BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 255/02 -
des Herrn C. ...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. August 2002 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Verpflichtung zur Erstattung der
notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird
abgelehnt.
1
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Erstattung der notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren.
2
Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem
der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt
erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden
(§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem
Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung
zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft
sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine
anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen
werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst
für berechtigt erachtet hat. In diesem Falle ist es billig,
die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung
festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner
Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner
Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE
85, 109 ; 87, 394 ). Dies gilt jedoch
zumindest dann nicht, wenn der Beschwerdeführer dem Grundsatz
der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügend
Rechnung getragen hat (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten
Senats, NStZ-RR 1996, S. 191 f.) oder die
Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen offensichtlich
unzulässig war.
3
Nach dieser Maßgabe kommt eine
Auslagenerstattung gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nicht in
Betracht. Zwar hat das Landgericht auf die Gegenvorstellung
des Beschwerdeführers hin die beiden von ihm mit seiner
Verfassungsbeschwerde ursprünglich angegriffenen Beschlüsse
aufgehoben. Die Verfassungsbeschwerde selbst entsprach jedoch
erkennbar nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen der
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.
4
Die Rüge eines Verstoßes gegen das
Willkürverbot hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
darauf gestützt, dass die Gerichte einen Sachverhalt zugrunde
gelegt hätten, den kein Verfahrensbeteiligter vorgetragen
habe. Da jedoch nicht jede falsche Sachverhaltsannahme eines
Gerichts bereits als willkürlich angesehen werden kann, hätte
der Beschwerdeführer hierzu weitere, den Vorwurf eines
Verstoßes gegen das Willkürverbot stützende Ausführungen
machen müssen.
5
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 14 Abs. 1 GG gerügt hatte, fehlte es in der
Verfassungsbeschwerdeschrift an jeder Begründung.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.