BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2550/12 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegen die Einführung des
geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags nach dem
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Artikel 1 des Fünfzehnten
Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember 2010 - Fünfzehnter
Rundfunkänderungsstaatsvertrag -, in Baden-Württemberg
verkündet als Anlage zu dem Gesetz zum Fünfzehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung
medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011, GBl. S.
477) zum 1. Januar 2013. Gemäß § 2 Abs. 1 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird im privaten Bereich für
jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein
Rundfunkbeitrag zu entrichten sein.
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei
streng gläubiger Christ und lehne jede Form der
elektronischen Medien ab. Aus religiösen Gründen lebe er in
bescheidenen Verhältnissen und verfüge weder über Fernseher
noch Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder ein Auto.
Er habe keine Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und wolle
dies aus religiösen Gründen auch nicht. Rundfunk und Internet
symbolisierten einen satanischen, zerstörerischen Einfluss.
Er werde durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, dies
mitzufinanzieren. Das verletze ihn in seinen
verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3,
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3,
Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1,
Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3 und Art. 19
Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG),
weil sie unzulässig ist.
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Auch wenn es
unmittelbar gegen Parlamentsgesetze wie das Umsetzungsgesetz
des Landes Baden-Württemberg, mit dem der Fünfzehnte
Rundfunkänderungsstaatsvertrag und der darin enthaltene
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Landesrecht überführt wurde,
keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt, folgt aus dem in
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass
der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
gegen ein Gesetz die Fachgerichte mit seinem Anliegen
befassen muss. Er muss deshalb grundsätzlich den Vollzug des
Gesetzes abwarten und hiergegen dann den fachgerichtlichen
Rechtsweg beschreiten (vgl. z.B. BVerfGE 74, 69
). Die Pflicht zur Anrufung der
Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die
angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen
zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl.
BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ), oder wenn
die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht
zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und
aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1
; 102, 197 ).
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Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer
die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer
Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die
Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf
wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist
er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht
zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt
in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der
Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar
ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine
abschließende Aufzählung, so dass andere
Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.
Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag,
bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten
Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung
erreichen kann. So soll nach der Begründung des
baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter
anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem
Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest
über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks
Baden-Württemberg 15/197, S. 41).
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Die Verweisung auf die Stellung eines
Befreiungsantrags und den Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten ist dem Beschwerdeführer zumutbar;
insbesondere entsteht ihm kein schwerer und unabwendbarer
Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
BVerfGG. Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung
der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 1 BVerfGG ist nicht angezeigt.
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2. Soweit der Beschwerdeführer bereits zum
jetzigen Zeitpunkt die Verletzung seiner Datenschutzrechte
rügt, ist damit keine den Anforderungen von § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende
substantiierte Grundrechtsrüge verbunden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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4. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.