BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2554/13 -
der Frau K…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Paulus
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. September 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie
unzulässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung
ihres grundrechtsgleichen Rechts auf gleichen Zugang zu einem
öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG rügt, weil die
Arbeitsgerichte diesen in einem Verfahren gegen eine
privatrechtlich organisierte, aber von Anstalten öffentlichen
Rechts getragene Arbeitgeberin für nicht anwendbar
erachteten, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem
Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG. Die
Beschwerdeführerin ist insoweit gehalten, zunächst das
Hauptsacheverfahren durchzuführen. Es ist angesichts der
befristeten Besetzung der von der Beschwerdeführerin
erstrebten Stelle ohne weitere Anhaltspunkte nicht
ersichtlich, dass vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens
ein endgültiger Rechtsverlust durch eine rechtlich
verbindliche, dauerhafte Besetzung der Stelle droht.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.