BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2540/12 -
des Herrn D…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 17. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 30. Dezember 2011 - 4 Ta 142/11 - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss
wird aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. September 2012 -
4 Ta 142/11 - gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Sachsen-Anhalt hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung rechtlichen Gehörs in einer Entscheidung über die
Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für
Arbeitssachen. Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind
Kündigungsschutzanträge sowie ein möglicher Anspruch des
Beschwerdeführers auf Annahmeverzugslohn.
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1. Der Beschwerdeführer war zuletzt auf der
Grundlage einer als „Arbeitsvertrag“ bezeichneten
Vereinbarung aus dem Jahr 2007 bei einem eingetragenen
Verein, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
Beklagter), beschäftigt. Danach war der Beschwerdeführer als
„stellv. Landesgeschäftsführer“ des Beklagten angestellt.
Nach § 7 Abs. 4 der Satzung des Beklagten aus dem Jahr
2008 wird die Führung der laufenden Geschäfte einem
Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin und einem
stellvertretenden Geschäftsführer beziehungsweise einer
stellvertretenden Geschäftsführerin übertragen, die nach
entsprechender Bestellung durch den Vorstand den Verein nach
§ 30 BGB vertreten. Im Jahr 2009 wurde der
Beschwerdeführer zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB
bestellt, am 18. März 2011 erfolgte seine Abberufung.
Gleichzeitig kündigte der Beklagte das „Arbeitsverhältnis“
fristlos, hilfsweise ordentlich; es folgten mehrere
Nachkündigungen.
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2. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg
zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig und verwies
den Rechtsstreit an das Landgericht mit der Begründung, dass
der Beschwerdeführer organschaftlicher Vertreter des
Beklagten sei. Ob das der Bestellung zugrunde liegende
Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu
qualifizieren sei, könne dahinstehen. Zur Begründung seiner
hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde stellte der
Beschwerdeführer wiederholt auf eine aktuelle Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts ab. Danach sind die Gerichte für
Arbeitssachen zuständig, wenn ein Arbeitnehmer aus einem
bestehenden Arbeitsverhältnis heraus formlos zum
Geschäftsführer einer GmbH bestellt wird und er nach
Beendigung der Organstellung Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis geltend macht (Beschluss vom 23. August
2011- 10 AZB 51/10 -, BAGE 139, 63).
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Das Landesarbeitsgericht versäumte es, dem
Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Gegenseite sowie die
Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuzuleiten. In
seiner Entscheidung wies es die sofortige Beschwerde unter
Bezugnahme auf die Begründung des Arbeitsgerichts zurück. Auf
den Vortrag des Beschwerdeführers zu der von ihm zitierten
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging das
Landesarbeitsgericht in seiner Begründung nicht ein. Mit der
hiergegen gerichteten Anhörungsrüge beanstandete der
Beschwerdeführer insbesondere, dass das Landesarbeitsgericht
die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August
2011 - 10 AZB 51/10 - nicht berücksichtigt habe. Die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stehe in Divergenz zu
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Der
Beschwerdeführer zitierte in der Anhörungsrüge erneut den
Leitsatz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, den er
optisch in einem gesonderten Absatz durch Anführungszeichen
und kursive Schrift hervorhob. In einer ergänzenden
Stellungnahme wies er erneut auf die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 -
hin. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Überlegung von
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen worden
sei. Das Landesarbeitsgericht wies die Anhörungsrüge zurück,
ohne auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
23. August 2011 und die sich hierauf gründende
Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Insbesondere habe das
Landesarbeitsgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers
in Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - ersichtlich nicht in
Erwägung gezogen.
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4. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Beklagte des
Ausgangsverfahrens hat sich nicht geäußert. Die Akte des
Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit die Verletzung rechtlichen Gehörs mit
der Begründung gerügt wird, das Landesarbeitsgericht habe
Vortrag des Beschwerdeführers nicht in Erwägung gezogen, und
gibt ihr insoweit statt. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs
verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen (BVerfGE 46, 315, ; 105, 279 ;
stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst
verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das
Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte
sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich
nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln
nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit
das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall
besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches
Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht
erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288
; 86, 133, ). Geht ein Gericht
auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei
zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung
ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf
die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl.
BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ). Um dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, ist es
ebenfalls geboten, dass das Gericht die wesentlichen
Rechtsausführungen der prozessführenden Parteien zur Kenntnis
nimmt (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 86, 133
). Dies gilt insbesondere, wenn sich eine Partei
auf eine obergerichtliche Rechtsprechung beruft und das
entscheidende Gericht im Falle der Abweichung dem Obergericht
hätte vorlegen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 7. November 1996 - 2 BvR 1204/96 -,
juris, Rn. 19).
10
b) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Das
Landesarbeitsgericht hat möglicherweise
entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers außer
Acht gelassen.
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Das Landesarbeitsgericht setzt sich in seiner
Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit mit dem Vortrag
des Beschwerdeführers, soweit er wiederholt auf den Beschluss
des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 - 10 AZB 51/10
- verweist, nicht auseinander. Diesen Verweisen kommt im
Vortrag des Beschwerdeführers erkennbar zentrale Bedeutung
zu. Dennoch geht das Gericht weder auf den Tatsachenvortrag
des Beschwerdeführers ein, der ausführlich geltend gemacht
hat, dass die Sachverhalte in den entscheidungserheblichen
Punkten vergleichbar seien, noch finden die rechtlichen
Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts Erwähnung.
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Sollte das Landesarbeitsgericht davon
ausgegangen sein, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
sei vorliegend nicht einschlägig, hätte dies einer Begründung
bedurft. Entscheidungsrelevante Unterschiede in Bezug auf den
Sachverhalt mögen erkennbar sein, sind aber nicht von
vornherein offensichtlich. So war einerseits nach dem
Wortlaut der als „Arbeitsvertrag“ bezeichneten Vereinbarung
aus dem Jahr 2007 eine Organbestellung des Beschwerdeführers
nicht ausdrücklich vorgesehen und er wurde erst 2009 formlos
zum organschaftlichen Vertreter bestellt; die Satzung, aus
der sich folgern ließe, dass die Organbestellung in der
Vereinbarung bereits angelegt gewesen sei, wurde später
beschlossen. Andererseits erfolgte die Kündigung zusammen mit
der Abberufung (vgl. zu diesem Kriterium: BAG, Beschluss vom
25. Mai 1999 - 5 AZB 30/98 -, juris, Rn. 18). Von daher
hätte das Gericht auf die von dem Beschwerdeführer angeführte
Entscheidung eingehen müssen, denn die vom Beschwerdeführer
behauptete Vergleichbarkeit dieses Sachverhalts mit
demjenigen, der in der von ihm zentral in Bezug genommenen
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag, war Kern
seines Vortrags. Sollte das Landesarbeitsgericht der
Entscheidung eine Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zugrunde legen, wäre zudem die
Rechtsbeschwerde wegen Divergenz gemäß § 78 Satz 2 ArbGG
in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen
gewesen. Da das Landesarbeitsgericht weder auf
entscheidungsrelevante Unterschiede im Sachverhalt
hingewiesen noch die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, liegt
die Annahme nahe, dass es den Standpunkt des
Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls
nicht in Erwägung gezogen hat.
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Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs setzt sich in dem Beschluss über die
Zurückweisung der Anhörungsrüge fort.
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c) Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
ist auch entscheidungserheblich. Eine Entscheidung beruht auf
einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei gebührender
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers
zu einem anderen, für diesen günstigeren Ergebnis gelangt
wäre (vgl. BVerfGE 7, 95 ; 89, 381
). Vorliegend erscheint es nicht
ausgeschlossen, dass das Landesarbeitsgericht bei
Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers eine für
diesen günstigere Entscheidung getroffen hätte. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts im Ergebnis vertretbar erscheint, etwa
aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Abberufung aus der
Organstellung und Kündigung des Anstellungsverhältnisses oder
weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Klageerhebung
möglicherweise noch als organschaftlicher Vertreter im
Vereinsregister eingetragen war.
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2. Es bedarf keiner weiteren Entscheidung
darüber, ob eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unter
anderen Gesichtspunkten vorliegt oder ob das Willkürverbot,
das Recht auf den gesetzlichen Richter oder der Anspruch auf
ein faires Verfahren verletzt sind.
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3. Der Beschluss vom 30. Dezember 2011 ist
wegen des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG gemäß
§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt zurückzuverweisen. Der Beschluss vom 28.
September 2012 wird damit gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; die Festsetzung des
Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für
die Festsetzung des Gegenstandswerts im
verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365
).