BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2545/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. November 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie
mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig ist (§ 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG).
2
Der Rechtsweg ist grundsätzlich nicht
erschöpft, wenn ein Revisionsgericht die Sache an das
Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96
-, NJW 2001, S. 216 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR
386/09 -, NJW 2009, S. 2945; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR
1993/09 -, juris). Dies gilt ebenso für eine
zurückverweisende Rechtsbeschwerdeentscheidung des
Bundesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren nach § 96 Abs. 1 ArbGG.
3
Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in
Betracht, wenn der Betroffene im weiteren fachgerichtlichen
Verfahren mit seinem Begehren keinen Erfolg mehr haben kann
(vgl. BVerfGE 78, 58 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR
1993/09 -, juris, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der
Fall.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.