BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2553/08 -
der Firma P...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Arbeitsförderungsrecht. Die Beschwerdeführerin wendet sich
gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage nach dem bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht.
2
Das nach Maßgabe der §§ 183 ff. -
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
an Arbeitnehmer zu zahlende Insolvenzgeld wird im Wege einer
Umlage bei den Arbeitgebern finanziert.
3
1. Nach dem noch bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Recht (§ 358 ff. SGB III) erstatten die
Unfallversicherungsträger der Bundesagentur für Arbeit die
Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni
des nachfolgenden Jahres. Der Anteil jeder gewerblichen
Berufsgenossenschaft entspricht dem Verhältnis ihrer
Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der
Unfallversicherungsträger. Die gewerblichen
Berufsgenossenschaften legen den von ihnen aufzubringen
Anteil auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um.
Nach § 360 Abs. 1 Satz 3 SGB III entspricht der hierbei
auf den einzelnen Unternehmer umzulegende Anteil dem
Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Unternehmer zur
Gesamtentgeltsumme aller Unternehmer im Zuständigkeitsbereich
der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
4
Die Satzung des jeweiligen
Unfallversicherungsträgers kann bestimmen, dass der Anteil
nach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten umgelegt
wird, dass die durch die Umlage auf die Unternehmer
entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen mit umgelegt
werden oder dass von einer besonderen Umlage abgesehen wird
(§ 360 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB III). Im Übrigen
gelten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen
Unfallversicherung entsprechend (§ 360 Abs. 2 Satz 2 SGB
III).
5
2. Durch das Gesetz zur Modernisierung der
gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. Oktober 2008
(Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG, BGBl I
S. 2130) sind die Regelungen über die Finanzierung des
Insolvenzgeldes mit Wirkung zum 1. Januar 2009 geändert
worden. Die nunmehr monatliche Umlage wird nach einem
Prozentsatz des Arbeitsentgelts erhoben, den das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Wege einer
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festsetzt
(§ 358 Abs. 2 Satz 1, § 361 Satz 1 SGB III in der
ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung). Der Einzug der
Umlage geht von den Unfallversicherungsträgern auf die
Einzugsstellen, das heißt die Krankenkassen, über, an die die
Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu
zahlen ist und die sie arbeitstäglich an die Bundesagentur
für Arbeit weiterleiten (§ 359 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB
III in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung).
6
Die Beschwerdeführerin, ein Reiseunternehmen,
wandte sich vor den Sozialgerichten erfolglos gegen einen im
Beitragsbescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft für das
Jahr 2002 enthaltenen Anteil der Insolvenzgeld-Umlage in Höhe
von 11.490,29 €.
7
Das Bundessozialgericht führte in seinem
angegriffenen Urteil aus, die Vorschriften (§ 359 Abs.
1, § 360 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB III in der bis zum 31.
Dezember 2008 geltenden Fassung) stellten eine hinreichende
Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der
Insolvenzgeld-Umlage dar. Eine unzulässige Sonderabgabe liege
nicht vor. Die Regelung beruhe auf der Bundeskompetenz für
die Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG), die
auch die Finanzierung umfasse. Ebenso wenig habe die
Insolvenzgeld-Umlage konfiskatorischen Charakter, da trotz
eines erheblichen Anstiegs des Beitragssatzes im Jahr 2002
keine Existenzgefährdung ersichtlich sei. Eine objektiv
berufsregelnde Tendenz liege trotz der Neuausrichtung des
Insolvenzverfahrens auf Unternehmensfortführung nicht vor, da
es sich bei dem Insolvenzgeld um eine
berufsgruppenunabhängige Sozialleistung handele.
8
Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt.
Der alleinigen Verantwortung des Arbeitgebers für den
Entgeltausfall, der den Insolvenzgeld-Anspruch auslöst, sei
nicht dadurch der Boden entzogen, dass das Insolvenzgeld
mittelbar auch zur Mitfinanzierung insolventer Mitbewerber
führen könne.
9
Die Beschwerdeführerin sieht sich in
verschiedenen Grundrechten verletzt.
10
Es fehle entgegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2
GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG an einer
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der
Umlage. Es sei möglicherweise zulässig, die Ausgestaltung der
Aufbringung von Beiträgen zur Unfallversicherung dem
Satzungsrecht zu überlassen, für eine „Fremdumlage“, die in
Wahrheit ein Sonderopfer darstelle, sei dies jedoch nicht
zulässig.
11
Weiterhin sei sie in ihren Grundrechten aus
Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs.
1 GG verletzt, da das Insolvenzgeld gleichheitswidrig allein
von den Arbeitgebern finanziert werde, die entsprechende
Umlage im Jahr 2002 erheblich angestiegen sei und das
Insolvenzgeld zu einer Subvention insolventer
Marktkonkurrenten auf Kosten der solventen führe.
12
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit die Beschwerdeführerin Verletzungen von Art. 12
Abs. 1 sowie von Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG
jeweils in Verbindung mit dem Parlamentsvorbehalt rügt. Die
Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt insoweit nicht
den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG.
13
Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung
von Art. 12 Abs. 1 GG rügt, hat sie das Vorliegen einer
objektiv berufsregelnden Tendenz zwar behauptet, nicht aber
näher dargelegt.
14
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus dem
Vorbehalt des Gesetzes und dem Bestimmtheitsgebot
abgeleiteten Parlamentsvorbehalt rügt, fehlt es ebenfalls an
einer hinreichenden Begründung.
15
Der parlamentarische Gesetzgeber hat in den
einschlägigen Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts und
des Unfallversicherungsrechts selbst geregelt, dass die
Mittel zur Finanzierung der Umlage von den Arbeitgebern
aufzubringen sind und nach welchen Umständen sich die
Umlagelast des einzelnen Unternehmers richtet. Angesichts
dessen hätte es näherer Darlegungen bedurft, welche
grundrechtswesentlichen Fragen der Gesetzgeber unter Verstoß
gegen die Verfassung den Satzungen der
Unfallversicherungsträger überlassen haben soll.
16
Im Übrigen bestehen erhebliche Bedenken gegen
die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, die sich
insbesondere nicht mit den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zur Konkursausfallgeld-Umlage
auseinandersetzt. Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch
offen bleiben, denn die Verfassungsbeschwerde ist ohne
Aussicht auf Erfolg.
17
1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass die Regelungen betreffend die Umlage zur
Finanzierung des Konkursausfallgeldes als Vorläufer des
Insolvenzgeldes auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG
(Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung) beruhten und die Umlage keine
Sonderabgabe darstellte (vgl. BVerfGE 89, 132 ).
Änderungen der Sach- und Rechtslage, die ein Abweichen von
dieser Entscheidung angezeigt erscheinen lassen, sind weder
dargetan noch ersichtlich.
18
2. Grundrechte sind durch die Auferlegung
dieser Geldleistungspflicht nicht verletzt. Sie schützen nur
vor Abgaben, welche den Betroffenen übermäßig belasten und
seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen,
dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 95,
267 m.w.N.).
19
Das Bundesverfassungsgericht hat zur
Konkursausfallgeld-Umlage als Vorläuferin der
Insolvenzgeld-Umlage bereits entschieden, dass die hierdurch
in typischen Fällen ausgelösten Zahlungspflichten weder nach
ihrer absoluten Höhe noch in ihrer Relation zur Lohnhöhe
wirtschaftlich von besonderem Gewicht waren (vgl. BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 18. September 1978
- 1 BvR 638/78 -, SozR 4100 § 186b
Nr. 2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die
Umlage zwischenzeitlich ein erdrosselndes Ausmaß angenommen
hätte. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Anstieg des
Beitragssatzes der Umlage im Jahr 2002 hinweist, genügt dies
nicht. Ausgehend von den Darlegungen des Landessozialgerichts
fiel der Beitragssatz mit 4,767 € je 1.000 € des
Bruttoarbeitsentgelts im Jahr 2002 zwar höher aus als in den
Jahren davor und danach. Insgesamt stand jedoch der streitige
Beitrag von knapp 11.500 € einer Lohnsumme von etwas
über 2,4 Mio. € gegenüber.
20
3. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht
verletzt.
21
a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet,
Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend
verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 ;
stRspr). Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der
Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender
Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung
oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55,
114 ; stRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache
des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die
er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als
gleich ansehen will. Allerdings muss er seine Auswahl
sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 ).
22
b) Die Heranziehung nur der Arbeitgeber zur
Insolvenzgeld-Umlage ist nach diesen Vorgaben nicht zu
beanstanden.
23
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass die Belastung allein der Arbeitgeber mit
der Finanzierung des Konkursausfallgeldes nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sie Verantwortung für
die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
gegenüber ihren regelmäßig vorleistenden Arbeitnehmern tragen
und das Ausfallgeld sie lediglich durch eine
versicherungsmäßige Risikenverteilung zwischen den
Arbeitgebern belastet (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 18. September 1978 - 1 BvR 638/78 -,
SozR 4100 § 186b Nr. 2). Auch eine willkürlich ungleiche
Behandlung der Arbeitgeber untereinander besteht nicht,
insbesondere nicht in Form einer grundsätzlichen
Benachteiligung umsichtig wirtschaftender Arbeitgeber; eine
Versicherung beruht nämlich typischerweise auf der Tragung
individuell eintretender Risiken durch die Gemeinschaft aller
Versicherten.
24
Änderungen der Sach- oder Rechtslage durch den
Übergang vom Konkursausfall- zum Insolvenzgeld, die für ein
Abweichen von diesen Grundsätzen sprechen, sind nicht
ersichtlich. Beide Arten der Absicherung gleichen sich
strukturell. Nach wie vor können die Ursachen einer Insolvenz
vielfältiger Natur sein und sind nicht pauschal in einer
unsorgfältigen Wirtschaftsführung des insolvent gewordenen
Arbeitgebers zu suchen. Ebenso erscheint es nach wie vor
nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber speziell die Gruppe
der Arbeitgeber zu einer besonderen (und zugleich eng
begrenzten) Absicherung gegen dieses Risiko heranzieht, denn
der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner Vorleistungspflicht
gegenüber dem Arbeitgeber einem erheblichen Risiko
ausgesetzt, das vertraglich geschuldete Entgelt für seine
Arbeitsleistung nicht zu erhalten.
25
bb) Eine wesentliche Änderung der Rechtslage
ist nicht dadurch eingetreten, dass nach § 1 Satz 1 a.E.
der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung das
Insolvenzverfahren unter anderem auch dazu dienen kann, mit
einem Insolvenzplan den Erhalt eines Unternehmens anzustreben
und dann das Insolvenzgeld zur weiteren Entlohnung der
Belegschaft eingesetzt wird.
26
Zunächst lässt sich nur sehr mittelbar und in
sehr beschränktem Umfang von einer mit der
Insolvenzgeld-Umlage einhergehenden Unterstützung von
insolventen Marktkonkurrenten sprechen. Im Gegensatz
insbesondere zur gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt
sich diese Hilfe nicht auf eine Gruppe von Unternehmern, die
sich auf einem identischen Markt bewegen, sondern auf alle
Unternehmer ohne Begrenzung auf eine bestimmte Branche oder
Sparte. Die Beschwerdeführerin finanziert mit ihrem
Umlageanteil nicht ausschließlich das Insolvenzgeld für
Reiseunternehmen oder für andere Mitgliedsunternehmen
desselben Unfallversicherungsträgers.
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Soweit die Heranziehung wirtschaftlich solider
Unternehmer objektiv unter anderem zu einer kurzfristigen
Fortführung insolventer Konkurrenzunternehmen führt, verstößt
sie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Nachteil, der in
einer wirtschaftlichen Unterstützung des unter
Marktgesichtspunkten unliebsamen Konkurrenten liegt, hat
seinen Grund letztlich in den Vorleistungspflichten der
Arbeitnehmer, die allen Arbeitgebern zugute kommt.
28
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.