BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2556/09 -
der Frau N...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Z. wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne
Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird – unbeschadet
des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – nicht
zur Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anrechnung von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf die Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
2
Die im Februar 1988 geborene
Beschwerdeführerin lebte im streitgegenständlichen Zeitraum
gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern in
einem im Eigentum der Mutter stehenden Einfamilienhaus. Von
August 2004 bis Juli 2007 befand sie sich in einer Ausbildung
in einer staatlich anerkannten Berufsfachschule in privater
Trägerschaft. Ausweislich des Schulvertrags war sie
verpflichtet, Schulgebühren in monatlichen Raten in Höhe von
55 Euro beziehungsweise (im zweiten Ausbildungsjahr) 65 Euro
zu zahlen. Zusätzlich entrichtete sie eine monatliche
Aufwandspauschale in Höhe von 70 Euro für Zusatzleistungen
des Schulträgers.
3
Die Beschwerdeführerin bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 192 Euro
monatlich. Außerdem bezog sie Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Der Leistungsträger
berücksichtigte dabei die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Kindergeld in
Höhe von 154 Euro monatlich als bedarfsminderndes
Einkommen.
4
Auf die Klagen der Beschwerdeführerin sprachen
ihr das Sozialgericht und das Landessozialgericht teilweise
höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu.
Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
seien nur teilweise als Einkommen anzurechnen.
5
Die Revisionen des Leistungsträgers hatten
teilweise Erfolg. Das Bundessozialgericht entschied, dass die
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe
von 109,60 Euro monatlich als bedarfsminderndes Einkommen zu
berücksichtigen seien und lediglich ein Betrag in Höhe von
82,40 Euro als zweckbestimmte Einnahme privilegiert sei. Der
zweckbestimmte Anteil sei nicht konkret entsprechend der
zweckgebundenen Verwendung durch die Beschwerdeführerin,
sondern pauschal zu bestimmen. Mit der Regelung des § 11
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II solle einerseits
vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer
Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des
Sozialgesetzbuchs Zweites Buch verfehlt werde. Andererseits
solle die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen
identischen Zweck Doppelleistungen erbracht würden. Die
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dienten
sowohl der Deckung des Lebensunterhalts während der
Ausbildung als auch der Deckung der Kosten der Ausbildung
selbst. Unter Beachtung von Sinn und Zweck von § 11 SGB
II sowie des in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normierten
Nachranggrundsatzes sei erforderlich, den Anteil der
Ausbildungsförderung, der eine Privilegierung nach § 11
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II erfahre, betragsmäßig
einzugrenzen. Dabei könne es nicht auf die subjektive
Zweckbestimmung durch den Empfänger der Leistung ankommen.
Für eine Privilegierung sei vielmehr erforderlich, dass sich
der Verwendungszweck im Vorhinein nach objektiver Betrachtung
erkennen lasse. Ansonsten würde je nach Ausgabeverhalten des
Hilfeempfängers Einkommen unter Schutz gestellt, das von der
objektiven Zweckrichtung her durchaus (auch) der Sicherung
des Lebensunterhalts dienen solle. Im Übrigen werde nur eine
pauschale Bestimmung des Ausbildungsanteils den Anforderungen
einer Massenverwaltung gerecht. In der Praxis der
Sozialhilfeträger, der sich die Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende überwiegend angeschlossen hätten, sei
ausgehend von einer entsprechenden Regelung in den
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 21.
Dezember 1990 davon ausgegangen worden, dass eine Pauschale
von 20 vom Hundert von den Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz für ausbildungsbedingte
Kosten gewährt werde. Die Pauschalierung in einer solchen
Größenordnung sei durchaus nachvollziehbar, da der
überwiegende Teil der Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Sicherung des
Lebensunterhalts bestimmt sei. Die Pauschalierung müsse sich
allerdings von dem Betrag ableiten, der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz insgesamt als
bedarfsdeckend angesehen werde. Eine nachvollziehbare
Pauschalierung könne sich daher nur von dem durch den
Gesetzgeber des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
festgesetzten Gesamtbedarf eines Auszubildenden in
entsprechender Ausbildungsform ableiten. Die Pauschale sei
vorliegend also ausgehend von dem Betrag zu bestimmen, mit
dem ein Berufsfachschüler, der wegen der Förderfähigkeit der
Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach
§ 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen sei, seine
gesamten Ausbildungskosten decken müsse. Dies seien nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BAföG in der bis zum 31. Juli
2008 geltenden Fassung 412 Euro. Für die Beschwerdeführerin
errechne sich daraus eine Pauschale für zweckbestimmte
Ausbildungskosten in Höhe von 82,40 Euro (20 vom Hundert
von 412 Euro). Die Ausbildungskosten, die über den
zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung hinaus wegen
der Besonderheiten der vorliegenden Ausbildung angefallen
seien, könne die Beschwerdeführerin nicht als mit der
Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im
Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen
absetzen. Es könnten solche Ausgaben nicht als mit der
Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben abgesetzt
werden, die der Art nach bereits bei der Ermittlung des
Einkommens wegen einer besonderen Zweckbestimmung
berücksichtigt worden seien. Wenn diese Einnahme nicht erst
über den entsprechenden Mitteleinsatz des Leistungsempfängers
ihre Zweckbindung erlangen könne, sondern sich die
Zweckbindung nach objektiven Kriterien bestimmen lassen
müsse, könne deshalb eine weitergehende subjektive
Zweckbestimmung bei Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr.
5 SGB II keine Beachtung finden.
6
Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich
ausschließlich gegen die drei Entscheidungen des
Bundessozialgerichts – sie betreffen unterschiedliche
Zeiträume, sind ansonsten aber im Wesentlichen identisch –
richtet, rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine
Verletzung des Sozialstaatsprinzips, von Art. 1 Abs. 1
GG, Art. 2 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG und
Art. 3 Abs. 1 GG, da die angegriffenen Entscheidungen
ihrem Bedürfnis, eine Fachschulausbildung in einer Schule in
privater Trägerschaft zu absolvieren, nicht hinreichend
Rechnung trage. Sie sei im Verhältnis zu vergleichbaren
Auszubildenden in schulgeldfreien Ausbildungsstätten
benachteiligt. Das Sozialstaatsprinzip gebiete, dass Schüler
und Auszubildende auch Ersatzschulen unabhängig von der
wirtschaftlichen Lage ihrer Eltern besuchen könnten. In
diesem Zusammenhang sieht die Beschwerdeführerin auch eine
Verletzung von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Sie werde
gegenüber Auszubildenden in bemittelten Elternhäusern oder
von Auszubildenden an schulgeldfreien Schulen benachteiligt.
Der existenzielle Grundsicherungsbedarf schließe zudem auch
das Erfordernis einer Rücklagenbildung ein.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist – unbeschadet
des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – nicht
zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls
unbegründet ist. Daher ist der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.
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1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für
den Besuch der privaten Berufsfachschule nicht zu einem
höheren, bei der Berechnung der Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu berücksichtigenden
gesetzlichen Bedarf führen.
9
a) Das Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des
Art. 20 Abs. 1 GG enthält einen Anspruch auf die
Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur
Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt
erforderlich sind (vgl. BVerfGE 82, 60 ; BVerfG,
Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. –, NJW
2010, S. 505 <508, Rn. 135>). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin enthält das Grundrecht
keinen Anspruch auf Leistungen zur Rücklagenbildung oder zur
Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer
Privatschule. Wenn die Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein der Bürger sichergestellt sind, liegt
es allein in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem
Umfang darüber hinaus soziale Hilfe gewährt wird (vgl.
BVerfGE 17, 210 ; 40, 121 ; 82, 60
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 24. Oktober 1991 – 1 BvR 1159/91 –, juris, Rn. 8). Dabei
steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE
17, 210 ; 82, 60 ).
10
b) Die Bemessung des Existenzminimums, dessen
Sicherung Ziel des hier allein als Anspruchsgrundlage in
Betracht kommenden Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist (vgl.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II), richtet sich ausschließlich
nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 GG, so dass für den Rückgriff auf andere Grundrechte
kein Raum ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010
– 1 BvL 1/09 u. a. –, NJW 2010,
S. 505 <509, Rn. 145>). Deswegen sind die von der
Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen, sie sei durch die
Nichtberücksichtigung ihrer durch den Besuch der
Berufsfachschule entstandenen Kosten in ihren Grundrechten
aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt, unbegründet.
11
c) Auch die Regelungen des Art. 7
Abs. 4 und 5 GG berühren die hier streitigen Fragen nicht.
Dort sind lediglich die Voraussetzungen für die Zulassung
privater Schulen niedergelegt und der Schutz solcher
Institutionen geregelt. Zwar lassen sich hieraus auch
staatliche Förderpflichten gegenüber den Trägern dieser
Schulen ableiten (vgl. BVerfGE 75, 40 ;
90, 107 ). Zur Frage der finanziellen
Unterstützung von Schülern solcher Schulen verhält sich diese
Vorschrift aber nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar
1982 – 7 B 143/81 –, NVwZ 1982, S. 441 f.; BVerwG,
Urteil vom 13. August 1992 – 5 C 70/88 –, NVwZ 1993, S. 691
).
12
2. Die Berücksichtigung von Einkommen bei der
Feststellung der Hilfebedürftigkeit und bei der Berechnung
der zustehenden Leistungen nach § 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1
SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. zur Anrechnung
des Kindergelds als Einkommen BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 – 1 BvR
3163/09 –, juris, Rn. 6 ff.).
13
a) Das Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 1 GG) wird durch die Anrechnung von Einkommen nicht
verletzt. Dieses Grundrecht greift dann ein, wenn und soweit
andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG,
Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. –, NJW
2010, S. 505 <507, Rn. 134>; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2010 –1 BvR 688/10
–, n.v.). Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von
bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen.
Der Gesetzgeber hat vielmehr einen weiten Spielraum, wenn er
Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der
Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des
Empfängers anknüpfen, sonstiges Einkommen des Empfängers auf
den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerfGE 100,
195 ).
14
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner
Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Privilegierung von
bestimmten Einnahmen, wie sie § 11 Abs. 3 SGB II
vorsieht, verfassungsrechtlich geboten ist. Jedenfalls ist es
nicht wegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 GG erforderlich, dass solche Einnahmen
von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind, auf
die der Hilfebedürftige zur Deckung seines Existenzminimums
tatsächlich zurückgreifen kann. Aus verfassungsrechtlicher
Sicht ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass das
Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den
Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive
Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme.
15
Es kann dahinstehen, ob es andere
freiheitsrechtliche Vorgaben in bestimmten Konstellationen
gebieten, bestimmte Sozialleistungen von der
Einkommensanrechnung auszunehmen. Dies könnte dann notwendig
sein, soweit anderenfalls etwaige verfassungsrechtliche
Leistungsansprüche aufgrund der Einkommensanrechnung im
Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch de facto nicht
erfüllt würden. Dies ist hier jedoch nicht das Fall, weil
jedenfalls der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung
nicht von Verfassungs wegen durch die Gewährung staatlicher
Mittel ermöglicht oder erleichtert werden muss.
16
b) Grundrechtlicher Prüfungsmaßstab ist
ansonsten nur Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 17, 210
; 100, 195 ).
17
aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten,
verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 195 ; 107, 205
; 109, 96 ; stRspr). Art. 3 Abs. 1
GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein
sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft
wird. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal
ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (vgl. BVerfGE 97, 271
; 99, 367 ; 107, 27 m.w.N.).
Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber eine
besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (vgl.
BVerfGE 17, 210 ; 77, 84 ; 81, 156
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 24. Oktober 1991 – 1 BvR 1159/91 –, juris, Rn. 8).
Rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung kann dabei
insbesondere der Nachrang von Sozialleistungen, zu dem auch
der Einsatz anderweitigen Einkommens gehört, sein (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober
1991 – 1 BvR 1159/91 –, juris, Rn. 9).
18
Daraus folgt, dass der Gesetzgeber
gleichartige Einnahmen bei verschiedenen Personengruppen
nicht unterschiedlich der Einkommensanrechnung unterwerfen
darf, ohne dass hierfür ein nach Art und Gewicht bestehender
Unterschied besteht, der die ungleiche Behandlung
rechtfertigt. Dabei kann auch dem Gesichtspunkt der
Verwaltungspraktikabilität bei der Regelung von
Massenerscheinungen eine besondere Bedeutung für die
Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen zukommen (vgl.
BVerfGE 100, 195 ). Art. 3 Abs. 1 GG ist
hingegen bereits nicht einschlägig, wenn verschiedenartige
Einnahmen bei der Einkommensanrechnung unterschiedlich
berücksichtigt werden.
19
bb) § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II
verletzt bei der hier in Rede stehenden Anrechnung des
sogenannten Schüler-BAföG Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die
von der Beschwerdeführerin behauptete Ungleichbehandlung
liegt nicht vor.
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Die Beschwerdeführerin wird durch die
Anrechnung von Einkommen nicht anders behandelt als
Auszubildende, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch beziehen und eine schulgeldfreie Schule
besuchen. Die Einkommensanrechnung erfolgt in beiden Fällen
in gleicher Weise. Die gesetzliche Regelung differenziert
hier nicht. Unterschiedlich ist lediglich das diesbezügliche
Ausgabeverhalten, das aber nicht von staatlicher Seite
kompensiert werden muss.
21
Die Beschwerdeführerin wird auch gegenüber
bemittelten Auszubildenden nicht schlechter behandelt.
Personen, die über hinreichendes Einkommen beziehungsweise
Vermögen verfügen, erhalten weder Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch noch Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Beschwerdeführerin
wird gegenüber diesen Personengruppen durch die Gewährung
staatlicher Leistungen vielmehr privilegiert. Dies gilt auch
mit Blick auf diejenigen Personen, die nur Leistungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Diese müssen
– anders als die Beschwerdeführerin – ihren Lebensunterhalt,
soweit er nicht durch die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gedeckt werden kann, aus
eigenen Mitteln finanzieren.
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3. Das Bundessozialgericht hat die
maßgeblichen Vorschriften auch in verfassungsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise angewendet.
23
a) Das Bundesverfassungsgericht prüft –
abgesehen vom Willkürverbot – insofern nur, ob eine
angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereiches beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl.
BVerfGE 97, 12 ; BVerfGK 6, 46 ; 10, 13
; 10, 159 ; stRspr).
24
b) Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich.
Das Bundessozialgericht hat die mit Verfassungsrecht in
Einklang stehenden Vorschriften des einfachen Rechts
angewendet, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnen würde.
25
Dies gilt insbesondere mit Blick auf
Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.
Das Bundessozialgericht durfte nach dem oben Ausgeführten
davon ausgehen, dass ein Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Existenzminimums nur besteht, soweit andere
Mittel nicht zur Verfügung stehen. Solche Mittel waren hier
jedoch in Gestalt der Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz verfügbar. Durch diese
Leistungen einerseits und die gekürzte Regelleistung
andererseits hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis sogar
mehr staatliche Leistungen erhalten, als aufgrund § 20
Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im
streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich vorgesehen waren,
weil die Anrechnung der Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz in den angegriffenen
Entscheidungen nur teilweise erfolgte.
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Die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass
die mit dem Besuch der Privatschule verbundenen Aufwendungen
nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II das zu
berücksichtigende Einkommen mindern, weil nicht auf diesem
Weg das Gebot, den Anteil der zweckbestimmten Einnahmen nach
objektiven Maßstäben festzulegen, umgangen werden darf, ist
vertretbar und damit nicht willkürlich, so dass auch dies
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.