BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2544/12 -
des Herrn B…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. November 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr.
Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur gesetzlichen
Krankenversicherung.
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1. Der gesetzlich krankenversicherte
Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben arbeitsloser
Rechtsanwalt ist und Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) bezieht, begehrte vor dem Sozialgericht im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung
seiner Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für ein
„sequenzielles Gerätetraining“, die ihm im Rahmen der
Nutzungsvereinbarung mit einem Fitnessstudio entstehen. Mit
Beschluss vom 16. November 2012 lehnte das Sozialgericht
sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -
unter Hinweis darauf, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht seien - als auch die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die gegen die beiden
ablehnenden Entscheidungen eingelegten Beschwerden wies das
Landessozialgericht mit zwei Beschlüssen vom 24. Januar 2013
zurück. Darüber hinaus lehnte auch das Landessozialgericht
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Den Antrag des
Beschwerdeführers, ihm „für jeweils beabsichtigte Einlegung
und Begründung von Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen“
gegen die beiden Beschlüsse vom 24. Januar 2013
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, verwarf das
Landessozialgericht mit zwei Beschlüssen vom 14. März 2013.
Es führte hierzu aus, für den Fall einer beabsichtigten, erst
zukünftigen Einlegung von Anhörungsrügen und
Gegenvorstellungen dürfe Prozesskostenhilfe bereits deshalb
nicht bewilligt werden, weil Prozesskostenhilfe nur für einen
bereits eingelegten Rechtsbehelf bewilligt werden könne,
nicht aber für beabsichtigte zukünftige Rechtshandlungen.
Sofern die Einlegung bereits erfolgt sei, jedoch unter die
Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt
werden solle, wäre der Rechtsbehelf nur bedingt eingelegt und
damit als Prozesshandlung grundsätzlich unwirksam.
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2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem
eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103
Abs. 1 GG. Er trägt vor, Sozialgericht und
Landessozialgericht hätten durch unterbliebene Beiordnung
eines Prozessvertreters und gleichzeitige Entscheidung in der
Sache gehörswidrig und verfahrensunfair eine weitere
Begründung vereitelt. Mit Blick auf die Beschlüsse vom
14. März 2013 sei nicht nachvollziehbar, weshalb für
Rechtsbehelfe wie Anhörungsrüge und Gegenvorstellung keine
Prozesskostenhilfe solle gewährt werden können, denn die
Auslegung und Würdigung seiner Anträge auf Prozesskostenhilfe
durch das Landessozialgericht verkehre die ständige
Rechtsprechung aller höchsten Fachgerichte in ihr
Gegenteil.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG), denn die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zum Gebot der
weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 81, 347 m.w.N.) - sind bereits
geklärt. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom
16. November 2012 sowie gegen die beiden Beschlüsse des
Landessozialgerichts vom 24. Januar 2013 richtet, denn
insoweit ist sie innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1
BVerfGG nicht ansatzweise hinreichend begründet worden. Die
Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des
§ 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern
auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 81, 208
; 99, 84 ). Daran fehlt es hier.
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Die Begründung erschöpft sich in dem
Vorbringen, Sozialgericht und Landessozialgericht hätten
durch unterbliebene Beiordnung eines Prozessvertreters und
gleichzeitige Entscheidung in der Sache gehörswidrig und
verfahrensunfair eine weitere Begründung vereitelt. Mit den
angegriffenen Entscheidungen des Sozialgerichts und des
Landessozialgerichts setzt sich der Beschwerdeführer dagegen
überhaupt nicht auseinander, so dass den Ausführungen auch
nicht entnommen werden kann, dass und warum durch diese
Entscheidungen spezifisches Verfassungsrecht verletzt worden
sein sollte.
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Der Vortrag des Beschwerdeführers, dass ihm
selbst eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde
nicht möglich sei, diese vielmehr durch den ihm im Wege der
Prozesskostenhilfe beizuordnenden Rechtsanwalt erfolgen solle
und er vorsorglich Wiedereinsetzung in gegebenenfalls
versäumte Fristen beantrage, vermag keine andere Beurteilung
zu rechtfertigen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 2
BVerfGG kommt nicht in Betracht. Zwar kann es, soweit ein
Beschwerdeführer nicht imstande ist, die erforderlichen
Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufzubringen,
der ihn im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten soll, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn der
in der Mittellosigkeit liegende Hinderungsgrund entfällt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
1. Juli 2002 - 2 BvR 578/02 -, juris). Im Falle der
Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von
Prozesskostenhilfe aber nur dann gewährt werden, wenn die
mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das
bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung
ist daher grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn der
Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Entscheidung über das
Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen
vorlegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00 -,
NJW 2000, S. 3344). Dazu gehört auch, dass er
entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO wenigstens im Kern
deutlich macht, welche verfassungsrechtliche Beanstandung er
gegen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene(n)
Entscheidung(en) erheben will (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 20. Oktober 1993 - 1 BvR
1686/93 -, juris). Unverzichtbar ist mithin jedenfalls eine
einigermaßen plausible Minimalbegründung (vgl.
Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2.
Aufl. 2005, § 93 Rn. 52). Selbst daran fehlt es
vorliegend jedoch.
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2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Beschlüsse des Landessozialgerichts
vom 14. März 2013 angreift, genügen diese zum Teil nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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Die Verwerfung des Antrags des
Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
die von diesem „beabsichtigte Einlegung und Begründung von
Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen“ ist mit der vom
Landessozialgericht gegebenen Begründung nicht mit dem
Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit
(Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)
vereinbar.
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Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG
allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen
Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen
besonderen Ausdruck findet, gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81,
347 ). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe
ermöglicht der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen
weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten. Nach
übereinstimmender Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe
des Bundes (stellvertretend: BSG, Urteil vom 23. Januar 1997
- 7 RAr 102/95 -, SozR 3-1500 § 67 Nr. 11;
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 -,
FamRZ 2005, S. 789; BFH, Beschluss vom 11. Mai 2009
- II S 4/09 (PKH) -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26.
November 2009 - BVerwG 6 B 33/09 -, Buchholz 421.2
Hochschulrecht Nr. 169; BAG, Urteil vom 25. April 2013 -
8 AZR 287/08 -, juris) kann ein - potenzieller -
Rechtsbehelfsführer Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten
Rechtsbehelf beantragen, dabei von der Einlegung des
Rechtsbehelfs zunächst absehen und nach der Entscheidung über
die Prozesskostenhilfe den Rechtsbehelf einlegen, verbunden
mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Diesem Antrag ist zur Vermeidung der Benachteiligung einer
mittellosen Partei grundsätzlich zu entsprechen, wenn die
Partei fristgerecht einen vollständigen
Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat (vgl. auch
BVerfGK 17, 166 ). Dies gilt im Übrigen
unabhängig von der Frage, ob Gerichtskosten entstehen, das
Rechtsmittel einem Anwaltszwang unterliegt oder der
Amtsermittlungsgrundsatz gilt (vgl. BSG, Urteil vom 23.
Januar 1997, a.a.O.).
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Danach hätte das Landessozialgericht den
Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Einlegung und
Begründung von Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen
die Beschlüsse vom 24. Januar 2013 nicht mit der Begründung
verwerfen dürfen, Prozesskostenhilfe dürfe für beabsichtigte
zukünftige Rechtshandlungen nicht bewilligt werden.
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3. Trotz dieser mit Verfassungsrecht nicht im
Einklang stehenden Verwerfung des Antrages auf
Prozesskostenhilfe als unzulässig ist die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die
Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt,
wenn der Beschwerdeführer sein vor den Fachgerichten
verfolgtes Begehren nicht erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22
; 119, 292 ).
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Dies ist hier der Fall, weil der
Beschwerdeführer mit seinem im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes verfolgten Begehren keinen Erfolg haben kann.
Würde das Bundesverfassungsgericht die Beschlüsse vom 14.
März 2013 und damit die jeweilige Entscheidung des
Landessozialgerichts über die Verwerfung des Antrags auf
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Anhörungsrügen und
Gegenvorstellungen aufheben und die Sache an das
Landessozialgericht zurückverweisen, könnte das
Landessozialgericht bei der erneuten Entscheidung letztlich
zu keinem anderen Ergebnis kommen. Denn es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigten Anhörungsrügen
oder Gegenvorstellungen Aussicht auf Erfolg haben
könnten.
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Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge bezweckt
die Heilung von Verletzungen des Rechts aus Art. 103
Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S.
3059). Eine Entscheidung beruht aber nur dann auf einem
Gehörsverstoß und verletzt damit Art. 103 Abs. 1 GG,
wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das betreffende
Gericht bei Kenntnisnahme und Berücksichtigung des angeblich
übergangenen Vorbringens eine für den Beschwerdeführer
günstigere Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfGE 62, 392
; 89, 381 ). Hierfür ist
vorliegend nichts ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat weder
seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten
Anhörungsrügen begründet noch im
Verfassungsbeschwerdeverfahren auch nur ansatzweise schlüssig
vorgetragen, dass das Landessozialgericht in den Beschlüssen
vom 24. Januar 2013 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Auch
ansonsten ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.
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Eine Gegenvorstellung, die auch nach
Einführung der Anhörungsrüge weiter zulässig sein kann (vgl.
BVerfGE 122, 190 ), setzt schließlich voraus, dass
dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden
ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt
werden muss (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B
11 AL 13/09 C -, SozR 4-1500 § 60 Nr. 7). Für eine
solchermaßen schwerwiegende Rechtsverletzung gibt es
vorliegend ebenfalls keine Anhaltspunkte.
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4. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes war
mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.
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5. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.