einhaltung der Beschwerdeführer unverschuldet
gehindert gewesen sein könnte. Für eine Entscheidung nach
§ 44 FamFG sei das Landgericht nicht zuständig, sondern
das Amtsgericht.
14
Im Übrigen seien die Beschwerden nicht
statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG
anfechtbare Endentscheidungen lägen nicht vor. Die
Beschwerden seien auch nicht wegen einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs statthaft. Dies könne der Fall sein, wenn
die getroffenen Entscheidungen objektiv willkürlich seien und
insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und
Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr
verständlich erschienen. Dies sei nicht der Fall. Der
Beschwerdeführer sei durch das Amtsgericht über die
Einleitung des Betreuungsverfahrens einschließlich der
Beauftragung der Sachverständigen sowie über die Möglichkeit
einer zwangsweisen Vorführung schriftlich in Kenntnis gesetzt
worden. Dass er die entsprechenden Schreiben vom 2. Februar
2010 und 6. April 2010 erhalten habe, zeigten die von ihm
verfassten Schreiben vom 25. Februar 2010 und 20. April 2010.
Eine förmliche Zustellung sei nicht erforderlich. Das
Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, den
Beschwerdeführer vor Erlass der Vorführungsanordnung gemäß
§ 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG persönlich anzuhören. Der
Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er
eine Untersuchung ablehne. Ein Betroffener, der sich
beharrlich weigere, mit dem Sachverständigen Kontakt
aufzunehmen, werde im Zweifel auch einen gerichtlichen Termin
zur persönlichen Anordnung über die Gründe seiner Weigerung
nicht wahrnehmen. Da die Anhörung gemäß
§ 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG in erster Linie den
Sinn habe, dem Betroffenen die Konsequenzen seines Verhaltens
vor Augen zu führen, genüge bei ernsthaft verweigerter
Kontaktaufnahme auch die schriftliche Anhörung des
Betroffenen, in der er unter Gewährung einer
Stellungnahmemöglichkeit über die Folgen seines Verhaltens
belehrt werde (Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl. 2009,
§ 283 Rn. 3).
15
2. Mit Schreiben vom 30. September 2010,
eingegangen am 4. Oktober 2010, hat der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde erhoben. Die angegriffenen Beschlüsse
seien, abgesehen vom Beschluss des Landgerichts, nicht
zugestellt und rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Hätte
das Gericht den Beschwerdeführer persönlich angehört, hätte
es erkennen müssen, dass die Einrichtung einer Betreuung
nicht erforderlich sei. Insbesondere vor der
Vorführungsanordnung hätte der Beschwerdeführer persönlich
angehört werden müssen. Das Gericht habe auch nicht
dargelegt, aus welchen Gründen es auch nach der Rücknahme des
Antrags durch die Kinder an der Prüfung der Betreuung
festhalte. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten die
Einrichtung einer Betreuung angeregt, um die Durchsetzung
eigener Rechte zu erleichtern, nicht um die Interessen ihrer
Eltern zu schützen. Eine Selbstgefährdung des
Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, so dass die
Einrichtung einer Betreuung nicht in Betracht komme.
16
Insbesondere der Beschluss vom 2. Juli 2010
verletze Art. 103 Abs. 1 GG und
Art. 3 Abs. 1 GG. § 283 Abs. 3 FamFG
ermächtige zum gewaltsamen Eindringen in die Wohnung des
Betroffenen, nicht jedoch in die eines völlig Unbeteiligten,
wie hier der Familie A. Auch hier hätte die persönliche
Anhörung dazu geführt, dass das Gericht von dem Erlass des
Beschlusses und der weiteren Überprüfung der Einrichtung
einer Betreuung Abstand genommen hätte.
17
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
18
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren,
hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ;
stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind
die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen
wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr). Wegen der
meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung
in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei
der Prüfung der Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab
anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Im Zuge
der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen
Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner
Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen
zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 2. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186
).
19
2. Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass
einer einstweiligen Anordnung angezeigt.
20
a) Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
zulässig.
21
aa) aaa) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde
jedoch gegen die Entscheidung des Landgerichts Limburg vom
15. September 2010 wendet, ist sie unzulässig. Der
Beschwerdeführer hat seiner Substantiierungspflicht gemäß
§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG nicht genügt. Das
Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des
angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte
Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl.
BVerfGE 81, 208 ). Die pauschale Rüge der
Verletzung von - auch benannten - Grundrechten genügt diesen
Voraussetzungen nicht (vgl. BVerfGE 79, 203 ). Ein
Beschwerdeführer muss insbesondere vortragen, weshalb die
angegriffene Entscheidung die Verfassung missachtet und in
diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe eingehen
(vgl. BVerfGE 82, 43 ). Nicht ausreichend ist, wenn
der Beschwerdeführer den Erwägungen der angegriffenen
Entscheidungen nur die eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne
deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Entscheidung
verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (BVerfGK 2, 22
).
22
Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der
Beschwerdeführer wiederholt in seiner Verfassungsbeschwerde
im Wesentlichen die Argumente aus der Beschwerdeschrift, ohne
sich mit dem Beschluss des Landgerichts Limburg
auseinanderzusetzen.
23
bbb) Im Übrigen hat der Beschwerdeführer
jedoch seine Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
und Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend
substantiiert.
24
bb) Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2
BVerfGG sind ebenfalls erfüllt.
25
aaa) Zunächst muss der Bürger gemäß § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die behauptete Grundrechtsverletzung
durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten
abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 ; 70, 180
), wie es der Beschwerdeführer durch Einlegung
einer Beschwerde bereits anstrebte. Die Anordnung der
Untersuchung und Vorführung ist als nicht
instanzabschließende Zwischenentscheidung jedoch
grundsätzlich nicht anfechtbar. Anfechtbar sind seit dem 1.
September 2009 gemäß § 58 Abs. 1 FamFG
grundsätzlich nur Endentscheidungen der Amts- und
Landgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ
2010, S. 1145 ). Dies wurde im angegriffenen
Beschluss des Landgerichts Limburg auch festgestellt.
26
bbb) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht
ausdrücklich eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG erhoben
hat.
27
Der Beschwerdeführer moniert u.a. eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Er hat eine
Anhörungsrüge nicht ausdrücklich erhoben. Es ist auch
fraglich, ob eine solche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2
FamFG zulässig ist. Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich
bei der Vorführungsanordnung um eine - bei
verfassungskonformer Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 2
FamFG - einer Anhörungsrüge zugängliche Zwischenentscheidung
handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S.
1145 ). Die Verfahrensbevollmächtigte des
Beschwerdeführers hat ihr Vorbringen gegen die Beschlüsse
auch ausdrücklich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gestützt. Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss
erklärt, eine Gehörsverletzung habe nicht vorgelegen. Der
Intention des Gesetzgebers bei Aufnahme von § 44 FamFG,
dass bei unanfechtbaren Entscheidungen das die Entscheidung
erlassende Gericht über eine etwaige Verletzung des
rechtlichen Gehörs befinden soll, wurde somit
entsprochen.
28
b) Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig
ist, ist sie nicht offensichtlich unbegründet. Nach dem
Vortrag des Beschwerdeführers erscheint jedenfalls eine
Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG möglich.
29
aa) Für das Gericht erwächst aus Art. 103
Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu
prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör
gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 ). Maßgebend für
diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die
Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die
Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und
in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205
; stRspr; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ
2010, S. 1145 ).
30
bb) Ob der angegriffene Beschluss diesen
Voraussetzungen genügt, ist zweifelhaft. Der Beschwerdeführer
wurde weder schriftlich noch mündlich vom Betreuungsgericht
von der beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer
Betreuung informiert und konnte sich dementsprechend nicht
dazu äußern, ob die Einrichtung einer Betreuung angesichts
der Unterstützung durch seine Ehefrau und die Familie A., bei
der beide leben, erforderlich ist. Der Beschluss, mit dem die
zwangsweise Vorführung und Untersuchung angeordnet wurde,
wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Auch wurde er
nicht persönlich angehört. Dies könnte sein Grundrecht auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG
verletzen. Ob darüber hinaus eine Verletzung weiterer
Grundrechte in Betracht kommt, kann offen bleiben.
31
c) Die Folgenabwägung fällt zugunsten des
Beschwerdeführers aus.
32
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so
könnte bis zu einer Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde aufgrund der Beschlüsse vom 2. Februar,
11. Mai und 2. Juli 2010 eine Untersuchung des
Beschwerdeführers stattfinden, zu der er unter Anwendung von
Gewalt gezwungen werden könnte. Sollte sich die
Verfassungsbeschwerde als erfolgreich erweisen, würde dies
einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen, der
durch eine nachträgliche Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ungeschehen gemacht
werden könnte.
33
Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe
die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so käme es
lediglich zu einer Verzögerung der Untersuchung. Für eine
Selbstgefährdung des Beschwerdeführers liegen keine
Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner
Frau in der Obhut von Bekannten auf, so dass er
gegebenenfalls Unterstützung in seinem Umfeld finden
kann.