BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 254/06 -
der Frau M...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Februar 2006
einstimmig beschlossen:
Die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete
Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe des in H.,
belegenen Reihenhauses aus dem Urteil des Amtsgerichts
Hamburg-Barmbek vom 11. Januar 2005 - 814 C 271/04 - in
Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.
November 2005 - 311 S 9/05 - wird einstweilen für die Dauer
des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer
von sechs Monaten, ausgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde und der hiermit
einhergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
betreffen im Kern ein gegen die Beschwerdeführerin
gerichtetes Urteil auf Räumung der - ehemaligen - Ehewohnung.
Die Beschwerdeführerin greift das Räumungsurteil im
Wesentlichen mit der Rüge an, dass die Zivilgerichte nicht
den von Art. 6 Abs. 1 GG umfassten Schutz der
(Rest-)Familie beachtet hätten, weil sie ihr Verfahren nicht
bis zur endgültigen Entscheidung über ihren vor dem
Familiengericht gestellten Antrag auf Zuweisung der
Ehewohnung ausgesetzt hätten. So hätten sie die nach der
Hausratsverordnung vorzunehmende Interessenabwägung und die
dort vorgesehene Möglichkeit umgangen, sie nachträglich in
das von ihrem Ehemann bereits beendete Mietverhältnis - auch
gegen den Willen des Vermieters - wiedereinzusetzen. Insoweit
ist die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch
offensichtlich unbegründet.
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Von der Möglichkeit, zu dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen, hat nur die
Klägerin des Ausgangsverfahrens Gebrauch gemacht.
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Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung
darüber, ob eine einstweilige Anordnung ergeht oder nicht,
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
von einer Folgenabwägung ab. Das Bundesverfassungsgericht hat
die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffenen
Maßnahmen in dem späteren Verfahren jedoch für
verfassungswidrig erklärt werden, gegen die Nachteile, die
entstehen würden, wenn die angegriffene Maßnahme vorläufig
außer Anwendung gesetzt wird, die Verfassungsbeschwerde aber
erfolglos bleibt (BVerfGE 12, 276 ; 91, 252
; stRspr).
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Im vorliegenden Fall führt diese
Folgenabwägung zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Dabei
geht die Kammer davon aus, dass das familiengerichtliche
Verfahren zügig durchgeführt wird.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als
begründet, ist - nachdem die Räumungsfrist bereits zum 5.
Januar 2006 abgelaufen und der nächste Räumungstermin auf den
23. Februar 2006 anberaumt ist - von der zwangsweisen Räumung
der Ehewohnung auszugehen. Damit würden Fakten geschaffen
werden. Ein Rückumzug nach einer stattgebenden Entscheidung
wäre der Beschwerdeführerin kaum zumutbar, abgesehen davon,
dass er bei Neuvermietung der streitbefangenen Wohnung auch
nicht möglich wäre.
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Erginge die einstweilige Anordnung, wäre der
Verfassungsbeschwerde aber später der Erfolg zu versagen, so
wögen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. Die
Beschwerdeführerin hätte mit dem Kind die Ehewohnung
vorübergehend weiter bewohnt. Da sie trotz Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung die Mieten - jedenfalls
überwiegend, wenn auch verspätet - gezahlt hat, dürften sich
die wirtschaftlichen Risiken für die Klägerin des
Ausgangsverfahrens in Grenzen halten.