BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 255/09 -
der Frau M...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte angezeigt.
2
Es spricht bereits viel dafür, dass die
Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil die
Beschwerdebegründung nicht entsprechend den Anforderungen des
§ 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG ausreichend
substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung aufzeigt (vgl. z.B. BVerfGE 28, 17
; 99, 84 ). In jedem Fall ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist
nicht in ihrem Grundrecht auf weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes gemäß Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG
verletzt. Weder das Sozialgericht noch das
Landessozialgericht haben die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne
von § 73a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit
§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung überspannt und dadurch
den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den
weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen,
deutlich verfehlt (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfGE 81,
347 ; stRspr).
3
Die Gerichte sind aufgrund der äußeren
Umstände und der aktenkundigen Angaben der Beschwerdeführerin
zur der Überzeugung gelangt, dass zwischen der
Beschwerdeführerin und Herrn M. eine Einstandsgemeinschaft im
Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II vorliegt,
und haben dementsprechend die Erfolgsaussichten der
Rechtsverfolgung von vornherein für aussichtslos gehalten.
Sie haben damit den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der
Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der
hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt,
nicht überschritten.
4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
haben die Gerichte nicht etwa eine unzulässige
Beweisantizipation vorgenommen (vgl. insoweit z.B. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November
2008 - 1 BvR 2504/06 -, juris, Rn.13 m.w.N.) oder
eine komplexe Beweiswürdigung unzulässigerweise in das
Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert, wie dies etwa im
Falle einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit
widerstreitenden Sachverständigengutachten der Fall wäre
(vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05 -, juris, Rn. 17 f.),
sondern eine Beweisaufnahme aufgrund der ihrer Auffassung
nach eindeutigen Indizien zur Überzeugungsbildung für
entbehrlich gehalten. Dies lässt einen Verstoß gegen
Verfassungsrecht nicht erkennen. Ein solcher wird von der
Beschwerdeführerin, die im Übrigen das wesentliche Ergebnis
der Tatsachenwürdigung, nämlich die Ablehnung des Erlasses
der einstweiligen Anordnung, nicht mit der
Verfassungsbeschwerde angefochten hat, auch nicht dargelegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu prüfen, ob aufgrund
der Vorbringens der Beschwerdeführerin auch ein anderes
Ergebnis vertretbar gewesen wäre und ob es, wie die
Beschwerdeführerin meint, angebracht gewesen wäre, Herrn M.
als Zeugen zu vernehmen, denn das Bundesverfassungsgericht
hat keine eigene Prognose über die Erfolgsaussichten der
Rechtsverfolgung anzustellen und die Überzeugungsbildung der
Fachgerichte auch nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen,
solange die den Fachgerichten vorbehaltene Feststellung und
Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts
und die ihnen gleichfalls obliegende Auslegung und Anwendung
des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen
Rechts, wie hier, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, juris,
Rn. 20).
5
Die Gerichte haben auch keine schwierigen,
bislang ungeklärten Rechtsfragen im
Prozesskostenhilfeverfahren entschieden. Dass eine
Einstandsgemeinschaft auch dann angenommen werden kann, wenn
kein Vermutungstatbestand im Sinne von § 7 Abs. 3a SGB
II erfüllt ist, lässt sich ohne Schwierigkeiten mit Hilfe
gängiger Auslegungsregeln beantworten (vgl. BVerfGE 81, 347
). Nach Wortlaut, Systematik und
Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 3a SGB II zählt
diese Vorschrift Vermutungstatbestände auf, bei deren
Vorliegen von einem wechselseitigen Willen, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, auszugehen
ist. Dies schließt nicht aus, dass auch aus anderen Gründen
auf eine vorliegende Bedarfsgemeinschaft geschlossen werden
kann. Bereits nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II
ist unabhängig von einem Vermutungstatbestand nach § 7
Abs. 3a SGB II eine „verständige Würdigung“ aller Umstände
vorzunehmen, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch
andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer
Einstandsgemeinschaft begründen können (vgl. BTDrucks
16/1410, S. 19 zu Nr. 7 Buchstabe b).
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.