BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2544/95 -
- 1 BvR 1944/97 -
- 1 BvR 2270/00 -
I. der Frau G... ,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die zugrundeliegende Regelung des Art. 9 Abs.
2 in Verbindung mit der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a des Einigungsvertrages
- 1 BvR 2544/95 -,
II. der Frau B... ,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die zugrundeliegende Regelung des Art. 9 Abs.
2 in Verbindung mit der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a des Einigungsvertrages
- 1 BvR 1944/97 -,
III. des Herrn A... ,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die zugrundeliegende Regelung des Art. 9 Abs.
2 in Verbindung mit der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a des Einigungsvertrages
- 1 BvR 2270/00 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung
verbundenen Verfassungsbeschwerden ist die Frage, ob es
verfassungsrechtlich zulässig war, Leistungen auf der
Grundlage der "Anordnung über die Gewährung einer
berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen
Einrichtungen der DDR" vom Juni 1983 zum 31. Dezember 1991
einzustellen.
2
1. a) Die Beschwerdeführer waren
Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der Deutschen
Demokratischen Republik. Nach ihrem Ausscheiden aus dem
Tänzerberuf erhielten sie eine berufsbezogene Zuwendung auf
der Grundlage der am 1. September 1976 in Kraft getretenen
"Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung
an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR"
und der diese ablösenden, gleichnamigen und am 1. Juli 1983
in Kraft getretenen Anordnung des Ministers für Kultur (im
Folgenden: Anordnung bbZ). Beide Anordnungen sind nicht
amtlich veröffentlicht (vgl. zur Anordnung von 1983
Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen
Bundesländer, Nr. 125).
3
Die berufsbezogene Zuwendung betrug 50 % der
arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto-Gage der
fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre als
Ballettmitglied auf der Grundlage der Gagentabelle des
jeweils maßgeblichen Rahmenkollektivvertrages, höchstens
jedoch 800 Mark monatlich. Sie wurde auch bei Ausübung einer
anderen Erwerbstätigkeit zusätzlich und unabhängig von der
Höhe des dort erzielten Einkommens gewährt. Sie unterlag
nicht der Besteuerung und der Beitragspflicht zur
Sozialversicherung. Ihre Gewährung setzte voraus, dass das
ausscheidende Ballettmitglied das 35. Lebensjahr vollendet
und den Tänzerberuf mindestens 15 Jahre auf der Grundlage
eines Arbeitsrechtsverhältnisses als Ballettmitglied ausgeübt
hatte. Die Zuwendung konnte auch vor Vollendung der
15-jährigen Tänzertätigkeit gewährt werden, wenn nach einer
medizinischen Feststellung der Tänzerberuf aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden konnte.
Die Zahlung erfolgte von der Einrichtung, zu der das
Ballettmitglied bei Ausscheiden aus dem Tänzerberuf im
Arbeitsrechtsverhältnis stand. Bei Bezug einer Rente nach den
Bestimmungen der Sozialversicherung wegen Erreichen der
Altersgrenze oder wegen Eintritt der Invalidität übernahm die
Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik
die weitere Zahlung. Die finanziellen Mittel für die
Gewährung der Zuwendung waren im Haushaltsplan der
entsprechenden Einrichtungen einzuplanen.
4
b) Das Gesetz zur Angleichung der
Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik
Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen
(Rentenangleichungsgesetz) vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 495)
enthielt in seinem § 33 eine Regelung zu den
berufsbezogenen Zuwendungen der Ballettmitglieder. Danach
wurden diese in Deutscher Mark weitergezahlt.
5
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -
(im Folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889)
enthielt in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel
VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 folgende Regelung:
6
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen
Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
7
...
8
a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991
anzuwenden.
9
b) Von der Anordnung kann für die Zeit bis 31.
Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
abgewichen werden.
10
Unter Hinweis auf diese Regelung wurde die
Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung von den zuständigen
Stellen allgemein mit Ablauf des 31. Dezember 1991
eingestellt.
11
c) In dem als Art. 3 des Gesetzes zur
Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.
Juli 1991 (BGBl I S. 1606) verkündeten Gesetz zur Überführung
der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991
(BGBl I S. 1606, 1677) ist in Anlage 1 Nr. 17 im Rahmen der
Auflistung der Zusatzversorgungssysteme auch eine
"Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder in
staatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 1.
September 1976", aufgeführt.
12
Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996
(BGBl I S. 1674) wurde § 5 AAÜG ergänzt. Danach gelten
die Zeiten der Ausübung des Tänzerberufes, für die nach dem
Ausscheiden aus diesem Beruf eine berufsbezogene Zuwendung an
Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet
werden konnte, als Pflichtbeitragszeiten der
Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 17
AAÜG i.d.F. des AAÜG-ÄndG).
13
2. Die gegen die Einstellung ihrer
berufsbezogenen Zuwendung zum 31. Dezember 1991 von den
Beschwerdeführern eingeleiteten Rechtsbehelfe blieben
erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden greifen sie
unmittelbar die klageabweisenden gerichtlichen Entscheidungen
und mittelbar die diesen zugrundeliegende Regelung des
Einigungsvertrages an. Sie machen die Verletzung der Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20, Art. 36 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Zur Begründung tragen sie mit
ihren im Wesentlichen gleich lautenden Verfassungsbeschwerden
vor, es bestehe eine Regelungslücke, weil der Gesetzgeber
eine Regelung zur Weitergeltung der Anordnung bbZ versäumt
habe. Zudem seien die Rentenüberleitungsgesetze
verfassungswidrig, vor allem die durch sie getroffene
"Systementscheidung" mit Liquidierung ihrer
Zusatzversorgung.
14
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90,
22 ). Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
Dabei kann offen bleiben, ob sie überhaupt den
Mindestanforderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an
einen ordnungsgemäßen Vortrag genügen (vgl. schon Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR
1412/99, Umdruck S. 4 f.). Jedenfalls verletzen die
angegriffene Vorschrift des Einigungsvertrages und die auf
ihr beruhenden Gerichtsentscheidungen die Beschwerdeführer
nicht in ihren Grundrechten.
15
1. Die Beendigung der Zahlung der
berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder durch Art. 9
Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a EV verletzt die
Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum nach
Art. 14 Abs. 1 GG.
16
a) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht
entschieden, dass die in der Deutschen Demokratischen
Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen den Schutz des
Eigentumsgrundrechts nicht anders als Rentenansprüche und
Rentenanwartschaften genießen, die im Geltungsbereich des
Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. BVerfGE 100, 1
). Auf diese Rechtsprechung können sich die
Beschwerdeführer jedoch nicht berufen. Dabei kann offen
bleiben, welche Rechtsnatur die in Frage stehenden
Zuwendungen aufweisen und ob sie insbesondere als eine Art
typisierte Berufsunfähigkeitsrente oder als
Versorgungsleistung besonderer Art angesehen werden können.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Unterstellung von
Renten oder rentenähnlichen Ansprüchen und Anwartschaften auf
der Grundlage der Rechtsvorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik unter den Eigentumsschutz des Art. 14
Abs. 1 GG davon abhängig gemacht, dass sie im
Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen
der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurden. Dies ist
aber für die hier in Frage stehenden Zuwendungen gerade nicht
der Fall. Der Einigungsvertragsgesetzgeber hat sich in Art. 9
Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a dafür
entschieden, die berufsbezogenen Zuwendungen an
Ballettmitglieder nicht in die Sozial- und
Arbeitsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als
weiter zu gewährende Leistungen zu überführen, und hat ihre
Einstellung zum 31. Dezember 1991 angeordnet. Nur ein
gesetzlicher Entzug oder eine gesetzliche Kürzung der
Zuwendungen bis zu diesem Zeitpunkt wäre am
Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen gewesen.
Beides ist aber nicht erfolgt.
17
b) Es braucht daher auch nicht entschieden zu
werden, ob die aus der Anordnung bbZ erwachsenden Ansprüche
und Aussichten schon deshalb nicht eigentumsrechtlich durch
das Grundgesetz geschützt sind, weil sie nicht auf Beiträgen
beruhen (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 ),
sondern einen aus staatlichen Haushaltsmitteln gewährten
finanziellen Ausgleich dafür darstellen, dass die Betroffenen
ihren Beruf auf Grund seiner Besonderheit in verhältnismäßig
jungen Jahren nicht mehr ausüben können. Im Übrigen hat der
gesamtdeutsche Gesetzgeber die Zeiten der Ausübung des
Tänzerberufs, für die nach dem Ausscheiden aus ihm eine
berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen
Einrichtungen geleistet werden konnte, rentenrechtlich
berücksichtigt. Er hat sie nach § 5 Abs. 1 in Verbindung
mit Anlage 1 Nr. 17 AAÜG in der Fassung des AAÜG-ÄndG den
Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme gleichgestellt. Die
Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten der
Rentenversicherung.
18
2. Die Beschwerdeführer sind aber auch in
anderen Grundrechten nicht verletzt. Dies gilt zum einen für
ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit den
Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes.
Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik konnte sich in der Zeit
nach der Wende mit Blick auf eine mögliche Wiedervereinigung
der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern
nur dort, wo besonderer Anlass für die Erwartung bestand, das
Recht der Deutschen Demokratischen Republik werde
ausnahmsweise in Kraft bleiben (vgl. BVerfGE 88, 384
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 6. Oktober 2000, VIZ 2001, 111 ). Eine
solche besondere Situation war hier gerade nicht gegeben. Die
in Frage stehenden Leistungen hatten bereits in der
Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik den
Charakter einer besonderen Begünstigung für eine bestimmte
Berufsgruppe. Den alten Bundesländern waren solche aus
staatlichen Haushaltsmitteln finanzierten Zuwendungen an
Ballettmitglieder fremd. Deshalb ist auch nicht ersichtlich,
dass der Wegfall dieser besonderen Versorgung zum 31.
Dezember 1991 die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf
Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
19
3. Soweit die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen auf der mit dem Grundgesetz in
Einklang stehenden Vorschrift des Einigungsvertrages über die
Einstellung der berufsbezogenen Zuwendungen zum 31. Dezember
1991 beruht, sind sie verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Auch die Auslegung und Anwendung des
Einigungsvertrages und des sonstigen einfachen Rechts ist
nicht in einer Weise erfolgt, die das Grundgesetz verletzt.
Das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht haben
sich in einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Weise mit
der Rechtslage eingehend auseinander gesetzt.
20
4. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.